Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2010, Az. 5 AZR 99/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 10215

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Arbeitnehmerstatus des Organisators und Dirigenten eines Kurorchesters - Befristungskontrollklage bei streitigem Arbeitsverhältnis


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2008 - 8 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den [X.]estand eines Arbeitsverhältnisses.

2

Der beklagte Markt ist ein [X.]eilklimatischer Kurort in [X.], der Kurkonzerte veranstaltet. Diese führte der Kläger seit 1985 als [X.]rganisator und Dirigent mit von ihm engagierten Musikern jeweils während der Spielzeit von Mitte Mai bis Mitte September durch. Grundlage der Zusammenarbeit der Parteien waren - zum Teil auf ein Jahr, zum Teil auf zwei Jahre - befristete Verträge. Die letzte Vereinbarung vom 30. November 2004, abgeschlossen zwischen dem [X.]eklagten und „der Musikagentur [X.], vertreten durch [X.]errn Musikdirektor [X.]“ regelte ua.:

        

„§ 1 Vertragsgegenstand/Vertragslaufzeit

        

Gemäß des [X.]eschlusses des Marktgemeinderates vom 16. September 2004 übernimmt [X.]err [X.]. in den Jahren 2005 und 2006 als selbständiger Unternehmer für die [X.] von jeweils Mitte Mai bis Mitte September (Spielzeit: 16 Wochen) die Durchführung der musikalischen Unterhaltung im [X.] (‚[X.]ive-Musik im [X.]’).

        

Die genaue Spielzeit (Spieltage und Uhrzeiten) wird [X.]errn [X.]. jeweils zum 1. Dezember 2004 und 2005 mitgeteilt (jeweils mit dem Zusatz: ‚Änderungen vorbehalten’; siehe hierzu auch die Regelungen gem. § 9).

        

Vorliegender Vertrag endet mit der [X.], ohne dass es einer separaten Kündigung bedarf.

        

Der Markt wird rechtzeitig eine Entscheidung über die Fortführung der musikalischen Unterhaltung über die Jahre nach der [X.] im [X.] herbeiführen.

        

§ 2 Vergütung/Zahlungsmodalitäten

        

Für das Gesamtpaket ‚musikalische Unterhaltung im [X.]’ steht (unter [X.]eachtung von § 10) insgesamt ein [X.]etrag in [X.]öhe von € 180.000,-- ([X.] der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zur Verfügung.

        

…       

        

§ 3 Umfang der musikalischen Unterhaltung

        

Folgende musikalischen Veranstaltungen (10 Auftritte pro Woche) sind grundsätzlich in der nachfolgend aufgeführten [X.]äufigkeit und [X.]esetzung von [X.]errn [X.]. bereitzustellen (Änderungen hierzu sind rechtzeitig vorher vom Markt zu genehmigen), der zu diesem Zwecke Musiker bzw. Musikgruppen auf seine Kosten engagiert, insbesondere:

        

‚Kur’-[X.]rchester [X.]

([X.]esetzung: 17+1)

1 Auftritt/Woche

        
        

[X.]ig [X.]and [X.]

([X.]esetzung: 15)

1 Auftritt/Woche

        
        

W. [X.]lasmusik

([X.]esetzung: 11)

1 Auftritt/Woche

        
        

Z.musik (oder ähnliche Gruppe)

([X.]esetzung: 9)

1 Auftritt/Woche

        
        

verschiedene Musikkapellen

(wechselnde [X.]esetzung)

1 Auftritt/Woche

        
        

verschiedene Musikgruppen

([X.]esetzung: 3-5)

2 Auftritte/Woche

        
        

Duo (z.[X.]. Violine/ Piano)

([X.]esetzung: 2)

3 Auftritte/Woche

        
        

Es ist Aufgabe von [X.]errn [X.]., die engagierten Musiker/Musikgruppen zu entlohnen und alle gesetzlichen und steuerlichen Verpflichtungen gegenüber diesen zu erfüllen. Zwischen dem Markt [X.] und den Mitgliedern der einzelnen Musikgruppen bestehen keine Rechtsbeziehungen. [X.]err [X.]. stellt den Markt [X.] von allen Ansprüchen frei, welche diese Musiker/Musikgruppen geltend machen sollten.

        

In dringenden Fällen ist [X.]err [X.]. berechtigt, in Absprache mit dem Markt mit einer anderen [X.]esetzung als vorgesehen aufzutreten.

