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PDF anzeigen [X.]/05
vom 1. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. Juni 2005 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2004 mit den [X.] aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen. Gründe:
Das [X.] verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg. Die Beweiswürdigung stützt sich maß-geblich auf Beweismittel, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren. Der Schuldspruch basiert nach den schriftlichen Urteilsgründen u.a. auf der "Inaugenscheinnahme der [X.] ([X.] 128 f.d.A.)" ([X.]). "[X.] zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. [X.], ärztlicher Direktor des [X.]. Der Sachverständige hat den Angeklagten persönlich explo-riert und untersucht. Seine Untersuchungsergebnisse hat er in der [X.] - handlung ohne erkennbare Widersprüche oder Fehler vorgetragen. Es bestand kein Anlaß, dem Sachverständigen nicht zu folgen" ([X.]). Tatsächlich waren die [X.] nicht Gegenstand der Beweisaufnah-me. Auf deren Inaugenscheinnahme wurde ausweislich der [X.] ausdrücklich verzichtet. Zum Zwecke der Vernehmungshilfe vorgehalten worden sein konnten die Aufnahmen nach dem [X.] - Zeugen wurden nicht gehört, zum eigentlichen Tatgeschehen ließ sich der Angeklagte nur pauschal ein - nicht. Der Sachverständige Dr. O.
nahm an der Hauptverhandlung überhaupt nicht teil. Er war einen Tag zuvor abgeladen [X.]. Der [X.] vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesen [X.], auf der Bewertung der nicht erhobenen Beweise beruht, wenn auch der "umfassend" geständige Angeklagte "das Kerngeschehen ... durch seinen Anwalt als zutreffend im Sinne des Anklagevorwurfs eingeräumt" hat - 4 - ([X.]), ausweislich der Sitzungsniederschrift ([X.] 361) im Verlauf der [X.] aus der Zusammenfassung des vorbereitenden schriftlichen Gut-achtens von [X.]vom 25. April 2004 festgestellt wurde, daß die Vor-aussetzungen der §§ 20, 21, 63 nicht vorlägen und der Rechtsfolgenausspruch dem Antrag des damaligen Verteidigers entsprach. Daß die Strafkammer trotz der einschlägigen Vorstrafen § 66 StGB nicht erörterte, beschwert den Ange-klagten nicht. [X.]Wahl Boetticher
Hebenstreit
[X.]
Meta
01.06.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. 1 StR 160/05 (REWIS RS 2005, 3362)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3362
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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