Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. VII ZR 103/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4829

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 103/12
Verkündet am:

20. Juni 2013

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 301
a)
Auch bei
grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (st. Rspr. vgl. [X.], Urteil vom 11.
Mai
2011
-
VIII
ZR
42/10, [X.]Z 189, 356, 359 m.w.N.).

b)
Ein Teilurteil, mit dem der [X.] wegen Leistungsänderung mit der Begründung abgewiesen wird, eine Leistungsänderung liege nicht vor, ist unzulässig, wenn sich die Frage der Leistungsänderung im verbliebenen Teil des Rechtsstreits in dem Zusammenhang stellt, ob eine durch die [X.] verursachte Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
[X.], Urteil vom 20. Juni 2013 -
VII ZR 103/12 -
OLG Frankfurt

LG Frankfurt

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Juni
2013
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richterin
Safari Chabestari und [X.], Dr.
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
März
2012 ein-schließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung restlichen [X.]. Die Beklagten fordern
hilfsweise für den Fall, dass die Klage nicht in vollem Umfang abgewiesen wird, widerklagend 2.500

Die Parteien schlossen unter dem 13.
September
2004 einen General-planer-
und Generalunternehmervertrag zur schlüsselfertigen Errichtung eines Parkhauses und Bürogebäudes in [X.] (im Folgenden: Vertrag). Die Gründung 1
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-
3
-
der gesamten Baumaßnahme hatte nach der
Leistungs-
und [X.] als tragende Bodenplatte auf Bohrpfählen unter Berücksichtigung des von den
Beklagten eingeholten [X.] und der Gründungs-empfehlungen der K.
GmbH vom 3.
November
2003 und der aktualisierten Gründungsempfehlung zu erfolgen.
Am 10.
Februar
2005 schlossen die Parteien eine Nachtragsvereinba-rung, in der sie unter Berücksichtigung entfallener und zusätzlicher Leistungen den Pauschalpreis auf 6.570.000

g-stellung den 31.
Dezember
2005 vereinbarten.
Die Klägerin führte ab Mai 2005 [X.] durch. Dabei zeigte sich, dass im südöstlichen Bereich des Baufeldes die nach dem Bodengutach-ten von ihr erwartete
Basaltdecke nicht vorlag. Die [X.] mussten deshalb in abgeänderter Form ausgeführt werden. Dies bedingte die Erstellung einer geänderten Statik. Die endgültige Baugenehmigung
wurde
erst am 11.
August
2005 erteilt.
Die Beklagten nahmen die Werkleistungen am 30.
Juni
2006 ab. Von der unter dem 20.
September
2006 erstellten Schlussrechnung zogen sie einen Betrag von 328.500

einer vereinbarten Vertragsstrafe ab.
Die Klägerin hat erstinstanzlich diesen Betrag sowie Mehraufwendungen, die ihr aus der zeitlichen Verzögerung der Bauausführung und aus den behaup-teten Erschwernissen beim Baugrund entstanden sein sollen,
sowie Schadens-ersatz wegen verspäteter Bezahlung von Abschlagsrechnungen,
insgesamt 1.308.928,90

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit Teilurteil zurückgewiesen, soweit sie Mehraufwen-3
4
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-
4
-
dungen in Höhe von 980.428,90

n-aus geltend gemacht hat. Hinsichtlich des weiter beanspruchten
[X.] von 328.500

er vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die ihr abgesprochenen Forderungen weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungs-gerichts (§
563 Abs.1 Sätze
1 und 2 ZPO).

I.
Das
Berufungsgericht meint, die Sache sei teilweise zur Entscheidung reif. Die Klägerin mache Mehraufwendungen aus der Verlängerung der Bauzeit geltend, die sie einerseits auf Verzögerungen wegen Abweichungen vom erwar-teten Baugrund und andererseits auf die verzögerte Erteilung der Baugenehmi-gung zurückführe. Dem Anspruch der Klägerin stünden jedoch die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entgegen. Denn die Klägerin habe sich verpflich-tet, Mehrleistungen infolge von Abweichungen des tatsächlich vorgefundenen Baugrundes von den Ergebnissen der vorhandenen Baugrunduntersuchungen zu erbringen. Gemäß §
2 Abs.
2 des Vertrags vom 13.
September
2004 habe die Klägerin alle Leistungen für die Planung und Errichtung des Objektes auf ihre Kosten erbringen
müssen. Zudem habe sie
nach §
5 Abs.
4 dieses Ver-8
9
-
5
-
trags das Risiko für Mehraufwendungen übernommen, die durch Abweichungen von dem beiderseits vorausgesetzten Zustand des Baugrundes entstehen konnten. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass ihr durch die Änderung der zu erbringenden Leistungen Mehrkosten entstanden seien, die ihr unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht mehr zumutbar seien.
Denn die von der Rechtsprechung für die Abweichung
zugrunde gelegte Wesentlich-keitsgrenze von 20
% der vereinbarten Bausumme werde mit den von der Klä-gerin beanspruchten Mehrkosten von 980.428,90