        

Diese Änderungen dürfen jedoch nicht zu [X.]asten der [X.]. [X.]äufigkeiten der Veranstaltungen pro Kategorie gehen.

        

Der [X.] ist dem Markt bis spätestens 1. März der jeweiligen Spielsaison vorzulegen.

        

§ 4 Spielorte

        

Grundsätzlich finden die Veranstaltungen im Rahmen dieser Vereinbarung - soweit es die Wetterbedingungen zulassen - im [X.] statt. Als Schlechtwetteralternative wird [X.]errn [X.]. ein entsprechender Raum zur Verfügung gestellt.

        

Der Markt hat das Recht, Spielorte innerhalb des [X.]rtsbereiches [X.] nach rechtzeitiger vorheriger Abstimmung zu verlegen.

        

…       

        

§ 5 Spielzeiten/Ablauf

        

Jede Veranstaltung ist mit 90 Minuten angesetzt (Ausnahmen hierzu gestattet § 4 Abs. 2 und 3).

        

An einem Tag in der Woche, und zwar in der Regel am Freitag, finden keine Konzerte (Konzert der Musikkapelle [X.]) statt. Ebenso spielfrei ist der Mittwochabend (Konzert der Musikkapelle [X.]).

        

[X.]ei Nachmittags- und Abendkonzerten ist jeweils eine Pause vorgesehen, die jedoch fünfzehn Minuten nicht überschreiten darf. Die [X.] zwischen den einzelnen Darbietungen während des Konzertes soll im Normalfall nicht mehr als zwei Minuten betragen.

        

…       

        

§ 6 Pr[X.]rammzusammenstellung

        

Die Zusammenstellung des Pr[X.]ramms für die ‚[X.]ive-Musik im [X.]’ obliegt [X.]errn [X.]. Er wird dabei dem Charakter des [X.]eilklimatischen Kurortes [X.] und den Wünschen des Marktes Rechnung tragen, ebenso den saisonalen [X.]esonderheiten.

        

§ 7 Proben

        

Notwendige [X.], Proben- sowie Garderobenräume und ein [X.]üroraum sind jeweils mit dem Markt zu vereinbaren.

        

§ 8 [X.]eistungsumfang von [X.]errn [X.].

        

Als Gesamtverantwortlicher für die Durchführung der musikalischen Unterhaltung im [X.] (§ 3) übernimmt [X.]err [X.]. folgende Aufgaben auf selbständiger [X.]asis:

        

-       

[X.]rganisation der Musikgruppen

        

-       

Abrechnung der Musikgruppen

        

-       

Erstellung eines wöchentlichen bzw. monatlichen Werbe-Flyers (in Absprache mit [X.] Tourismus); die Verteilung wird von [X.] Tourismus übernommen

        

-       

Information der lokalen Presse (in Abstimmung mit [X.] Tourismus)

        

-       

Auf- und Abbau der Ton- und [X.]ichtanlage (Transport wird von [X.] Tourismus übernommen)

        

-       

Mischung der PA-Anlage der verschiedenen Musikgruppen

        

§ 9 Pr[X.]rammänderungen/Ausfall von Veranstaltungen

        

[X.]esetzungsänderungen bzw. Änderungswünsche i.S.v. § 3 sind dem Markt unverzüglich bekanntzugeben.

        

Diese Mitteilungspflicht gilt für den Markt anal[X.].

        

…       

        

§ 10 Abrechnung/[X.]

        

Nach Abschluss der Spielzeiten 2005 und 2006 hat [X.]err [X.]. bis jeweils spätestens 31.12. dem Rechnungsprüfungsamt des Marktes eine detaillierte Abrechnung mit [X.]riginalbelegen vorzulegen, aus der sämtliche [X.] und -Einnahmen ersichtlich sind. …“

3

Unter dem [X.]etreff „Modalitäten zum Vertragsende“ informierte der [X.]eklagte den Kläger mit Schreiben vom 2. August 2006, dass er die [X.] 2007 europaweit ausschreiben werde. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 17. August 2006:

        

„Sehr geehrter [X.]err [X.]ürgermeister [X.],

        

am 14. Februar 2006 habe ich einen Antrag auf Vertragsverlängerung gestellt. In Ihrem Schreiben vom 18. Juli 2006 haben Sie [X.] mitgeteilt, dass eine Ausschreibung für die kommenden [X.]-Saisonen zwingend notwendig ist.

