Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2023, Az. VIa ZR 993/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6000

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbständig tragend darauf gestützt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

[X.]     

        

Krüger     

        

Götz   

        

Wille      

        

Vogt-Beheim      

        

Meta

VIa ZR 993/22

31.08.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 21. Juni 2022, Az: I-28 U 114/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2023, Az. VIa ZR 993/22 (REWIS RS 2023, 6000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6000

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