Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2020, Az. 5 AZR 188/18

5. Senat | REWIS RS 2020, 328

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Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2017 - 4 [X.]/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der [X.] [X.] am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des [X.] (iF [X.]) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an den Kläger dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des [X.] weiterzugeben.

2

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.] enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des [X.]. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.

3

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 916,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

5

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. dem [X.] iHv. 916,68 Euro brutto nebst Zinsen. Die zulässige Klage ist begründet.

7

I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der geforderten Entgelterhöhung iHv. unstreitig insgesamt 916,68 Euro brutto aus Ziff. 2 Arbeitsvertrag iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 [X.]. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen (im Einzelnen [X.] 19. Februar 2020 - 5 [X.] - Rn. 17 ff.). Der Anspruch ist der Höhe nach vollständig begründet. Der Forderungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.

8

II. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Dem Kläger stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Buchst. a [X.] iVm. § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVöD.

9

III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Linck    

        

    Berger    

        

    Volk    

        

        

        

    Dombrowsky    

        

    Mattausch    

                 

Meta

5 AZR 188/18

19.02.2020

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Magdeburg, 24. Februar 2016, Az: 5 Ca 3342/14 HBS, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2020, Az. 5 AZR 188/18 (REWIS RS 2020, 328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 328

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