        

[X.]itte nehmen Sie bei der Terminierung der Ausschreibung Rücksicht auf meinen Auslandsaufenthalt, der schon vor vielen Monaten der [X.] mitgeteilt wurde.

        

Zuerst habe ich eine vertragliche Zusicherung an die [X.] gegeben, das [X.]ktoberfest auf der [X.] zu spielen.

        

Abwesenheit: 14. September bis 27. September.

        

Es spielt die Musikkapelle [X.]

        

Dann gibt es ein großes Stadtfest in [X.], an dem die Musikkapelle und das Z-Trio teilnehmen wird.

        

Termin: 28. September bis 9. [X.]ktober.

        

Zuletzt dann spielt die Zmusik wieder auf dem [X.]ktoberfest in [X.] und auf dem [X.]ktoberfest in Q.

        

Abwesenheit: 16. [X.]ktober bis 13. November.

        

…       

        

Da auch meine Post in dieser [X.] nicht geöffnet wird und ich leider auch telefonisch nur in Notfällen erreichbar bin, bitte ich, die geplante Ausschreibung nicht in der [X.] vor dem 13. November vorzunehmen. …“

4

Am 20. Dezember 2006 teilte der [X.]eklagte dem Kläger mit, dass er sich für einen anderen [X.]ewerber entschieden habe.

5

Mit der am 15. Januar 2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger, nach Rücknahme eines Kündigungsschutzantrags und eines [X.]efristungskontrollantrags, die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses begehrt. Er sei kein selbständiger Unternehmer gewesen. Er habe kein unternehmerisches Risiko getragen. Sämtliche Kosten der Musiker des Kurorchesters seien in die vereinbarte Vergütung einbez[X.]en und somit vom [X.]eklagten getragen worden. Der [X.]eklagte habe Weisungen erteilt.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im [X.]erufungsrechtszug hat der Kläger beantragt

        

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 15. September 2006 hinaus fortbesteht.

7

Der [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. Er habe als Veranstalter der Kurkonzerte mit dem Kläger bzw. dessen Agentur für die jeweilige Saison Werkverträge geschlossen. Der Kläger sei weder in die [X.]etriebsorganisation des [X.]eklagten eingebunden noch [X.] gewesen. Vorgaben hinsichtlich des Spielbetriebs hätten sich lediglich aus den [X.]elegungsplänen des Kurparks bzw. des Kongresshauses sowie den Erwartungen der Gäste ergeben.

8

Das [X.]andesarbeitsgericht hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision hat der Kläger innerhalb der [X.] die Aufhebung des Urteils des [X.]andesarbeitsgerichts und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.]andesarbeitsgericht beantragt. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010 hat der Kläger beantragt

        

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht;

        

hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 15. September 2006 hinaus fortbesteht.

Entscheidungsgründe

9

I. Die Revision des [X.] ist zulässig. Der Kläger hat zwar innerhalb der [X.] keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Doch genügt sein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag, weil die innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten Schriftsätze ihrem gesamten Inhalt nach das [X.] hinreichend deutlich haben erkennen lassen.Danach hat der Kläger in der Revision zumindest auch den in der Berufungsinstanz gestellten Befristungskontrollantrag weiterverfolgen wollen. Dieses [X.] hat er durch die mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010 formulierten [X.] bestätigt.

II. Die Revision des [X.] ist unbegründet.

1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte allgemeine [X.](§ 256 ZPO) ist unzulässig. Die mit der erneuten Stellung des allgemeinen Feststellungsantrags in der Revisionsinstanz verbundene Klageänderung ist unzulässig. Der neu formulierte, auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses der Parteien gerichtete Hauptantrag ist von der Befristungskontrollklage, wie sie am [X.] ausschließlich Gegenstand des Rechtsstreits war und mit dem neuen Hilfsantrag weiterverfolgt wird, zu unterscheiden (vgl. [X.] 16. April 2003 - 7 [X.] - [X.]E 106, 72). Eine derartige Klageänderung ist in der Revisionsinstanz wegen § 559 Abs. 1 ZPO nicht mehr möglich. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht (st. Rspr., [X.] 8. September 1971 - 4 [X.]  - [X.] §§ 22, 23 Nr. 46; 28. Juni 2005 - 1 [X.] [X.]E 115, 165 ).

