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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater
Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit geben, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater unter Berücksichtigung des Beschlusses des [X.] vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - ([X.] 135, 48) weiter zu klären.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; Nr. 42.2 [X.]
Meta
1 B 115/16, 1 B 115/16, 1 PKH 80/16 (1 C 1/17)
12.01.2017
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend OVG Lüneburg, 7. Juli 2016, Az: 13 LC 21/15, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.01.2017, Az. 1 B 115/16, 1 B 115/16, 1 PKH 80/16 (1 C 1/17) (REWIS RS 2017, 17466)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17466
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 C 1/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Staatsangehörigkeitsverlust durch Vaterschaftsanfechtung
2 BvR 1327/18 (Bundesverfassungsgericht)
Stattgebender Kammerbeschluss: Verlust der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge Vaterschaftsanfechtung gem § 1600 Abs 1 Nr …
11 K 1923/20 (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen)
10 K 174/18 (Verwaltungsgericht Köln)
1 BvL 6/10 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtigkeit des § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB (sog. Behördenanfechtung) sowie des Art 229 …