Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. I ZR 5/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5519

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Januar 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Alpensinfonie [X.] §§ 16, 23 Bei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielfältigt, nicht bearbeitet. [X.] §§ 16, 96 Abs. 1 Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 [X.] schützt den Inhaber des [X.]s, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersarti[X.] Werknutzun-gen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfäl-tigung rechtswidri[X.] Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. Soweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft [X.] werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1, § 16 [X.] dieser zu. [X.], [X.]. v. 19. Januar 2006 - [X.] - [X.] - Der I. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Un[X.]n-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 29. Zivilsenats des Oberlandes[X.]ichts München vom 5. Dezember 2002 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs[X.]icht zurückver-wiesen, soweit sich die Klageanträge auf die Herstellung und Ver-breitung von [X.] mit der [X.] der "[X.]" (op. 64) von [X.] unter dem Label A.

Nr. beziehen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der [X.] das [X.]eil des Land[X.]ichts München I, 7. Zivilkammer, vom 21. März 2002 abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klä[X.]in, ein Musikverlag, hat am 13./16. Januar 1970 mit der [X.] ([X.]) einen Berechtigungsvertrag in der Fassung vom 19./20. Juni 1968 [X.]. In der Fassung vom 9./10. Juli 1996 enthält § 1 des [X.] (im Folgenden: [X.]) u.a. folgende Regelungen: "Der Berechtigte überträgt hiermit der [X.] als Treuhänderin für alle Länder alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, [X.], wieder [X.] oder sonst erworbenen Urheberrechte in folgendem Um-fang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestim-mungen: a) Die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, jedoch unter Ausschluß der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke, sei es vollständig, als Quer-schnitt oder in größeren Teilen. ... b) ... d) Die Rechte der [X.] mit Ausnahme von [X.], sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen. e) ... h) Die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Datenträ[X.] sowie die Vervielfältigungs- und Verbrei-tungsrechte an diesen Trä[X.]n. ... Die Rechtsübertragung er-folgt jeweils vorbehaltlich der Regelung nach Abs. i). ... i) (1) Die Rechte zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahmen auf Bildtonträ[X.] sowie jeder anderen Verbin-dung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) mit [X.] anderer Gattungen auf Multimedia- und andere [X.] 4 - [X.] oder in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art, u.a. mit der Möglichkeit interaktiver Nutzung, mit der Maßgabe, daß [X.] und Berechtigter sich gegenseitig von allen [X.] Fällen [X.]. Der [X.] werden diese Rechte unter einer auflösenden Bedingung übertragen. Die Bedingung tritt ein, wenn der Berechtigte der [X.] schriftlich mitteilt, daß er die Rechte im eigenen Namen [X.] möchte. Diese Mitteilung muß innerhalb einer Frist von vier Wochen erfolgen; bei subverlegten Werken beträgt die Frist drei Monate. Die Frist wird von dem Zeitpunkt an [X.], zu dem der Berechtigte im Einzelfall Kenntnis erlangt hat. In der Mitteilung des Berechtigten an die [X.] über einen ihm selbst bekanntgewordenen Einzelfall muß die Erklärung enthal-ten sein, ob er die Rechte im eigenen Namen wahrnehmen möchte. Der Rückfall tritt nur ein, soweit es sich um die Benut-zung zur Herstellung eines bestimmten Filmwerkes oder sons-tigen Bildtonträ[X.]s oder Multimedia- oder anderen Datenträ-[X.]s oder die Verbindung mit Werken anderer Gattungen in [X.] bestimmten Datenbank, einem bestimmten Dokumentati-onssystem oder einem bestimmten Speicher ähnlicher Art handelt. Bei Filmwerken schließt der Rückfall das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ein, soweit es sich um Werke handelt, die zur öffentlichen Vorführung in Lichtspieltheatern oder zur Sendung bestimmt sind. Bei sonstigen Aufnahmen auf Bildtonträ[X.] beschränkt sich der Rückfall auf die Befugnis, die Zustimmung zur Werkverbindung und zur Herstellung von 50 gesondert zu kennzeichnenden Vervielfältigungsstücken für [X.] zu erteilen. Unberührt bleiben die Rechte für Fernsehproduktionen im Sinne von Abs. (3). (2) ... (3) Bei Fernsehproduktionen vergibt die [X.] die [X.]srechte an Fernsehanstalten und deren eigene Werbege-sellschaften insoweit, als es sich um Eigen- oder Auftragspro-duktionen für eigene Sendezwecke und Übernahmesendungen handelt. Die Einwilligung des Berechtigten ist jedoch [X.], wenn Dritte an der Herstellung beteiligt sind oder wenn die Fernsehproduktionen von [X.] genutzt werden sollen. Das gilt insbesondere für Coproduktionen." - 5 - 2 Der von der Klä[X.]in geschlossene Berechtigungsvertrag bezieht sich auch auf die Wahrnehmung von Urheberrechten an der "Alpensinfonie" (op. 64) des Komponisten [X.]. 3 Die [X.] feierte am 22. September 1998 ihr 450-jähriges Bestehen mit einem Festkonzert in der [X.]. Dabei wurde u.a. die "Alpensinfonie" aufgeführt. Das Konzert wurde unter der Feder-führung des [X.] ([X.]) live im Programm 3sat übertra-gen und zugleich aufgezeichnet. Die Postproduktion im Hinblick auf Sendefas-sungen für spätere Ausstrahlungen des Konzerts oblag der Beklagten. [X.] der Zusammenarbeit des [X.] und der Beklagten war ein mit "[X.]" überschriebener Vertrag vom 5./10. Oktober 1998. Die Beklagte wird darin durchgängig als "[X.]" bezeichnet; § 3 des Vertrags regelt die "[X.]" der Vertragsparteien. [X.]