2. Die mit dem Hilfsantrag weiterverfolgte Befristungskontrollklage, mit der der Kläger geltend macht, sein Arbeitsverhältnis habe über den Fristablauf hinaus bestanden, ist unbegründet. Zwischen den Parteien bestand am 15. September 2006 kein Arbeitsverhältnis.

a) Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung [X.], fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, [X.], Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann ( § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (Senat 20. Mai 2009 - 5 [X.] - EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 15; 14. März 2007 - 5 [X.] - mwN, [X.] § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10 ; 25. Mai 2005 - 5 [X.], [X.] § 611 Abhängigkeit Nr. 117 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 6) .

b) Die Parteien standen nicht in einem Arbeitsverhältnis. Ein solches ist weder durch die schriftlichen Verträge noch deren tatsächliche Durchführung begründet worden. Vielmehr betrieb der Kläger die musikalische Unterhaltung im [X.] und bei sonstigen Veranstaltungen des [X.] als Selbständiger.

aa) Der Kläger hatte die vertraglich geschuldete Leistung nicht in Person zu erbringen, sondern schuldete die Durchführung der musikalischen Veranstaltungen als Ganzes und nicht nur die Tätigkeit eines Dirigenten. Dazu musste er Musiker auswählen, engagieren, zur Verfügung stellen, entlohnen und die gesetzlichen Abgaben leisten. Die Arbeitsbedingungen konnte er selbständig mit den Musikern aushandeln. Im Verhältnis zu diesen war er Arbeitgeber. Es war seine Aufgabe, die Musiker einzuweisen, die notwendigen Proben selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen und für die Durchführung der Veranstaltungen zu sorgen. Dies sind wesentliche Merkmale selbständiger Arbeit (vgl. Senat 12. Dezember 2001 - 5 [X.] 253/00 - [X.] § 611 Abhängigkeit Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 87; 16. Juli 1997 - 5 [X.] - [X.]E 86, 170). Für diese Tätigkeit erhielt der Kläger zuletzt eine Gesamtvergütung von 180.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Statusbeurteilung ist es unerheblich, welche Kalkulation diesem Betrag zugrunde lag und ob der Beklagte im Falle tariflicher Vergütungserhöhungen Beträge nachgeschossen hat oder weitere Aufwendungen ersetzte.

Des Weiteren spricht für die Selbständigkeit des [X.] seine Berechtigung, andere berufliche und gewerbliche Aktivitäten zu entfalten (vgl. Senat 12. Dezember 2001 - 5 [X.] 253/00 - [X.] § 611 Abhängigkeit Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 87). Der Kläger war für andere Auftraggeber ua. im Ausland tätig.

bb) Der Kläger begründete keine mittelbaren Arbeitsverhältnisse der Musiker zum [X.]. Weil der Kläger die geschuldeten Dienstleistungen nicht allein erbringen konnte, stellte er im eigenen Namen und für eigene Rechnung von ihm frei ausgewählte Arbeitskräfte ein, denen er allein weisungsberechtigt war. Rechtsbeziehungen der von ihm beschäftigten Arbeitskräfte zum [X.] entstanden nicht (vgl. Senat 12. Dezember 2001 - 5 [X.], [X.] § 611 Abhängigkeit Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 87). Der Beklagte hat keine konkreten Weisungen zur Einstellung von Arbeitnehmern erteilt. Er hat auch kein Weisungsrecht gegenüber den vom Kläger eingestellten Beschäftigten ausgeübt.

