Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2002, Az. AK 2-5/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4754

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[X.] StE 2/01 - 4 (2)AK 2-5/02vom31. Januar 2002in dem [X.] Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 31. [X.] gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch [X.] findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.Gründe:Die Angeschuldigten [X.], [X.]und [X.]sind am 5. Juli 2001festgenommen worden und befinden sich seit 6. Juli 2001 in [X.] auf Grund von Haftbefehlen des [X.] vom gleichen Ta-ge. Der Angeschuldigte [X.]befindet sich seit dem 25. Juli 2001 in [X.] [X.] vom 24. Juli2001. Die vorgenannten Haftbefehle des [X.] wurden nachÜbernahme des Ermittlungsverfahrens durch den [X.] ersetztdurch Haftbefehle des Ermittlungsrichters des [X.] jeweils vom17. August 2001. Den Angeschuldigten liegt zur Last, gemeinsam mit demweiteren, auf freiem Fuß befindlichen Mitangeschuldigten Z. am29. Juni 2001 nachts gegen 2.20 Uhr in [X.]aus Haß gegen [X.] dem Einschlagen von zwei Schaufenstern zwei Brandsätze in das [X.] [X.] Staatsangehörigen geführte Geschäft "[X.]" [X.] und dabei den möglichen Tod der im ersten Stock des [X.] 3 -nenden Menschen billigend in Kauf genommen zu haben. Die [X.] durch die Feuer- und Rauchentwicklung teilweise zerstrt. Die im [X.] befindlichen Personen, darunter zwei Kinder, konnten durch das sofortigeschen des Feuers gerettet werden. Der Angeschuldigte [X.] hatte vorder Tatdurchfrung die Anweisungen zur Befllung der beiden [X.] und zur Fertigung der Lunten gegeben sowirigen Beteilig-ten die Örtlichkeit und die Fluchtwege erklrt. Die Angeschuldigten [X.]und[X.]hatten sich mit den gefertigten Brandstzen zum "[X.]" begebenund dort die Schaufensterscheiben eingeschlagen und die Brandstze gewor-fen. Der Angeschuldigte [X.] war ihnen in einigem Abstand gefolgt. [X.] des Angeschuldigten [X.] bestand darin, daû er die [X.] mit dem von ihm gefrten Pkw transportiert und an einer zuvor verein-barten Stelle nach Durchfrung des [X.] der Fluchtwieder aufgenommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des [X.]und des dringenden Tatverdachts wird auf die zwischenzeitlich gefertigte An-klageschrift des [X.]s vom 19. Dezember 2001 sowie auf [X.] des Senats vom 9. November 2001 (StB 17 bis 19/01) Bezug ge-nommen. Im Hinblick auf die Schwere des [X.] und die Hr zuerwartenden Freiheits- bzw. Jugendstrafen besteht Fluchtgefahr nach § 112Abs. 2 Nr. 2 StPO, der auch durch mildere Maûnahmen nicht ausreichend [X.] werden kann. Die Voraussetzungen fr die Fortdauer der Untersu-chungshaft r sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO), die auch der zu-stige Senat des [X.], sindgegeben. Zwischenzeitlich ist die Anklageschrift durch den [X.] gefertigt worden und am 20. Dezember 2001 beim [X.] eingegangen. Damit ist unter den gegebenen [X.] [X.] geltende Beschleunigungsgrundsatz in dem gegen ff [X.] -schuldigte gefrten Strafverfahren nicht verletzt. Der weitere Vollzug der [X.] ist angesichts der zu erwartenden Strafen auch nicht unver-ltnismûig.[X.]

Meta

AK 2-5/02

31.01.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2002, Az. AK 2-5/02 (REWIS RS 2002, 4754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4754

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