Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2023, Az. VII ZR 757/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8225

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 22. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  219.470,12 €

Meta

VII ZR 757/21

29.03.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Juni 2021, Az: 8 U 53/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2023, Az. VII ZR 757/21 (REWIS RS 2023, 8225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8225

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