Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2011, Az. X ZR 140/10

10. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4659

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Schenkung: Beginn der Zehnjahresfrist für den Ausschluss der Rückforderung eines mit dem Vorbehalt lebenslanger Nutzung geschenkten Grundstücks


Leitsatz

1. Bei der Schenkung eines Grundstücks genügt es zur Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingereicht hat .

2. Der Beginn der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält .

Tenor

Die Revision gegen das am 20. Oktober 2010 verkündete Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen übergeleiteten Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers geltend.

2

Der Beklagte und seine am 8. Juni 2007 verstorbene Mutter waren in Erbengemeinschaft teils Eigentümer, teils Miteigentümer mehrerer Grundstücke. Am 11. Dezember 1995 schloss der Beklagte mit seiner Mutter einen notariellen [X.], in dem ihm diese Grundstücke unentgeltlich zum Alleineigentum übertragen wurden. Der Beklagte räumte seiner Mutter in dem Vertrag ein lebenslanges Wohnungsrecht an einem der Grundstücke ein. Die Vertragsparteien bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch. Der beurkundende Notar reichte den Eintragungsantrag im Dezember 1995 beim Grundbuchamt ein. Die Eintragung erfolgte am 26. März 1996.

3

Der Kläger hat der Mutter des Beklagten vom 3. Februar 2006 an Sozialhilfeleistungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim in Höhe von insgesamt 12.426,30 Euro gewährt. Er nimmt den Beklagten in dieser Höhe aus übergeleitetem Recht auf Herausgabe des Wertes der übertragenen Grundstücksanteile in Anspruch.

4

Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der der Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

6

I. Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 528 [X.] zu, weil die Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 Fall 2 [X.] bei Eintritt der Bedürftigkeit am 3. Februar 2006 bereits abgelaufen gewesen sei. Die Frist habe nicht erst mit der Eintragung im Grundbuch, sondern bereits mit dem Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt zu laufen begonnen.

8

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Frist beginne, sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Die Rechtsprechung zu § 2325 Abs. 3 [X.], wonach die Zehnjahresfrist für Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung frühestens mit der Eintragung im Grundbuch beginne, sei auf die hier zu beurteilende Konstellation nicht übertragbar. Der [X.] sei nicht in vergleichbarer Weise schutzbedürftig wie ein Pflichtteilsberechtigter, dessen Ansprüche durch eine Schenkung beeinträchtigt würden. Wenn der Erwerber nach Abschluss eines formwirksamen Schenkungsvertrages und erfolgter Auflassung einen Eintragungsantrag gestellt habe, sei es dem [X.] nicht mehr möglich, den Eigentumsübergang zu verhindern. Die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Eintragungsantrags und dessen Vollzug sei für die Vertragsparteien nicht beeinflussbar. Die Berücksichtigung dieses Zeitraums bei der Berechnung der Zehnjahresfrist führe zu zufälligen Ergebnissen.

9

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ist gemäß § 529 Abs. 1 Fall 2 [X.] ausgeschlossen. Die Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne dieser Vorschrift war abgeschlossen, als der Eintragungsantrag des Beklagten im Dezember 1995 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Bis zum Eintritt der Bedürftigkeit am 3. Februar 2006 waren mithin zehn Jahre verstrichen.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die für die Entscheidung des [X.] entscheidende Frage, ob die Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 [X.] bei der Übertragung von Rechten an Grundstücken bereits dann erfolgt ist, wenn sich die Vertragsparteien formgerecht über die dingliche Rechtsänderung geeinigt haben und der Erwerber den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingereicht hat, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.

Der Senat hat sich mit der Frage noch nicht befasst. Er hat zwar in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 26. Oktober 1999 - [X.], [X.], 51, 53) die im Berufungsurteil jenes Verfahrens zugrunde gelegte Annahme, die Schenkung sei mit Eingang des Umschreibungsantrags vollzogen worden, nicht beanstandet. Er hatte damals aber keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, weil die tatrichterlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges nicht angegriffen waren.