GmbH

stell- te als Lizenznehmerin der Beklagten mit dem Film eine DVD her, meldete die davon gefertigten Bildtonträ[X.] bei der [X.] an und brachte sie auf den Markt. 4 Die DVD enthält einen Live-Mitschnitt des [X.] auf der Grundla-ge des Filmmaterials mehrerer Kameras. Gezeigt werden in gestalteter [X.] Blicke auf das Publikum, den Dirigenten, einzelne Musikergruppen oder Musiker des Orchesters, den Konzertsaal usw. Der so hergestellte Konzertfilm wurde am 29. April 2001 im [X.] ausgestrahlt; an mehrere Fernsehanstalten wurden Senderechte vergeben. 5 Die Klä[X.]in erfuhr im Jahre 2001 von der [X.]. Die [X.] und der DVD sowie deren Verwertung genehmigte sie nicht. 6 - 6 - 7 Die Klä[X.]in verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Auskunft. Sie trägt vor, die Rechtsnachfol[X.] des Komponisten [X.] hätten ihr diese Ansprüche abgetreten. Durch die rechtswidrige Herstellung und [X.] sei ihr ein Mindestschaden von 70.200 DM entstanden. Die Klä[X.]in hat beantragt: 8 1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie die Filmaufzeich-nung der "Alpensinfonie" (op. 64) von [X.] vom 22. September 1998, dargeboten von der [X.] unter der Leitung von [X.], verwertet hat oder verwerten ließ, insbesondere über die Herstellung und Verbreitung von [X.] dieser Aufzeichnung, wie sie unter dem Label A.

Nr.

