Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. XI ZR 466/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5504

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[X.]:[X.]:BGH:2017:120917BXIZR466.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 466/16

vom

12. September 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 12.
September 2017
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, die [X.] Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie
die [X.]innen Dr.
Menges
und
Dr.
Derstadt

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
August 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Eine einheitliche Widerrufsbelehrung genügt in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammen-gefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitli-chen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehens-verträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (Senatsbe-schluss vom 29.
August 2017 -
XI
ZR
318/16, [X.]. Rn.
2). Für die [X.] gilt nichts anderes.
Im Übrigen übergeht die Beschwerde auch, dass die von der [X.] erteilte [X.] unter der Überschrift "Wider-rufsfolgen" bis auf Marginalien wörtlich dem Muster für die [X.] für [X.] gemäß Anlage 6 (zu Artikel
247 §
6 Abs.
2 und §
12 Abs.
1 EGBGB) in der zwi-schen dem 30.
Juli 2010 und dem 3.
August 2011 geltenden Fas--
3
-
sung entspricht, das ebenfalls die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs in das Zentrum der Darstellung rückt. Daraus ergibt sich, dass die Verfahrensweise der Beklagten [X.] war (vgl. Senatsbeschluss vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR
6/16, WM
2016, 2299 Rn.
7).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis

Ellenberger
Grüneberg
Maihold

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.02.2016 -
37 [X.]/15 -

KG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2016 -
24 [X.] -

Meta

XI ZR 466/16

12.09.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. XI ZR 466/16 (REWIS RS 2017, 5504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5504

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