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es bei einer Grundstücksschenkung für die Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 [X.] ausreicht, wenn die Auflassung formgerecht erklärt ist und der Beschenkte die Eintragung des Rechtswechsels im Grundbuch beantragt hat.

a) In Literatur und Instanzrechtsprechung wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird es für ausreichend erachtet, wenn der [X.] alles für den Vollzug Erforderliche getan hat ([X.], [X.], § 529 Rn. 3; [X.]/[X.], 70. Auflage, § 529 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], Bearbeitung 2005, § 529 Rn. 8; Rundel, [X.] 2003, 177, 179; [X.], Urteil vom 26. Juni 1985 - 26 U 6/85, [X.], 988, 989). Nach der Gegenauffassung soll der Eintritt des [X.], bei Übertragung von Rechten an Grundstücken also die Eintragung im Grundbuch, maßgeblich sein ([X.][X.]/[X.], 5. Auflage, § 529 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 5. Auflage, § 529 Rn. 7 und § 518 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], 12. Auflage, § 529 Rn. 2 und § 518 Rn. 5).

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des [X.] zu § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.] a.F. (nunmehr: Abs. 3 Satz 2) nicht als unmittelbar einschlägig angesehen.

Nach dieser Rechtsprechung beginnt die in § 2325 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorgesehene Zehnjahresfrist für Schenkungen, die zu Ansprüchen auf Pflichtteilsergänzung führen, frühestens mit der wirtschaftlichen Ausgliederung des [X.] aus dem Vermögen des Schenkenden ([X.], Urteil vom 17. September 1986 - [X.], [X.]Z 98, 226, 230 ff. in Abkehr von früheren Entscheidungen). Bei [X.] liegt dieser Zeitpunkt nicht vor der Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch ([X.], Urteil vom 2. Dezember 1987 - [X.], [X.]Z 102, 289, 290 ff.).

Der [X.] hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, für die Auslegung von § 2325 Abs. 3 [X.] gebe weder der allgemeine Sprachgebrauch noch der spezifisch juristische Sinn, der dem Wort "Leistung" auf den Gebieten des Schuldrechts oder des Erbrechts beigelegt werde, hinreichend Aufschluss. Die Bedeutung des Wortes "Leistung" könne vielmehr nur unter Beachtung des jeweiligen Regelungszusammenhanges der betreffenden Vorschrift und des mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Zweckes erschlossen und entwickelt werden ([X.]Z 98, 226, 230). Der Senat teilt diese Auffassung.

Die für die Auslegung von § 2325 Abs. 3 [X.] maßgeblichen Erwägungen können auf die hier zu beurteilende Konstellation nicht übertragen werden. Im Zusammenhang mit § 2325 Abs. 3 [X.] sind die Interessen der Pflichtteilsberechtigten von entscheidender Bedeutung. Schenkungen, bei denen der [X.] den Genuss des verschenkten Gegenstandes auch nach der Schenkung tatsächlich nicht entbehren muss, sollen nicht zu einer Einschränkung des Pflichtteils führen. Deshalb darf die Zehnjahresfrist frühestens mit der wirtschaftlichen Ausgliederung des [X.] aus dem Vermögen des Erblassers beginnen ([X.]Z 98, 226, 232). Der Anspruch auf Herausgabe eines Geschenks wegen Verarmung des [X.]s gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] dient hingegen nicht den Interessen von Pflichtteilsberechtigten. Er soll vielmehr den [X.] in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen. Damit soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des [X.]s verhindert werden ([X.], Urteil vom 25. April 2001 - [X.], [X.]Z 147, 288, 290 mwN). Die Interessenlage in dieser Konstellation ist nicht vergleichbar mit derjenigen in den Fällen des § 2325 [X.].

c) Der systematische Zusammenhang zwischen dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 519 [X.] und dem [X.] nach § 528 [X.] führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis (abweichend [X.], [X.] 2006, 42, 45 f.).

