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Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten Abschnittsfinanzierung
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über [X.] gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der [X.] lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - [X.], [X.], 1314 Rn. 22). Das ist auch bei einer - hier als Forward-Darlehen bezeichneten - zeitlich vorgezogenen Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils der Darlehensraten der Fall, wenn dem Darlehensnehmer damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 125.000 €.
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt [X.]
Meta
07.06.2016
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Karlsruhe, 14. Juli 2015, Az: 14 U 57/14
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2016, Az. XI ZR 385/15 (REWIS RS 2016, 10477)
Papierfundstellen: WM 2016, 1727 REWIS RS 2016, 10477
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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