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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:141117B3STR145.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 145/16
vom
14. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November
2017
einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar erweist sich die Annahme von Tateinheit zwischen [X.] in einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen nach der neueren Recht-
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sprechung des Senats (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juli 2015 -
3 StR 537/14, [X.]St 60, 308) als rechtsfehlerhaft. Jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert; denn es ist auszuschließen, dass das Land-gericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des [X.] auf eine dem Angeklagten günstigere Rechtsfolge erkannt hätte.
[X.]
Schäfer Gericke
Spaniol [X.]
Meta
14.11.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 3 StR 145/16 (REWIS RS 2017, 2425)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2425
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