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PDF anzeigen 5 StR 493/06 [X.] vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren in drei Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 108 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit [X.] von Ausweispapieren, wegen Betruges in sieben Fäl-len und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit [X.] von Ausweispapieren verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wie die [X.] in ihrer Zuschrift zutreffend ausführt, hat der Angeklagte zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten nur in 19 Fällen des vollendeten Betruges [X.] nicht wie ausgeurteilt in 20 Fällen [X.]
- 3 - beim Zahlungsvorgang den [X.] einer anderen Person vorge-legt. Der Senat ändert den Schuldspruch, ohne dass dies Auswirkungen auf die verhängten Einzelstrafen oder gar die Gesamtstrafe hätte. [X.][X.] Raum Jäger
Meta
13.12.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2006, Az. 5 StR 493/06 (REWIS RS 2006, 284)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 284
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