Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 1 StR 488/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 516

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[X.]/01vom22. November 2001in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. November 2001 be-schlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2001, soweit es ihn betrifft, insoweitaufgehoben, als die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mitden durch Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2000verhängten Strafen unterblieben ist (§ 349 Abs. 4 StPO).Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Die [X.] hat den Angeklagten wegen eines am 28. [X.] begangenen versuchten schweren Raubes und weiterer, damit tateinheit-lich verbundener Delikte zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.Die auf Grund der [X.] gebotene Überprüfung [X.] hat weder im Schuldspruch noch im Ausspruch über die wegen der ab-geurteilten Tat verhängten Strafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Der Angeklagte wurde jedoch am 7. Dezember 2000 vom- 3 -Amtsgericht Köln wegen (gewerbsmßigen) [X.] in zehn Fllen zueiner zur Bewrung ausgesetzten und noch nicht erledigten ([X.])Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Daher [X.] § 55 StGB die Bildung einer nachtrlichen Gesamtstrafe aus der hierverten Strafe und den dem Urteil des [X.] zu Grunde lie-genden Einzelstrafen geboten gewesen; die Strafaussetzung zur Bewrung injenem Urteil steht einer nachtrlichen Gesamtstrafenbildung nicht im Wege,auch wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfig ist(BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2 m.w.N.). Da eine nachtrliche [X.]strafenbildung unterblieben ist, ist das angefochtene Urteil in diesem [X.] aufzuheben (st. Rspr. seit BGHSt 12, 1).Das Verfahren richtet sich nur noch gegen einen Erwachsenen; daherverweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurck ([X.], 267).Scfer Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 488/01

22.11.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 1 StR 488/01 (REWIS RS 2001, 516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 516

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