Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. VIa ZR 76/23

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1010

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat deliktische Ansprüche mit der selbstständig tragenden Erwägung verneint, es fehle an einem Schaden der Klägerin. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat es außerdem mit der weiteren selbstständig tragenden Erwägung abgelehnt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZR 76/23

27.02.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 21. Dezember 2022, Az: 18 U 55/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. VIa ZR 76/23 (REWIS RS 2024, 1010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1010

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