Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. IX ZR 214/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4573

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 214/01
vom 10. März 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.]

am 10. März 2005 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2001 wird nicht ange-nommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 45.746,13 • (89.471,66 [X.]) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat mit Recht als unstreitig angesehen, daß sich die durch die eingetragenen Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten am 27. Januar 1999 auf 2.189.142,57 [X.] beliefen. Ob der Schriftsatz vom 26. Juni 2001 der Klägerin rechtzeitig zugegangen war, ist unerheblich. Denn die [X.] 3 - sprechende Behauptung hatte die Beklagte [X.] unwidersprochen [X.] bereits mit Schriftsatz vom 8. März 2000 vorgetragen.
Die Behauptung, zwischenzeitlich hätten die Grundpfandlasten nur in Höhe von 1,6 Mio. [X.] valutiert, wäre allenfalls dann erheblich, wenn schlüssig vorgetragen worden wäre, die höhere Valutierung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung habe ihren Grund in zusätzlichen Kredit-aufnahmen mit dem Ziel, eine wertausschöpfende Belastung herbeizuführen. Daran fehlt es.

Daß der Beklagten aus dem Verkauf der restlichen Wohneinheiten ein Betrag von 655.000 [X.] zur eigenen Verfügung zugeflossen ist, ist nach den tatrichterlichen Feststellungen auszuschließen.

Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 214/01

10.03.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. IX ZR 214/01 (REWIS RS 2005, 4573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4573

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