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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 26/05 vom 27. Septemer 2005 in dem Rechtsstreit
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2005 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den [X.]uß der [X.] des [X.] vom 20. Mai 2005 wird auf [X.] Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem [X.]uß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid-rigkeit" oder der Verletzung von [X.] ist sie nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.], [X.], 775 f). [X.]: 100,--
[X.] Joeres [X.]
Ellenberger [X.]
Meta
27.09.2005
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2005, Az. XI ZB 26/05 (REWIS RS 2005, 1632)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1632
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