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob einem [X.], der bereits im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung bedürftig im Sinne von § 528 [X.] ist, schon dann ein Herausgabeanspruch zusteht, wenn er das geschenkte Grundstück aufgelassen hat, der Eigentumswechsel aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass der Beschenkte von diesem Zeitpunkt an auch Vertrauensschutz nach § 529 Abs. 1 Fall 2 [X.] genießen muss. Wenn die Bedürftigkeit des [X.]s schon durch die Schenkung selbst geschaffen wurde oder zum Zeitpunkt der Schenkung vorhersehbar war, fehlt es von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse des Beschenkten ([X.], Urteil vom 5. November 2002 - [X.], [X.], 1384, 1386). Eine Anwendung von § 529 Abs. 1 Fall 2 [X.] kommt in dieser Konstellation ohnehin nicht in Betracht, weil die Bedürftigkeit jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren nach der Leistung des geschenkten Gegenstandes eingetreten ist.

Unabhängig davon sind die Anwendungsbereiche von § 519 [X.] und § 528 [X.] ohnehin nicht deckungsgleich. Die Einrede aus § 519 [X.] steht dem [X.] schon dann zu, wenn sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährdet wird. Ein Anspruch aus § 528 Abs. 1 [X.] entsteht hingegen erst dann, wenn die Erschöpfung des Vermögens eingetreten ist ([X.], 51, 53).

d) Aus Sinn und Zweck des § 529 Abs. 1 Fall 2 [X.] ergibt sich, dass die Stellung des Eintragungsantrags durch den Beschenkten ausreicht.

(1) Die genannte Vorschrift hat - ebenso wie § 529 Abs. 1 Fall 1 [X.] (dazu [X.], [X.], 1384, 1386) - den Zweck, einen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis des [X.]s und dem Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit des schenkweisen Erwerbs zu schaffen. Das Vertrauen des Beschenkten ist in umso höherem Maße schutzwürdig, je länger die Schenkung zurückliegt (MünchKomm[X.]/[X.], 5. Auflage, § 529 Rn. 1; [X.], [X.] 2006, 42, 48).

(2) Als Grundlage für ein entsprechendes Vertrauen des Beschenkten reicht im vorliegenden Zusammenhang die Rechtsposition nach Auflassung und Einreichung des Umschreibungsantrags aus.

In diesem Stadium hat der Beschenkte zwar noch nicht die Rechtsstellung erlangt, die ihm dem Schenkungsversprechen zufolge zukommen soll. Er kann aber davon ausgehen, dass er diese Rechtsstellung erlangen wird und dass der Rechtserwerb ohne seine Mitwirkung weder vom [X.] noch von [X.] verhindert werden kann, sondern nur noch vom Vollzug der Eintragungshandlung durch das Grundbuchamt abhängt. Er ist durch § 17 GBO davor geschützt, dass der Rechtserwerb durch anderweitige Verfügungen des [X.]s oder durch Vollstreckungsmaßnahmen von dessen Gläubigern vereitelt wird. Wegen § 878 [X.] und § 91 Abs. 2 [X.] scheitert der Rechtserwerb auch nicht daran, dass der [X.] nachträglich in der Verfügung über das Grundstück beschränkt wird. Nach der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage beginnen sogar die Fristen für eine Gläubigeranfechtung innerhalb (§ 140 Abs. 2 Satz 1 [X.]) oder außerhalb (§ 8 Abs. 2 Satz 1 [X.]) eines Insolvenzverfahrens, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des [X.]s für ihn bindend geworden ist und der Beschenkte den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat (zur abweichenden früheren Rechtslage vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 166 f.; Behmer, [X.], 1254 f.).

Insgesamt hat der Beschenkte, der nach wirksamer Auflassung die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch beantragt hat, damit eine Stellung erlangt, in der er berechtigterweise davon ausgehen kann, dass ihm der geschenkte Gegenstand auf Dauer verbleiben wird. Die für den eigentlichen Rechtsübergang erforderliche Eintragung im Grundbuch ist nur noch eine Formalie, deren Vornahme er auch gegenüber dem Grundbuchamt verlangen kann. Der Zeitpunkt der Eintragung hängt nur noch von der Bearbeitungsdauer im Grundbuchamt ab. Diese wiederum kann vom Zufall beeinflusst sein und dient jedenfalls nicht dem Schutz des [X.]s oder dessen Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten. Angesichts all dessen erschiene es verfehlt, für den Beginn der in § 529 Abs. 1 Fall 2 [X.] vorgesehenen Frist abweichend von den oben genannten Rechtsvorschriften auf den Vollzug der Rechtsänderung im Grundbuch abzustellen.