cc) Der Kläger war auch in zeitlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden. Die [X.] vom Kläger gebildeten Klangkörper war im Wesentlichen vertraglich festgelegt. In § 1 des Vertrags erklärte sich der Kläger damit einverstanden, dass der Beklagte einen Spielplan mit Spieltagen und Uhrzeiten für die musikalische Unterhaltung in den Spielzeiten 2004 und 2005 aufstellte. Dabei war in § 3 der Umfang der musikalischen Unterhaltung bzw. die Anzahl der wöchentlichen Auftritte genau festgelegt, ebenso in § 5 die Dauer der einzelnen Veranstaltungen. Zudem hatten die Parteien in § 5 vereinbart, an welchen Tagen keine Aufführungen stattfinden sollten. Notwendige Probenzeiten waren zwischen den Parteien zu vereinbaren, konnten somit nicht einseitig vom [X.] vorgegeben werden. Damit war der Kläger hinsichtlich der [X.] und des Umfangs seiner Vertragsleistung bereits vertraglich so gebunden, dass der Beklagte arbeitgeberseitige Weisungen nicht mehr ausüben konnte. Den genauen [X.]punkt konkretisierende Vereinbarungen belegen kein Weisungsrecht des [X.], sondern die Gleichrangigkeit beider Vertragspartner. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung Vorgaben des [X.] hinsichtlich zusätzlicher Veranstaltungen in den Jahren 2002 bis 2004 behauptet hat, belegen auch diese Ausführungen keine einseitigen Weisungen des [X.], sondern die Erteilung zusätzlicher Aufträge.

dd) Die Parteien haben den Ort der Dienstleistung vertraglich festgelegt. Die Veranstaltungen sollten im [X.] stattfinden, bei schlechtem Wetter in einem vom [X.] zur Verfügung zu stellenden Raum.

ee) Der Inhalt der Tätigkeit ergab sich aus dem Vertrag und konnte vom [X.] nicht mehr einseitig bestimmt werden. Die Programmzusammenstellung oblag dem Kläger, der dabei vereinbarungsgemäß dem Charakter des beklagten Kurorts Rechnung tragen sollte. Im Übrigen hatte er freie Hand. Soweit der Kläger Weisungen (zB Vorgaben zur Moderation im Jahr 1999 oder „[X.] an Musiker“) behauptet, fallen diese angesichts des [X.] nicht ins Gewicht bzw. stellen nur die Ausübung eines Rügerechts dar, wie sie auch in anderen Rechtsverhältnissen möglich ist. Hinsichtlich der vom Kläger mitunterzeichneten [X.] hat der Kläger nicht dargelegt, dass diese überhaupt an ihn persönlich gerichtet gewesen seien.

ff) Äußere Umstände wie ein „eigener“ Schreibtisch, ein „eigenes“ Büro, die Aufnahme in ein internes Telefonverzeichnis oder ein „Dienstausweis“ sind für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses für sich genommen nicht entscheidend (Senat 22. Februar 1995 - 5 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.] 1995, 693). Zudem war nach § 7 des Vertrags ein Büroraum mit dem [X.] zu vereinbaren. Unerheblich ist auch, ob Musikinstrumente teilweise im Eigentum des [X.] standen und von diesem versichert wurden.

gg) Schließlich belegt die Tatsache, dass die Parteien über lange [X.] zusammenarbeiteten, keine persönliche Abhängigkeit des [X.] vom [X.]. Allein die wirtschaftliche Abhängigkeit vermag kein Arbeitsverhältnis zu begründen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; Senat 27. März 1991 - 5 [X.] - [X.] § 611 Abhängigkeit Nr. 53 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 38).

3. Im Übrigen hat das [X.] in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.](vgl. Senat 20. August 2003 - 5 [X.] 362/02 - [X.] § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 245) zutreffend erkannt, dass die dreiwöchige Klagefrist des § 17 [X.] auch dann anläuft, wenn der [X.] während eines befristeten Rechtsverhältnisses nicht abschließend geklärt ist.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Gallner    

        

        

        

    Sappa    

        

    Kremser    

                 

Meta

5 AZR 99/09

20.01.2010

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 24. Januar 2008, Az: 33b Ca 43/07 G, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 17 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2010, Az. 5 AZR 99/09 (REWIS RS 2010, 10215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10215

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

30 W (pat) 511/17 (Bundespatentgericht)


30 W (pat) 505/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Dorf vom Santa Claus" – keine Unterscheidungskraft


5 AZR 106/09 (Bundesarbeitsgericht)

Arbeitnehmerstatus - nebenberufliche Lehrkraft an Abendrealschule - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung …


27 W (pat) 543/18 (Bundespatentgericht)


10 AZR 111/11 (Bundesarbeitsgericht)

Arbeitnehmerstatus - Rahmenvereinbarung - befristete Einzelverträge


Referenzen
Wird zitiert von

S 81 BA 28/18 ER

3 Ta 32/16

6 Sa 407/14

9 Ta 31/19

9 Ta 229/18

2 Ta 738/10

2 Ta 116/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.