5. Senat | REWIS RS 2020, 328
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2017 - 4 [X.]/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der [X.] [X.] am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des [X.] (iF [X.]) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an den Kläger dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des [X.] weiterzugeben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.] enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des [X.]. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 916,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen. |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. dem [X.] iHv. 916,68 Euro brutto nebst Zinsen. Die zulässige Klage ist begründet.
I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der geforderten Entgelterhöhung iHv. unstreitig insgesamt 916,68 Euro brutto aus Ziff. 2 Arbeitsvertrag iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 [X.]. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen (im Einzelnen [X.] 19. Februar 2020 - 5 [X.] - Rn. 17 ff.). Der Anspruch ist der Höhe nach vollständig begründet. Der Forderungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.
II. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Dem Kläger stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Buchst. a [X.] iVm. § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVöD.
III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Linck |
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Berger |
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Volk |
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Dombrowsky |
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Mattausch |
Meta
19.02.2020
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Magdeburg, 24. Februar 2016, Az: 5 Ca 3342/14 HBS, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2020, Az. 5 AZR 188/18 (REWIS RS 2020, 328)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 328
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