geschehen ist, sowie über Sendungen der [X.] im Fernsehen. Insbesondere sind anzugeben: a) Sämtliche Fernsehausstrahlungen der [X.] im In- und Ausland unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Sender, des Sendedatums und der Sende-zeit sowie des jeweils hierfür erhaltenen Entgelts; b) die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und der noch auf dem La[X.] befindlichen Exemplare des [X.] mit dem Label [X.]sowie des Verbrei- tungsgebiets, des [X.] und der Vergütung, welche die Beklagte von ihrem Lizenznehmer für die Herstellung und Verbreitung von [X.] der Aufzeichnung erhal-ten hat und laufend erhält; c) weitere Nutzungen der [X.] durch die [X.] oder deren Lizenznehmer unter Vorlage von Belegex-emplaren und Lizenzverträgen sowie unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenznehmer, der jeweiligen Stückzahl, des jeweiligen Verbreitungsge-biets, der jeweiligen Ladenpreise, der jeweiligen Ausstrah-lungen und der jeweiligen Einnahmen; - 7 - d) die erzielten [X.] und der erzielte Gewinn. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klä[X.]in einen Betrag in Höhe von 35.892,69 • nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 24. Mai 2001 zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-[X.]in jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Antrag 1 genannten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klä[X.]in bestritten. Sie habe die erforderlichen Nutzungsrechte von der [X.] erworben. Weiter hat die [X.] die Höhe des geltend gemachten Mindestschadens bestritten. 9 Das Land[X.]icht hat der Klage stattgegeben ([X.], 69). 10 Das Berufungs[X.]icht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen ([X.] GRUR 2003, 420). 11 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klä[X.]in beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 12 - 8 - Entscheidungsgründe: 13 I. Das Berufungs[X.]icht hat die Klage als begründet angesehen. Dazu hat es - teilweise durch Bezugnahme auf das land[X.]ichtliche [X.]eil - ausge-führt: Die Klä[X.]in sei aktivlegitimiert, weil die Rechtsnachfol[X.] des [X.] [X.] ihr sämtliche streitgegenständlichen Rechte und daraus folgenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz abgetreten hätten. 14 Für die Verfilmung der Konzertaufführung der "Alpensinfonie" sei die Zu-stimmung der Rechteinhaber erforderlich gewesen. Das Musikwerk sei dabei jedoch nicht bearbeitet, sondern lediglich vervielfältigt worden. Die "originalge-treue" Wiedergabe der Sinfonie sei unverändert auf der Tonspur der Aufzeich-nung und später des [X.] festgehalten und nur "bebildert" worden. 15 Die Klä[X.]in habe die Vervielfältigung des Musikwerkes nicht genehmigt. Aber auch von der [X.] habe die Beklagte das Recht zur Vervielfältigung nicht erworben. Die Klä[X.]in habe der [X.] zwar durch den [X.] Rechte ein[X.]äumt. Sie habe aber die Vergabe der [X.] für Fernsehproduktionen gemäß § 1i Abs. 3 [X.] - insbesondere bei Koprodukti-onen - von ihrer Einwilligung abhängig gemacht, "wenn Dritte an der [X.] beteiligt sind oder wenn die Fernsehproduktionen von [X.] genutzt wer-den sollen". Der Vertrag zwischen der Beklagten und dem [X.] vom 5./10. Oktober 1998 sei nach seiner Überschrift und seinem Inhalt ein Kopro-duktionsvertrag. Dementsprechend sei die Herstellung des Fernsehfilms unter 16 - 9 - Beteiligung der Beklagten und erst recht die spätere Auswertung der DVD und deren Vertrieb ohne die Zustimmung der Rechteinhaber rechtswidrig gewesen. 17 Da die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, sei sie zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatz sei jedenfalls in Höhe des als angemessene Lizenzgebühr verlangten Betrags begründet. Der Auskunfts- und Rechnungsle-gungsanspruch sei als Nebenanspruch zur Vorbereitung des [X.] gegeben. [X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 18 Die Klä[X.]in begründet ihre Klageanträge damit, dass die Herstellung des Films über die Aufführung der "Alpensinfonie" am 22. September 1998 mit-hilfe des Konzertmitschnitts sowie die Vervielfältigung und Verbreitung des Films auf DVD und dessen Fernsehausstrahlung die Nutzungsrechte der Kläge-rin an der "Alpensinfonie" verletzt hätten. Die Klä[X.]in beantragt, die Beklagte wegen dieser Handlungen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen und ihre Verpflichtung zum Er-satz des weiteren aus der Verwertung der [X.] entstandenen Schadens festzustellen. 19 1. Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann nicht ange-nommen werden, dass die Vervielfältigung und Verbreitung der "Alpensinfonie" auf DVD in Nutzungsrechte der Klä[X.]in eingegriffen hat und diese deshalb von der Beklagten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung sowie [X.] und Rechnungslegung zur Vorbereitung des [X.] verlangen kann (§ 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 16, 17 [X.]). 20 - 10 - a) Im Revisionsverfahren ist allerdings das Vorbringen der Klä[X.]in zu unterstellen, dass die Erben des Komponisten [X.] am 24. [X.]/18. April 1986 mit der [X.] eine - weiterhin wirksame - Ergänzung des be-stehenden Berechtigungsvertrags vereinbart haben. Danach sollten das Recht "zur Herstellung von Film- oder Videoaufzeichnungen von Darbietungen der ... Werke" sowie die Rechte "zur Nutzung von [X.]en für die [X.] von [X.], [X.] oder sonstigen Bildtonträ[X.]n" nicht von der Rechtseinräumung an die [X.] erfasst werden. Wird davon ausgegangen, hätten die Erben des [X.] die entsprechenden Nutzungsrechte zur Verviel-fältigung und Verbreitung wirksam der Klä[X.]in einräumen können. Das Beru-fungs[X.]icht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Falls nicht von der Wirksamkeit der behaupteten Vereinbarung zwischen den Erben des Komponisten und der [X.] auszugehen sein sollte, sind die Rechte an der Vervielfältigung und Verbreitung der "Alpensinfonie" - wie nach-stehend dargelegt - durch den Berechtigungsvertrag der [X.] ein[X.]äumt worden und konnten dementsprechend nicht mehr von der Klä[X.]in erworben werden. 21 b) Wird unterstellt, dass allein der Berechtigungsvertrag in der vom Beru-fungs[X.]icht unbeanstandet zugrunde gelegten Fassung vom 9./10. Juli 1996 anzuwenden ist, stehen die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der auf der Grundlage des Konzertmitschnitts der "Alpensinfonie" hergestellten DVDs der [X.] zu. 22 aa) Der Senat kann den Berechtigungsvertrag auch als Revisions[X.]icht ohne Bindung an die Auslegung des Berufungs[X.]ichts selbst auslegen, weil die Regelungen des Berechtigungsvertrags bundesweit angewandte Allgemei-ne Geschäftsbedingungen sind (vgl. [X.], [X.]. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, [X.], 332, 333 = [X.], 442 - Klausurerfordernis; [X.]. v. 19.5.2005 23 - 11 - - I ZR 299/02, [X.], 757, 759 = [X.], 1177 - [X.], für [X.] 163, 119 vorgesehen). 24 [X.]) Nach § 1h Satz 1 [X.] räumt der Berechtigte der [X.] die Rechte zur Aufnahme des Werkes auf Ton- und Bildtonträ[X.] sowie die Vervielfälti-gungs- und Verbreitungsrechte hinsichtlich dieser Trä[X.] ein. Die Rechtseinräu-mung durch den Berechtigungsvertrag bezieht sich in dessen Fassung vom 9./10. Juli 1996 - ungeachtet des § 31 Abs. 4 [X.] - auch auf die Vervielfälti-gung und Verbreitung des Musikwerkes auf DVD. Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 [X.] gilt zwar auch für [X.] mit [X.] (vgl. [X.] 95, 274, 282 f. - [X.]-Vermutung I; [X.], [X.]. v. 15.10.1987 - [X.], [X.], 296, 298 - [X.]-Vermutung IV); die Verwendung von DVDs ist aber im Hinblick auf die seit Jahren bekannte Video-kassettennutzung keine unbekannte Nutzungsart im Sinne dieser Vorschrift (vgl. [X.], [X.]. v. 19.5.2005 - I ZR 285/02, [X.], 937, 939 = [X.], 1542 - [X.], für [X.] 163, 109 vorgesehen). [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision greift auch die (erstmalige) Her-stellung eines Films über die Aufführung eines Musikwerkes in urheberrechtli-che Befugnisse ein. Sie ist jedenfalls eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 8.7.1993 - I ZR 196/91, [X.], 41, 42 f. - [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 2001, [X.] f.) und bedarf schon deshalb der Zustimmung des Berechtigten. Dabei ist es unerheblich, dass die Aufzeichnung lediglich die spätere Filmauswertung vorbereitet, weil die Verwertungsrechte dem Urheber grundsätzlich die [X.] darüber geben sollen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird (vgl. [X.] 152, 317, 325 - Sender [X.]; [X.], [X.]. v. 3.7.1981 - I ZR 106/79, [X.], 102, 103 - Masterbänder; vgl. weiter [X.]/v. Un[X.]n-Stern-berg, Urheberrecht, 2. Aufl., § 15 [X.] [X.]. 1, 6). 25 - 12 - 26 [X.]) Die Einräumung von Nutzungsrechten zur Vervielfältigung nach § 1h Satz 1 [X.] steht allerdings gemäß § 1h Satz 4 [X.] unter dem Vorbehalt der Re-gelung des § 1i [X.]