Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. 5 StR 127/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6395

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 127/14

vom
9. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. April 2014
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2013 aufge-hoben, soweit ihn betreffend eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung
zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und neun
Monaten verurteilt. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob
nachträglich
eine Gesamtstrafe zu bilden ist; im Übrigen hat die Nach-prüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte ist am 8. Juni 2012 durch das [X.] wegen eines Betäubungsmitteldelikts rechtskräftig zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-setzt wurde. Da er die nunmehr abgeurteilte Tat am 6. September 2011 verübt hat, waren die hierfür verhängte Strafe und diejenige des Amtsgerichts Saar-1
2
-
3
-
brücken grundsätzlich gesamtstrafenfähig (§
55 Abs. 1 StGB), sofern diese sich nicht vor dem angefochtenen Urteil erledigt hat; hierzu wird nichts mitgeteilt.
Da die Prüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung grundsätzlich durch das zur Entscheidung berufene Gericht zu erfolgen
hat, sie also
nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden
darf, und der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert sein kann, muss
das Urteil insoweit aufgehoben werden.
Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben; ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende
Feststellungen sind zulässig.
Da kein
die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf mehr in Frage
steht, verweist der Senat die Sache
entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurück.

[X.] Schneider

Dölp König

3
4

Meta

5 StR 127/14

09.04.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. 5 StR 127/14 (REWIS RS 2014, 6395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6395

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.