Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. 5 StR 21/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8611

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 StR 21/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. März
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
1. März 2012
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Juli 2011 werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten

M.

die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels auf-zuerlegen. Die übrigen Angeklagten haben jeweils die Kos-ten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die zwischen den Verteidigern und dem Nebenklä-

vom Landgericht verneinten

kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB beruht (vgl. Fischer, StGB, 59.
Aufl., §
46a Rn. 10a). Jedenfalls ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass sie in der Gesamtschau der

wegen versuchten Mordes zu verhindern und das Strafmaß zu reduzieren ([X.]). Nach dieser Wertung stellt die Vereinbarung mithin jedenfalls keinen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung dar.

Basdorf Brause

Schaal

Schneider Bellay

Meta

5 StR 21/12

01.03.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. 5 StR 21/12 (REWIS RS 2012, 8611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8611

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 21/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.