. Davon betroffen ist u.a. die Rechtseinräumung hinsichtlich der (erstmaligen) Herstellung eines Films über die Aufführung eines Musikwer-kes, soweit sie in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 [X.]) eingreift. Von der Her-stellung eines Films über die Aufführung eines Musikwerkes unterscheidet der Berechtigungsvertrag aber die Einräumung der Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des hergestellten Films auf Bildtonträ[X.]n (vgl. dazu - zu § 1i Abs. 1 [X.] i.d.F. vom 1./2.7.1986 - [X.] [X.], 41, 44 - Videozweitaus-wertung II; vgl. weiter [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Recht und Praxis der [X.], 2005, [X.]. 10 [X.]. 253, 257). Diese werden bei Fernsehproduktio-nen durch die in § 1h Satz 4 [X.] vorbehaltene Regelung des § 1i [X.] nicht von der Rechtseinräumung nach § 1h Satz 1 [X.] ausgenommen. Wird ein Film über die Konzertaufführung eines Werkes der Musik als Fernsehproduktion hergestellt, ist § 1i Abs. 3 [X.] anwendbar. Diese Bestim-mung regelt jedoch nur die Einräumung der für die Filmherstellung erforderli-chen Rechte an die [X.], nicht auch die Einräumung der Rechte an der [X.] und Verbreitung des hergestellten Films auf Bildtonträ[X.]n. Inso-weit bleibt es bei der Regelung des § 1h Satz 1 [X.], nach der diese Rechte von der [X.] wahrgenommen werden sollen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1i Abs. 3 [X.] und dessen Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des § 1i [X.]. 27 Nach § 1i Absatz 1 Satz 1 [X.] räumt der Berechtigte der [X.] die Rechte zur Benutzung eines Werkes "zur Herstellung von Filmwerken oder je-der anderen Art von Aufnahmen auf Bildtonträ[X.]", das sog. Filmherstellungs-recht, (unter einer auflösenden Bedingung) ein (vgl. [X.] [X.], 41, 43 f. 28 - 13 - - [X.]). Die Bestimmung des § 1i Abs. 3 [X.] über die [X.] der "[X.]" für Fernsehproduktionen enthält dazu eine Sonderregelung (§ 1i Abs. 1 Satz 10 [X.]) und bezieht sich dementsprechend wie § 1i Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht auf die Einräumung der Rechte an der Verviel-fältigung und Verbreitung des hergestellten Films auf Bildtonträ[X.]n. 2. Ansprüche wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der Bildtonträ-[X.] mit der Aufführung der "Alpensinfonie" können auch nicht aus § 97 Abs. 1, § 23 [X.] hergeleitet werden. Die Frage, wem gegebenenfalls entsprechende Rechte zustehen würden, muss deshalb nicht erörtert werden. Das Berufungs-[X.]icht hat zu Recht entschieden, dass die "Alpensinfonie" als Werk der Musik für die Herstellung der Bildtonträ[X.] nicht im Sinne des § 23 Satz 1 [X.] bear-beitet worden ist, da sie "notengetreu" aufgeführt und in dieser Form auch un-verändert bei der Herstellung der DVD vervielfältigt wurde. 29 Die Verbindung eines Musikwerkes mit dem Bildteil eines Films ist als solche bei unveränderter Übernahme der Musik nur eine Vervielfältigung (vgl. [X.] [X.], 41, 42 f. - [X.]; [X.]/[X.], Handbuch des Urheberrechts, § 75 [X.]. 298; [X.] aaO S. 119 ff.; [X.], Die Auslegung der [X.] unter Berücksichtigung der digita-len Technik, 2002, [X.] ff.; a.[X.] in Dreier/[X.], [X.], 2. Aufl., § 23 [X.] [X.]. 21). Das Werk der Musik wird dadurch zwar im ästhetischen Sinn Teil des "Gesamtkunstwerkes" Film, die Bildfolgen des Films können das [X.] aber nicht "verfilmen". Auch bei einem Film über eine Konzertauffüh-rung des Werkes kann lediglich dessen Darbietung gezeigt werden. 30 Eine Bearbeitung im Sinne des § 23 [X.] ist auch nicht deshalb anzu-nehmen, weil das Musikwerk durch die Verbindung mit Bildfolgen in einen neu-en Zusammenhang gestellt wird. Musik und Bildfolgen gehören verschiedenen 31 - 14 - Kunstformen an und erscheinen deshalb auch nach ihrer Verbindung nicht in der Weise als Teil desselben Werkes, wie das etwa bei Zutaten zu einem Werk der bildenden Kunst der Fall sein kann (vgl. dazu [X.] 150, 32, 41 - Unikat-rahmen). 32 3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob der Klä[X.]in Ansprüche aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1 [X.] wegen der Verbreitung der DVDs zustehen. Falls insoweit nur auf den Berechtigungsvertrag abzustellen sein sollte, wäre Inhaber solcher [X.] die [X.]. Die rechtswidrige Vervielfältigung einer DVD, die auf der [X.] eines Konzertmitschnitts hergestellt worden ist, greift in die [X.] zur Vervielfältigung ein, die der [X.] durch den Berechtigungsvertrag ein-[X.]äumt worden sind. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 [X.] schützt den Inhaber des [X.], indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich anders-arti[X.] Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mit-hilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen wer-den (vgl. [X.]