Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2014, Az. XII ZB 525/13

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8668

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Gegenstand

Vergütung des Betreuers mit dem Studienabschluss Diplom-Agraringenieur


Leitsatz

Zur Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 5. September 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 179 €

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde, mit der die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2

1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Betreuerin im Jahre 1985 an der [X.] erworbene Studienabschluss als "[X.]" rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] den höchsten Stundensatz von 44 €.

3

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - [X.] 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).

4

Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des [X.] stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Dies hat das Landgericht mit Blick auf das Ausbildungsziel, die Betreuerin zur Agraringenieurin auszubilden, und die im [X.] unter "Abschlussprüfungen und Belege" aufgeführten Fächer, nämlich "Morphologie, Futterproduktion, Biochemie, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, Maschinentechnik, Tierernährung, Tiergesundheits- und Tierseuchenlehre, Haustiergenetik und Tierzüchtung, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Geflügel- und Kleintierzucht" verneint. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - [X.] 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 19 mwN) und wird in seiner Richtigkeit auch nicht durch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Ausbildungsinhalte (45 Stunden "sozialistisches Recht"; Grundkenntnisse über Aufbau von Organen und Gewebe sowie deren Entwicklung und Funktionsweise; Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung; Leitungsfunktionen) erfolgreich in Frage gestellt.

5

2. Die von der Betreuerin berufsbegleitend im Jahre 2005 an der [X.] abgeschlossene Ausbildung zur "Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von 956 Stunden ist bereits von ihrem zeitlichen Umfang her weder mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - [X.] 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 14 ff.) noch mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - [X.] 383/12 - zur Veröffentlichung bestimmt) vergleichbar. Sie begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.

6

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose                             Weber-Monecke                        Schilling

           Nedden-Boeger                                [X.]

Meta

XII ZB 525/13

16.01.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Zwickau, 5. September 2013, Az: 9 T 178/13

§ 4 Abs 1 VBVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2014, Az. XII ZB 525/13 (REWIS RS 2014, 8668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8668

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