Soweit die Forderung darauf gestützt werde, dass zu Unrecht eine [X.] einbehalten worden sei, sei der Sachverhalt nicht hinreichend [X.]. Über die Behauptung der Klägerin, sie habe die Verzögerung nicht zu vertreten,
beziehungsweise
durch von ihr nicht zu vertretende Umstände sei der gesamte Zeitplan für die Fertigstellung gestört gewesen, sei noch Beweis zu erheben.

II.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Verfahrens-fehlerhaft hat das Berufungsgericht über einen Teil der [X.] mit einem Teilurteil entschieden. Der Erlass eines Teilurteils war nicht statthaft.
1.
Nach der
Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Mai
2011

VIII
ZR
42/10, [X.]Z 189, 356 Rn.
13 m.w.N.) darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil gemäß §
301 ZPO nur erge-hen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen
ausge-schlossen ist. Eine Gefahr sich
widersprechender
Entscheidungen ist insbe-sondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, 10
11
12
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6
-
die sich dem Gericht im
weiteren Verfahren über die sonstigen
Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies gilt auch, soweit es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselemen-ten geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht gemäß §
318 ZPO für das weitere Verfahren binden.
2. Eine solche Gefahr besteht hier. Die Entscheidung über die Frage, ob die Klägerin die Verzögerung zu vertreten hat, kann
nach dem zwischen den Parteien streitigen Sachverhalt
davon abhängen, ob die nunmehr erbrachten Gründungsarbeiten
bereits Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung waren. War das
der Fall, so hatte die Klägerin diese Leistungen auch zu dem verein-barten Fertigstellungstermin zu erbringen. War das hingegen nicht der Fall, so ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin eine Vertragsanpassung auch hin-sichtlich des Fertigstellungstermins verlangen kann, so dass sie eventuell
die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Es ist möglich, dass das Berufungsgericht im noch nicht entschiedenen Teil des Verfahrens zu der Auffassung kommt, die erbrachten Leistungen seien nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung gewesen. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Berufungsgericht in seinem späteren Urteil
sei es aufgrund neuen Vortrags, sei es aufgrund geänderter Rechtsauffassung ([X.], Urteil vom 28.
Januar
2000
V
ZR
402/98, [X.], 1405 unter II
1
b)

hierzu abweichend entscheidet.
3. Das angefochtene Urteil kann dementsprechend keinen Bestand ha-ben. Es ist wegen des in dem Erlass eines unzulässigen Teilurteils liegenden Verfahrensfehlers aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und der Rechtsstreit
ist
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen.

