Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 48/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 2552

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[X.] ([X.]) 48/01vom1. Juli 2002In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] am 1. Juli 2002beschlossen:Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der [X.] Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des [X.] in [X.]erlin vom 9. Mai 2001Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zu-rückgewiesen.Die sofortige [X.]eschwerde wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 • (100.000 DM) [X.] -GrI.Durch [X.] 12. April 1999 hat die damals noch zustigePrsidentin des [X.] die Zulassung des Antragstellers zur [X.] wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen.Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.] hatder [X.] mit [X.]eschluû vom 9. Mai 2001 zurckgewiesen, derdem Antragsteller am 8. Juni 2001 unter der Adresse [X.]erlin, [X.] durchNiederlegung zugestellt worden ist.Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2001, der am 2. August 2001 beim [X.] eingegangen ist, hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde ein-gelegt und zugleich (vorsorglich) die Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] die Versmung der [X.]eschwerdefrist beantragt.II.1.Der Antragsteller hat die Frist zur Einlegung der sofortigen [X.]eschwerdeversmt. Die Frist von zwei Wochen, binnen der die sofortige [X.]eschwerdeschriftlich einzulegen war (§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO), war am 8. Juni 2001 auf-grund wirksamer Ersatzzustellung nach § 182 ZPO in Gang gesetzt worden,mithin am 2. August 2001 [X.] 4 -Die angefochtene - nicht verkte - Entscheidung des [X.] war dem Antragsteller nach § 40 Abs. 4 [X.]RAO in Verbindung mit§ 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach den [X.] wegen gelten-den Vorschriften der Zivilprozeûordnung - und zwar in der noch bis zum 30.Juni 2002 geltenden Fassung - bekannt zu machen. Danach ist die [X.] durch Niederlegung bei der Postanstalt,wie sie der zustige [X.] vorliegend vorgenommen hat, grund-stzlich möglich (§ 182 ZPO). Das Vorbringen des Antragstellers in der [X.]e-schwerdeschrift reicht nicht aus, Zweifel an der Wirksamkeit dieser Zustellungaufkommen zu lassen.a) Der Antragsteller macht geltend, bei der Anschrift [X.] handelees sich ausschlieûlich um seinen Kanzleisitz und somit um ein Gescftslokalim Sinne des § 183 ZPO, so [X.] eine Ersatzzustellung nach § 182 ZPO [X.] sei.Zwar trifft es zu, [X.] eine wirksame Zustellung durch Niederlegung beider Postanstalt einen vorherigen vergeblichen Zustellungsversuch in der Woh-nung des Zustellungsempfrs voraussetzt; ein lediglich im [X.] vorgenommener Zustellungsversuct nicht ([X.]GH, [X.] 5. November 1975 - [X.] - NJW 1976, 149). Der Antragsteller [X.] nicht hinreichend dargelegt, [X.] er im Zeitpunkt der Zustellung nicht inder [X.] gewohnt hat.Die [X.] [X.] den Vermerk des [X.]n, [X.]er unter der angegebenen Adresse versucht habe, die Ausfertigung des [X.]e-schlusses des [X.] in der Wohnung des Empfrs zuzustel-- 5 -len. Zwar erstreckt sich die [X.]eweiskraft der [X.] §§ 415,418 i.V.m. § 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht darauf, [X.] die Tatbestandsvoraus-setzungen der Wohnung vorliegen, sie [X.] jedoch ein beweiskrftigesIndiz dafr, [X.] der Zustellungsempfr unter der [X.]. Diese Indizwirkung kann nur dadurch entkrftet werden, [X.] objektiveUmstr der Vortrag des Zustellungsempfrs hinreichende Zweifelan der Annahme begr, die [X.] sei seine Wohnung.Diesbezliches Vorbringen ist nur beachtlich, wenn der Empfr plausibelund schlssig darstellt, wo er seinen konkreten Lebensmittelpunkt zum Zeit-punkt des Zustellungsversuchs hatte (vgl. [X.] vom 17. [X.] - [X.] ([X.]) 53/91 - NJW 1992, 1963; [X.]VerfG, NJW 1992, 224, 226).Schon daran fehlt es. Der Antragsteller verliert kein Wort dazu, unter welcher(anderen) Adresse er am 8. Juni 2001 gewohnt hat.