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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 22. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 219.470,12 €
Meta
29.03.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Juni 2021, Az: 8 U 53/18, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2023, Az. VII ZR 757/21 (REWIS RS 2023, 8225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8225
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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