Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.01.2017, Az. 1 B 115/16, 1 B 115/16, 1 PKH 80/16 (1 C 1/17)

1. Senat | REWIS RS 2017, 17466

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Gegenstand

Revisionszulassung; Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater


Gründe

1

Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit geben, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater unter Berücksichtigung des Beschlusses des [X.] vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - ([X.] 135, 48) weiter zu klären.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; Nr. 42.2 [X.]

Meta

1 B 115/16, 1 B 115/16, 1 PKH 80/16 (1 C 1/17)

12.01.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 7. Juli 2016, Az: 13 LC 21/15, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.01.2017, Az. 1 B 115/16, 1 B 115/16, 1 PKH 80/16 (1 C 1/17) (REWIS RS 2017, 17466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17466

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1 BvL 6/10

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