13
14
-
7
-
III.
Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
In der Revision ist
zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass
ihr
das Bodengutachten Anlass gab, von bestimmten Bodenverhältnissen für die Gründung auszugehen und die tatsächlich vorgefundenen Bodenverhältnisse davon abwichen. Der Klägerin kann auf dieser vom Berufungsgericht noch zu überprüfenden Grundlage gemäß §
8 des Vertrags ein Mehrvergütungsan-spruch zustehen, wenn die
vertraglichen Vereinbarungen mit den
Beklagten ursprünglich vorsahen, eine Pfahlgründung vorzunehmen, wie sie auf der Grundlage der Ergebnisse der Baugrunduntersuchung und der Gründungsemp-fehlungen erforderlich war. Ein solcher [X.] steht ihr da-gegen nicht zu, wenn sie bereits ursprünglich aufgrund der mit den Beklagten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet war, diejenigen Mehrkos-ten selbst zu tragen, die sich aus der
geänderten
Gründung
ergaben. Das [X.] erkennt zwar richtig, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob die in einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bodengutachten enthalte-nen Angaben zu den Bodenverhältnissen Vertragsinhalt werden.
Die in einem Baugrundgutachten dargestellten Bodenverhältnisse
können
bereits dann zum Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistungsverpflichtung erhoben sein, wenn das entsprechende Gutachten der Ausschreibung beiliegt. Ob eine dahinge-hende Leistungspflicht begründet wurde, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände durch eine am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der Vereinbarung der Parteien zu beurteilen. Sind die Bo-denverhältnisse für die Leistungen des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich, wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die beschriebenen Bodenverhältnisse zum Leistungsinhalt erhoben sein sollen ([X.], Urteil vom 20.
August
2009
VII
ZR
205/07, [X.]Z 182, 158 15
16
-
8
-
Rn.
78). Die Auslegung des Vertrages, mit der das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, Vertragsgegenstand sei auch die wegen der vom [X.] abweichenden Bodenverhältnisse geänderte Gründung
und die Klägerin müsse diese Leistung zu dem vereinbarten Pauschalpreis
erbringen, beruht jedoch, wie die Revision
zutreffend
rügt,
auf [X.].
Das Berufungsgericht hat sich
nicht mit dem vollständigen Vertragswerk befasst und auch
zentrale Einwendungen der Klägerin nicht berücksichtigt.
Soweit das Berufungsgericht auf § 2 Abs. 2 des Vertrages abstellt, über-geht es die Frage, wie diese Regelung im Gesamtzusammenhang des Vertra-ges zu verstehen ist. Nach § 2 Abs. 2 des Vertrages sind insgesamt nur die Leistungen von dem Auftragnehmer nicht geschuldet und nicht einkalkuliert, die ausdrücklich nach den vereinbarten Vertragsgrundlagen nicht vom Auftragneh-mer zu erbringen sind. Der Auftragnehmer ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 auch ver-pflichtet, solche Leistungen auf seine Kosten zu erbringen, die in den [X.] fehlen oder dort fehlerhaft beschrieben sind, die aber erforderlich sind, um die Planung und Errichtung des Objektes gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages vollständig fertig, funktions-
und betriebsfähig und für die [X.] vorgesehene Nutzung entsprechend uneingeschränkt [X.].
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob diese Klausel Mehrver-gütungsansprüche für
den Fall ausschließt, dass der Auftraggeber den Auftrag-nehmer
verpflichtet, die Bauausführung in einer bestimmten Art und Weise
vorzunehmen. Es ist zu erwägen, dass
dann andere Leistungen im Sinne
von §
2 Abs. 2 des Vertrages "ausdrücklich"
ausgeschlossen sind
und die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 diesen Fall nicht
erfasst. Ein solcher Fall könnte gegeben sein, weil nach Ziffer IV der Leistungs-
und Qualitätsbeschreibung
die Grün-17
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9
-
dung der gesamten Baumaßnahme als tragende Bodenplatte auf Bohrpfählen