[X.] hinaus wird die Indizwirkung der [X.] [X.], [X.] der Antragsteller im Verfahren vor dem [X.] [X.] eine am 13. Februar 2001 erfolgte ambulantrztliche [X.]ehandlungvorgelegt hat, in dem Name und Geburtsdatum des Antragstellers mit dem Zu-satz "wohnhaft: [X.], [X.]erlin" [X.] ist. Des weiteren hat nach [X.] Antragsgegnerin vom 9. Mai 2002 eine aktuelle Anfrage beim Landesein-wohnermeldeamt ergeben, [X.] der Antragsteller lediglich am Ort des Kanzlei-sitzes gemeldet [X.]) Aufgrund dessen ist davon auszugehen, [X.] der Antragsteller unterder [X.] wohnt oder jedenfalls zum Zeitpunkt des Zustellungs-versuchs gewohnt hat. [X.] diese Wohnung zugleich sein Kanzleisitz ist, stehtder Wirksamkeit der Ersatzzustellung nach § 182 ZPO nicht entgegen (Zöller/- 6 -Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 182 Rn. 1; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 182 Rn. 1;MchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl., § 183 Rn. [X.] ist un[X.].Der Antragsteller hat angegeben, erst am 20. Juli 2001 von der [X.] Kenntnis erlangt zu haben, das am Tag zuvor voneinem [X.]evollmchtigten auf dem Postamt abgeholt worden sei. Eine [X.]enach-richtir die erfolgte Niederlegung habe er nicht erhalten. Dieses [X.] vermag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfer-tigen.a) Die Postzustellungsurkunde [X.] nach §§ 415, 418 i.V.m. § 195Abs. 2 Satz 3 ZPO den vollen [X.]eweis dafr, [X.] der [X.], wie inder Urkunde vermerkt, die [X.]enachrichtir die vorzunehmende [X.] in den Hausbriefkasten eingelegt hat. Daraus folgt zwar nicht, [X.] einebehauptete oder festzustellende Unkenntnis der [X.]enachrichtigung zwangslu-fig sorgfaltswidrig wre; aucrfen die Anforderungen an die Darlegung [X.] einer nicht vorwerfbaren Unkenntnis nicht rspannt wer-den (vgl. [X.]GH, [X.]eschlsse vom 5. Oktober 2000 - X Z[X.] 13/00 - NJW-RR 2001,571 f und vom 15. Juni 1994 - IV Z[X.] 6/94 - NJW 1994, 2898). Dies bedeutetaber keineswegs, [X.] insoweit jeder Sachvortrag entbehrlich wre. Der [X.] hat sich nicht dazûert, ob und durch welche Personen sein[X.]riefkasten [X.] geleert wird, und welche Vorkehrungen er getroffenhat, [X.] eingegangene [X.]rief- und sonstige Postsendungen sorgfltig gesichtetund ihm zeitnah vorgelegt werden. Derartiges Vorbringen ist dem Antragsteller- 7 -um so mehr abzuverlangen, als er Rechtsanwalt ist und unter der [X.] (auch) seine Kanzlei betreibt.b) Des weiteren hat der Antragsteller weder den (angeblichen) [X.] namhaft gemacht noch im einzelnen dargelegt, auf welchemWege - wenn nicht durch Vorlage des am 8. Juni 2001 in den [X.]riefkasten [X.] eingelegten [X.]enachrichtigungsscheins - dieser [X.]evollmchtigtein den [X.]esitz des zuzustellenden Schriftstcks gelangt sein soll.[X.], [X.] zwischen dem Antragsteller und der Post vereinbart [X.], fr ihn bestimmte Sendungen nicht abzuliefern, sondern zwecks [X.] ihn selbst oder seinen Postbevollmchtigten zu lagern, besteht kein An-halt. Welche Umst[X.]evollmchtigten sonst dazu [X.] habenkönnten, in Wahrnehmung seines Vertreteramtes das [X.] den Antragsteller bestimmte Sendungen abzuholen - etwa weil auf-grund eines anderen [X.]enachrichtigungsscheins eine weitere Postsendung ab-zuholen war -, bleibt unerfindlich.[X.] der [X.]evollmchtigte in eigenen Angelegenheiten oder im [X.] das Postamt aufgesucht hat und ihm bei dieser mehr oder weni-gen zuflligen Gelegenheit (auch) das fr den Antragsteller bestimmte und beidem Postamt niedergelegte Schriftstck ausigt worden ist, ist zwar nichtausgeschlossen, aber so wenig wahrscheinlich, [X.] hiervon ohne - glaubhaftgemachte - Darlegung des Sachverhalts nicht ausgegangen werden [X.] 8 -3.Die demnach unzulssige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mlicheVerhandlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25).Hirsch[X.]asdorfGanterSchlickWllrich[X.] [X.]

Meta

AnwZ (B) 48/01

01.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 48/01 (REWIS RS 2002, 2552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2552

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