/Wild aaO § 96 [X.] [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 96 [X.] [X.]. 3; [X.] in [X.], § 96 [X.] [X.]. 3; Bun[X.]oth, [X.], 454, 456 f.; a.[X.]/Bullin[X.], Urheber-recht, § 96 [X.] [X.]. 11 f.). Auch unter dem Gesichtspunkt von Ansprüchen aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1 [X.] kommt es deshalb auf das Vorbrin-gen der Klä[X.]in an, wonach die Erben des Komponisten das Recht, Filmauf-zeichnungen von Aufführungen der "Alpensinfonie" herzustellen und auf Bild-tonträ[X.]n zu vervielfältigen, nicht der [X.] zur Wahrnehmung ein[X.]äumt haben. 4. Wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der "Alpensinfonie" auf DVDs stehen der Klä[X.]in Ansprüche aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1 [X.] auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, dass die - ohne ihre Einwilligung vor-33 - 15 - genommene - (erstmalige) Herstellung des Konzertfilms als Fernsehproduktion ein Vervielfältigungsrecht verletzt hat, das ihr auch dann verblieben ist, wenn die Nutzungsrechte zur Vervielfältigung von Bildtonträ[X.]n - mangels einer be-sonderen Abrede (vgl. dazu oben I. 1. a)) - von der [X.] wahrgenommen werden sollten. Die (erstmalige) Festlegung der "Alpensinfonie" bei der Herstellung des Konzertfilms als Fernsehproduktion verletzte das sog. Filmherstellungsrecht, das nach dem Berechtigungsvertrag weiterhin der Klä[X.]in zustand. Nach § 1i Abs. 3 Satz 2 [X.] verbleibt das Herstellungsrecht bei Fernsehproduktionen, die - wie hier - als Koproduktion hergestellt werden, dem Berechtigten. Der [X.] formuliert dies als Hinweis darauf, dass in solchen Fällen die Einwilligung des Berechtigten erforderlich ist (vgl. [X.] aaO [X.]. 10 [X.]. 270). Die Revision vertritt allerdings die Ansicht, nach dem [X.] werde bei Fernsehproduktionen die [X.] Inhaberin der [X.]srechte; diese sei unter den Voraussetzungen des § 1i Abs. 3 Satz 2 [X.] lediglich im Innenverhältnis zum Berechtigten verpflichtet, dessen Einwilligung zur Rechtevergabe einzuholen. Eine solche Auslegung widerspricht jedoch Sinn und Zweck des Berechtigungsvertrags. Die Rechtseinräumung durch den Berechtigungsvertrag soll der [X.] eine verwaltungstechnisch einfache [X.] von Nutzungsrechten als Treuhänderin des Berechtigten ermögli-chen. Damit wäre es unvereinbar, wenn die [X.], die nach § 11 UrhWG dem [X.] unterliegt, zwar das Herstellungsrecht erwerben würde, aber aufgrund schuldrechtlicher Verpflichtung [X.] nur nach Einwilli-gung des Berechtigten vergeben dürfte. 34 Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 [X.] stellt jedoch kein Verbot auf, Verviel-fältigungsstücke [X.]ade mithilfe eines rechtswidrig hergestellten [X.] zu fertigen. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut solche Fälle nicht. Es 35 - 16 - besteht insoweit auch keine Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung der Vorschrift zu schließen wäre (vgl. dazu auch Dreier in Dreier/[X.] aaO § 96 [X.] [X.]. 9). Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 [X.] schützt - wie vorste-hend dargelegt - das Vervielfältigungsrecht des Berechtigten durch ein Verwer-tungsverbot, das sich gegen andersartige Werknutzungen (öffentliche Wieder-gabe und Verbreitung) richtet, für die ein rechtswidrig hergestelltes Vervielfälti-gungsstück benutzt wird. Gegen eine rechtswidrige Vervielfältigung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke kann bereits aus dem [X.] vorgegangen werden (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 16 [X.]). Wird durch die rechtswidrige Vervielfältigung eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] vertieft (etwa bei Vervielfältigung einer unbefugten Aufzeichnung musikalischer Improvisationen), folgen daraus die aus diesen Rechten hergeleiteten Ansprüche. 5. Ansprüche wegen der Verletzung des [X.] aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 20 [X.] kann die Klä[X.]in schon deshalb nicht gegen die Beklagte geltend machen, weil das Senderecht gemäß § 1d [X.] von der [X.] [X.] wird. Die behauptete Sondervereinbarung zwischen den Erben des Komponisten und der [X.] vom 24. Januar/18. April 1986 bezieht sich nicht auf das Senderecht. 36 6. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 3 i.V. mit Klageantrag zu 1) ist schon jetzt als unbegründet abzuweisen, so-weit er auf andere Werknutzungen bezogen ist als auf die Vervielfältigung und Verbreitung der DVDs, die unter dem Label [X.]

