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PDF anzeigenAbschrift
ECLI:[X.]:[X.]:2016:020316BENVR5.13.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 5/13
vom
2. März
2016
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß
am 2. März
2016
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Beschwerdegegners und der Verfahrensbeteiligten zu 2) zu tragen.
Der Wert des [X.] wird auf 555.340 festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 1)
haben nach §
90 [X.] die Kosten des
[X.]
zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerden haben
sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der
außergerichtlichen Auslagen des
Beschwerdegegners
und der Verfahrensbeteiligten zu 2) anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006 -
KVR 19/06, [X.]/E
[X.]-R
1982
Kosten-verteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des [X.] auf 555.340 festgesetzt.
[X.]
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2012 -
VI-3 Kart 46/12 (V) -
1
1
2
2
Meta
02.03.2016
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. EnVR 5/13 (REWIS RS 2016, 15229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15229
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
EnVR 36/13 (Bundesgerichtshof)
EnVR 59/13 (Bundesgerichtshof)
Kartellverwaltungssache: Kostentragung bei Rücknahme der Beschwerde
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