November
2003
und der aktualisierten Gründungsempfehlung erfolgen sollte.
Die Auslegung des Berufungsgerichts berücksichtigt auch nicht, dass der [X.] durchaus die Möglichkeit einer Leistungsänderung und einer ge-sonderten Vergütung dafür vorsieht. Unberücksichtigt bleibt zudem, dass nach dem Wortlaut des vom Berufungsgericht für seine Auffassung als Beleg heran-gezogenen § 5 Abs. 4 des [X.] lediglich im Rahmen der vorgenannten Absätze das Risiko übernimmt, dass weitere Leistungen zur Gründung, Wasserhaltung oder Abdichtung erforderlich werden. In §
5 Abs.
3 des Vertrages wird lediglich das Risiko der zeitlichen und kostenmäßigen Aus-wirkungen von [X.] und/oder Altlastenbeseitigung erwähnt, nicht aber das Risiko, das sich daraus ergibt, dass die Bodenverhältnisse in dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bodengutachten fehlerhaft [X.] sind. Entsprechendes gilt für die Regelungen
in §
5 Abs.
1
und Abs.
2 des Vertrags.
Diese Regelungen betreffen die Risiken aus vorhandenen Ver-
und Entsorgungsleitungen und aus Altlasten. Bedacht werden müsste auch, dass diese Klauseln eine abschließende Regelung des [X.] [X.] könnten.
Soweit das Berufungsgericht in Bezug auf die Entscheidung des
Landge-richts
darauf abstellt, die Klägerin schulde alle erforderlichen oder zweckmäßi-gen Planungsleistungen einschließlich etwaiger weiterer [X.], wird unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin bereits Planungs-vorgaben für die Gründung erhalten hat.
§ 3 Abs. 1 des Vertrags könnte dahin verstanden werden, dass die dort erwähnte Verpflichtung der Klägerin, alle noch notwendigen oder zweckmäßigen Planungsleistungen, sei es Erstellung, Ergänzung oder Korrektur einschließlich etwaiger weiterer Gründungsuntersu-20
21
-
10
-
chungen, erbringen zu müssen, sich lediglich auf solche Maßnahmen bezieht, deren Erfordernis sich erkennbar aus den [X.] ergab.
Es ist nicht ersichtlich, dass der [X.] der Klägerin vorsieht, trotz des Gutachtens noch
weitere Bodenuntersuchungen für den Fall vorzunehmen, dass dieses zu eindeutigen
Ergebnissen gelangte und kein Anlass für die Klä-gerin bestand, diese in Zweifel zu ziehen. Davon ist in der Revision jedenfalls für den südöstlichen Abschnitt auszugehen.
2. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass das [X.] der Klägerin Anlass gab, von bestimmten Bodenverhältnissen für die Gründung auszugehen und die tatsächlich vorgefundenen Bodenverhältnisse davon abwichen, wird es unter Beachtung der
vorherigen Hinweise den [X.] [X.] auszulegen haben
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
April
2012 -
VII ZR 13/11, [X.], 1102 Rn. 8 = NZBau 2012, 362).
Gelangt das Berufungsgericht, bei seiner Auslegung zu dem Ergebnis, dass die sich aus dem Bodengutachten ergebenden Bodenverhältnisse nicht Vertragsinhalt geworden sind, wäre weiter zu prüfen, ob diese [X.] als vertragliche Geschäftsgrundlage anzusehen sind
und die Klägerin das spezifische Risiko der Bodenabweichung nicht übernommen hat
(vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni
2011
VII
ZR
13/10, [X.]Z 190, 212 Rn.
12). Sollte dies der Fall sein, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Klägerin trotz der eventuell durch die geänderte Ausführung der Gründung entstehenden Mehr-kosten ein Festhalten an dem vereinbarten Pauschalpreis zumutbar ist. Inso-weit hat der Senat bereits darauf hingewiesen (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni
2011
VII
ZR
13/10, aaO
Rn.
30 zu §
2 Nr.
7
Abs.
1
VOB/B [2002]), dass es keine Zumutbarkeitsgrenze in Gestalt eines Prozentsatzes des verein-barten [X.] gibt. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ausgleichsanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn die 22
23
-
11
-
zusätzliche Vergütung infolge der Änderung der Geschäftsgrundlage mehr als 20
% des [X.] beträgt. Es kommt vielmehr auf die gesamten Um-stände des Falles an, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, inwie-weit der Auftraggeber, beispielsweise durch irreführende Angaben in der [X.], zu einer Fehlkalkulation des Auftragnehmers beigetragen hat. Eine dahingehende Abwägung anhand der Umstände des Einzelfalls wird das [X.] gegebenenfalls noch vorzunehmen haben.
3.
Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass das [X.] der Klägerin keinen Anlass gab, von bestimmten Bodenverhältnissen für die Gründung auszugehen, wird es zu prüfen haben, wie die vertraglichen Re-gelungen für diesen Fall zu verstehen sind.
4.
In dem vom Berufungsgericht abgesprochenen Betrag von 980.428,90

März
2007 geltend gemachte Finanzierungskosten von 5.834,96

einer Bodenplatte (19.491,24

(6.713

erlegung einer Heizung (1.296,75

vorgefunden worden waren, enthalten, die nicht daraus abgeleitet werden, dass sich die Bodenverhältnisse anders als aus dem Bodengutachten ersichtlich dargestellt haben. Eine sachliche Auseinandersetzung mit diesen Ansprüchen ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Dies wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
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-
12
-
5. Die neue Verhandlung gibt dem Berufungsgericht schließlich [X.], den Vortrag der Klägerin zu den weiteren Gründen der Verzögerung zu berücksichtigen.

[X.]
Safari Chabestari
[X.]

Kartzke

Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.07.2010 -
2-4 O 222/06 -

O[X.], Entscheidung vom 06.03.2012 -
3 [X.] -

26

Meta

VII ZR 103/12

20.06.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. VII ZR 103/12 (REWIS RS 2013, 4829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4829

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VII ZR 103/12

VII ZR 13/11

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