Nr. herge- stellt worden sind. Die Klä[X.]in kann auch dann, wenn ihr [X.] wegen der Vervielfältigung und Verbreitung dieser DVDs zustehen soll-ten, nicht verlangen, dass auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen 37 - 17 - nicht näher dargelegter anderer Nutzungen der [X.] der "[X.]" festgestellt wird. 38 7. Der Antrag der Klä[X.]in, die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen, ist ebenfalls teilweise als unbegründet abzu-weisen. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand könnte die Beklagte der Klä[X.]in allenfalls zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie durch die Li-zenzerteilung an die [X.] dazu beigetragen hat, dass die DVDs unter dem Label [X.]rechtswidrig hergestellt worden sind. Der Nachweis einer solchen Teilnahme an der Rechtsverletzung eines [X.] (vgl. dazu [X.] 136, 380, 389 - [X.]; [X.], [X.]. v. 23.6.2005 - I ZR 227/02, [X.], 854, 856 f. = [X.], 1173 - Karten-Grundsub-stanz) könnte aber lediglich einen Anspruch darauf begründen, dass die [X.] Auskunft erteilt und Rechnung legt, soweit dies erforderlich ist, um den auf eine solche Rechtsverletzung bezogenen Schadensersatzanspruch durch-zusetzen. Auch wenn sich im weiteren Verfahren ergeben sollte, dass die [X.] durch die Lizenzerteilung an die [X.] eine Verletzung von Rechten - 18 - der Klä[X.]in veranlasst hat, könnte dies jedoch nicht genügen, die Beklagte zu verpflichten, über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Denn dies liefe darauf hinaus, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der [X.] unter Vernachlässigung allgemein gülti[X.] Beweislastregeln Tür und [X.] zu öffnen (vgl. [X.] 148, 26, 35 - Entfernung der [X.]). [X.] v. Un[X.]n-Sternberg Bornkamm

Pokrant Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.03.2002 - 7 O 15929/01 - [X.], Entscheidung vom 05.12.2002 - 29 U 3069/02 -

Meta

I ZR 5/03

19.01.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. I ZR 5/03 (REWIS RS 2006, 5519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5519

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21 O 20455/14 (LG München I)

Voraussetzungen fürs Vorliegen einer Koproduktion iSd GEMA-Berechtigungsvertrags


I ZR 162/11 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtswahrnehmung durch die GEMA: Mindestvergütung für Musikinhalte bei Verwertung eines Spielfilms als kostenfreie Zeitungsbeilage auf …


I ZR 162/11 (Bundesgerichtshof)


I ZR 226/06 (Bundesgerichtshof)


I ZR 23/06 (Bundesgerichtshof)


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