Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2006, Az. 5 StR 493/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 284

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 493/06 [X.] vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren in drei Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 108 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit [X.] von Ausweispapieren, wegen Betruges in sieben Fäl-len und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit [X.] von Ausweispapieren verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wie die [X.] in ihrer Zuschrift zutreffend ausführt, hat der Angeklagte zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten nur in 19 Fällen des vollendeten Betruges [X.] nicht wie ausgeurteilt in 20 Fällen [X.]
- 3 - beim Zahlungsvorgang den [X.] einer anderen Person vorge-legt. Der Senat ändert den Schuldspruch, ohne dass dies Auswirkungen auf die verhängten Einzelstrafen oder gar die Gesamtstrafe hätte. [X.][X.] Raum Jäger

Meta

5 StR 493/06

13.12.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2006, Az. 5 StR 493/06 (REWIS RS 2006, 284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 284

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.