Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. IX ZB 506/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3448

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[X.] ZB 506/02vom10. April 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und am 10. April 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] - 2. Zivilkammer - vom 2. Oktober 2002 wird auf Ko-sten des Gläubigers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 300 Gründe:Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der Gläubiger ge-gen die Entscheidung des [X.], durch welche die zur Sicherung [X.] durch das Amtsgericht angeordnete vorläufige Insolvenz-verwaltung (§ 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 [X.]) aufgehoben worden ist.Die nach § 7 [X.] i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafteRechtsbeschwerde ist gemäß § 4 [X.] i.V. mit § 574 Abs. 2 ZPO n.[X.], weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungeine Entscheidung des [X.] erfordert.- 3 -1. Die Annahme des [X.], der vom Gläubiger gestellteInsolvenzantrag sei unzulässig, weil er sich gegen eine bereits aufgelöste [X.] mit beschränkter Haftung richte und es an einem schlüssigen [X.] Gläubigers fehle, daß die [X.] noch zu verteilendes Vermögenbesitze, geht von dem einschlägigen § 11 Abs. 3 [X.] aus und beruht im übri-gen auf einer möglichen Würdigung des Einzelfalls.2. Ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler, der eine höchst-richterliche Entscheidung erfordern könnte, wird von der [X.] aufgezeigt.Der von ihr angeführte § 73 Abs. 1 GmbHG, nach dem die [X.] Vermögens nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesell-schaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Auflö-sung erfolgen darf, entbindet den Gläubiger nicht von der ihm obliegendenDarlegungslast. Wenn die Schuldnerin - wie hier mit Schriftsatz vom 10. Sep-tember 2002 - vorgetragen hat, sie habe ihr Vermögen bereits zeitgleich mit der- 4 -beschlossenen Auflösung der [X.] verteilt kommt es darauf an, ob ausder vorzeitigen Verteilung der Masse werthaltige Rückforderungsansprücheerwachsen sind. Dazu fehlt jeder Vortrag.[X.]Ganter[X.][X.]

Meta

IX ZB 506/02

10.04.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. IX ZB 506/02 (REWIS RS 2003, 3448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3448

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