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5 StR 21/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. März
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
1. März 2012
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Juli 2011 werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten
M.
die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels auf-zuerlegen. Die übrigen Angeklagten haben jeweils die Kos-ten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die zwischen den Verteidigern und dem Nebenklä-
vom Landgericht verneinten
kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB beruht (vgl. Fischer, StGB, 59.
Aufl., §
46a Rn. 10a). Jedenfalls ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass sie in der Gesamtschau der
wegen versuchten Mordes zu verhindern und das Strafmaß zu reduzieren ([X.]). Nach dieser Wertung stellt die Vereinbarung mithin jedenfalls keinen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung dar.
Basdorf Brause
Schaal
Schneider Bellay
Meta
01.03.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. 5 StR 21/12 (REWIS RS 2012, 8611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8611
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