Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. XI ZR 556/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1320

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[X.]:[X.]:BGH:2016:061216BXIZR556.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 556/15
vom
6. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 6.
Dezember 2016 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Grüneberg und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
November 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Senatsur-teil vom 23.
Juni 2015 (XI
ZR
536/14, WM
2015, 1461 Rn.
26) den Standpunkt eingenommen, gebe der Antragsteller im Bewusstsein der die Vorteilsausgleichung beherrschenden Grundsätze eine nach §
690 Abs.
1 Nr.
4 ZPO falsche Erklärung ab, nutze er mit den sich aus §
242 BGB ergebenden Konsequenzen die gegen-über dem Klageverfahren andere Verfahrensgestaltung des Mahn-verfahrens mit der Aussicht, sich einen geldwerten Vorteil gegen-über der ansonsten von Amts wegen zu berücksichtigenden mate-riellen Rechtslage zu verschaffen.
Es hat richtig für unmaßgeblich erachtet, ob der Antragsteller unter solchen Umständen die ge-wählte Verfahrensweise "für ordnungsgemäß"
halte, und daher verfahrensfehlerfrei von der Vernehmung der dazu als Zeugin [X.] Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesehen.
-
3
-
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 140.000

Ellenberger
Grüneberg
Matthias

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2014 -
8 O 302/13 -

O[X.], Entscheidung vom 09.11.2015 -
I-14 [X.] -

Meta

XI ZR 556/15

06.12.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. XI ZR 556/15 (REWIS RS 2016, 1320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1320

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