Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2016, Az. 2 AZR 240/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 5062

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2014 - 7 [X.] 681/14 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. März 2014 - 1 Ca 1819/13 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 unwirksam ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

2

Der Kläger war bei der Beklagten unter der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zuletzt im Betrieb „T“ (nachfolgend [X.]) beschäftigt.

3

Die Beklagte legte den Betrieb [X.] zum 31. Juli 2013 still. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Zugleich bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. August 2013, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin in der Vermittlungs- und [X.] „zu den in Abschn. 1 des [X.] (nebst Anlagen) genannten Bedingungen“ an. Die Kündigung ging dem Kläger am 9. Juli 2013 zu. Bis zu diesem Tag war der [X.] noch nicht [X.] zustande gekommen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der [X.] Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen an.

4

Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen gewandt. Die Änderungskündigung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe kein wirksamer Tarifvertrag vorgelegen, aus dem sich die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen hätten ergeben können.

5

Der Kläger hat sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Das [X.] hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die [X.] (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet. Die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung vom 8. Juli 2013 ist unwirksam. Das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot war nicht hinreichend bestimmt.

9

1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest [X.] und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen ([X.] 17. Februar 2016 - 2 [X.] - Rn. 18).

2. Diesen Anforderungen genügte das von der Beklagten mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht.

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2016 (- 2 [X.] - Rn. 19 ff.) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - das Änderungsangebot nicht für hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar gehalten. Der im Änderungsangebot genannte „[X.]“ war bei Zugang des [X.] von den Tarifvertragsparteien noch nicht [X.] (§ 1 Abs. 2 TVG) abgeschlossen. Wegen der getrennten Unterzeichnung der [X.] war das Wirksamwerden des [X.] von der Annahmeerklärung der zweitunterzeichnenden Arbeitgeberseite abhängig. Diese ist [X.] erst nach Zugang des Kündigungsschreibens zugegangen. Es stand daher nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt der darin erwähnte Tarifvertrag wirksam werden würde.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

        

    Koch    

        

    Rachor    

        

    Niemann    

        

        

        

    Alex    

        

    Niebler    

                 

Meta

2 AZR 240/15

22.09.2016

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 27. März 2014, Az: 1 Ca 1819/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2016, Az. 2 AZR 240/15 (REWIS RS 2016, 5062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5062

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.