e) Der vom [X.] hervorgehobene Aspekt der Rechtssicherheit führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Allerdings erfordert es das Interesse aller Beteiligten, dass die Abgrenzung der von der Regelung in § 528 und § 529 [X.] erfassten Fälle von den anderen praktisch handhabbar bleibt ([X.], 51, 55). Mit dieser Zielsetzung wäre es kaum vereinbar, wenn das Kriterium für den Beginn der Zehnjahresfrist so festgelegt würde, dass der Fristbeginn in aller Regel nur mit großen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. In der hier zu beurteilenden Konstellation bestehen derartige Schwierigkeiten jedoch nicht. Der Eingang eines Eintragungsantrags beim Grundbuchamt kann in aller Regel anhand der Grundakten ermittelt werden. Das Grundbuchamt ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 GBO gehalten, den genauen Zeitpunkt des Eingangs auf dem Antrag zu vermerken.

3. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung hat der Beklagte durch den im Dezember 1995 beim Grundbuchamt eingereichten Eintragungsantrag eine hinreichend geschützte Stellung erlangt.

a) Der im Dezember 1995 eingereichte Eintragungsantrag stammt vom Beklagten.

Nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 140 Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] reicht ein Eintragungsantrag, den der Notar auf der Grundlage von § 15 GBO gestellt hat, für die Erlangung einer geschützten Stellung im vorgenannten Sinne nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein eigener Antrag des Erwerbers, der auch durch den hierzu bevollmächtigten Notar gestellt werden kann ([X.], Urteil vom 26. April 2001 - [X.], NJW 2001, 2477, 2479; Urteil vom 2. Februar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 125 Rn. 23 [= Rn. 24 in [X.], 1800]; Urteil vom 19. Mai 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 1567 Rn. 22).

Im Streitfall haben nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die mit dem Inhalt des als Anlage [X.] vorgelegten Vertrages übereinstimmen, beide Vertragsparteien bereits in der notariellen Urkunde vom 11. Dezember 1995 die Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Mit der im Dezember 1995 erfolgten Einreichung dieses Antrags beim Grundbuchamt hat der Beklagte folglich einen eigenen Antrag gestellt und damit eine geschützte Stellung erlangt. Dass an zwei anderen Stellen des Berufungsurteils von einem Eintragungsantrag "des Notars" die Rede ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass der Notar im Dezember 1995 anstelle des von ihm beurkundeten Eintragungsantrags des Beklagten einen eigenen Eintragungsantrag auf der Grundlage des § 15 GBO gestellt hat. Aus dem Zusammenhang der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich vielmehr, dass der Notar die Eintragungsanträge der Vertragsparteien und damit auch den Antrag des Beklagten auf Eintragung des [X.] beim Grundbuchamt eingereicht hat.

b) Entgegen der Auffassung der Revision steht die in § 8 des [X.] erteilte Vollmacht, aufgrund der der Notar unter anderem dazu befugt war, gestellte Eintragungsanträge zurückzunehmen, der Erlangung einer geschützten Stellung nicht entgegen.

Der [X.] hat in einem Fall, in dem der Eintragungsantrag vom Notar gestellt worden war, die Erlangung einer geschützten Stellung allerdings auch mit der Begründung verneint, dass der - nach den dort maßgeblichen Vertragsbestimmungen allein antragsbefugte - Notar auch zur Rücknahme des Antrags bevollmächtigt worden war ([X.], NJW-RR 2009, 1567 Rn. 22). Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es auch bei einem Eintragungsantrag des Erwerbers an einer hinreichend gesicherten Stellung fehlt, wenn der Erwerber einer anderen Person eine Vollmacht erteilt hat, die zur Rücknahme dieses Antrags berechtigt. Wie bereits oben dargelegt hat der Beschenkte eine hinreichend geschützte Stellung erlangt, wenn der Erwerb des geschenkten Grundstücks ohne seine Mitwirkung weder vom [X.] noch von [X.] verhindert werden kann (so auch [X.], NJW-RR 2009, 1567 Rn. 22). Die Rücknahme eines vom Beschenkten selbst gestellten Eintragungsantrags durch eine von ihm hierzu bevollmächtigte Person kann nicht als Handeln eines [X.] in diesem Sinne angesehen werden. Sie ist gemäß § 164 Abs. 1 [X.] vielmehr wie eine Rechtshandlung des Vollmachtgebers selbst zu behandeln.

4. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner entschieden, dass die Einräumung eines Wohnrechts keinen Einfluss auf die Frist des § 529 Abs. 1 Fall 2 [X.] hat.

Nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 2325 Abs. 3 [X.] liegt eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte, sei es durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen ([X.], Urteil vom 27. April 1994 - [X.], [X.]Z 125, 395, 398). Auch dies beruht auf der besonderen Interessenlage, die dieser Vorschrift zu Grunde liegt, und kann nicht auf die hier zu beurteilende Konstellation übertragen werden (ebenso MünchKomm[X.]/[X.], 5. Auflage, § 529 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 5. Auflage, § 529 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], Bearbeitung 2005, § 529 Rn. 8; Rundel, [X.] 2003, 177, 179 f.; [X.], [X.] 2006, 42, 45).

Die Rechtsprechung zu § 2325 Abs. 3 [X.] beruht auf der Erwägung, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers nur solche Vermögensstücke bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unberücksichtigt bleiben sollen, deren "Genuss" der Erblasser schon zehn Jahre vor dem Erbfall entbehrt hat ([X.]Z 125, 395, 398). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Erblasser, der die Schenkung vornimmt, und ein Pflichtteilsberechtigter, der als Gläubiger eines Anspruchs aus § 2325 [X.] in Betracht kommt, typischerweise entgegengesetzte Interessen haben. Der Vorbehalt eines Nutzungsrechts für die Lebensdauer des [X.]s kommt nur dem [X.], nicht aber dem Pflichtteilsberechtigten zu [X.]. Deshalb soll diesem aus einer mit dieser Maßgabe erfolgten Schenkung kein Nachteil entstehen. Im hier zu beurteilenden Zusammenhang kommt der Vorbehalt eines Nutzungsrechts hingegen auch den Personen zugute, denen der [X.] Unterhalt schuldet, oder die für seinen Unterhalt aufzukommen haben. Das Nutzungsrecht hat zur Folge, dass der [X.] zumindest einen Teil seines [X.] decken kann (vgl. [X.], [X.], 1384, 1385). Dies erhöht seine Leistungsfähigkeit gegenüber Unterhaltsberechtigten und vermindert seine Bedürftigkeit gegenüber Unterhaltspflichtigen und dem Träger der Sozialhilfe. Die Interessen dieses Personenkreises werden nur durch die Übertragung der übrigen Befugnisse beeinträchtigt. Diese findet aber sofort mit dem Wechsel des Eigentums statt.

Meier-Beck     

        

     Mühlens     

        

Gröning

        

Richter am [X.]
Dr. [X.] kann wegen Urlaubs
nicht unterschreiben.

                          
        

Meier-Beck

        

[X.]     

        

Meta

X ZR 140/10

19.07.2011

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 20. Oktober 2010, Az: 15 U 2916/10, Urteil

§ 528 BGB, § 529 Abs 1 Alt 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2011, Az. X ZR 140/10 (REWIS RS 2011, 4659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4659

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 140/10 (Bundesgerichtshof)


X ZR 65/17 (Bundesgerichtshof)

Schenkung: Umfang des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung; Höhe des Rückforderungsanspruchs bei zugewandtem Verzicht auf …


X ZR 115/16 (Bundesgerichtshof)

Überleitung des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung auf den Sozialhilfeträger: Notbedarfseinrede des Beschenkten


X ZR 65/17 (Bundesgerichtshof)


X ZR 107/16 (Bundesgerichtshof)

Rückgabeanspruch eines Schenkers bei Wegfall der Geschäftsgrundlage


Referenzen
Wird zitiert von

X ZR 140/10

30 U 117/16

33 U 5525/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.