Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2010, Az. 3 StR 12/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5135

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[X.] vom 6. Juli 2010 in der Strafsache gegen alias: wegen Beihilfe zum Computerbetrug - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. August 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] und zum versuchten Computerbetrug in 22 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 1. Zu den zur Aufhebung führenden [X.] hat der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: 2 "Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Com-puterbetrug nicht. Das [X.] im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB braucht für den [X.] zwar nicht ursächlich zu sein, es muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die [X.] - lung des [X.] oder den Erfolgseintritt erleichtern oder fördern ([X.]St 46, 107, 109; 48, 301, 302; [X.] Aufl. § 27 Rdn. 14 m.w.N.). Dies gilt auch für den vorliegend vom [X.] offenbar an-genommenen Fall der psychischen Beihilfe ([X.], 490 f.; 1996, 564). Die [X.] konnte keine Überzeugung davon gewin-nen, dass der Angeklagte selber falsche Kartendaten an dem [X.] eingegeben hat und hat lediglich festgestellt, dass 'der Ange-klagte S. von den Plänen und Taten der Mitangeklagten [X.]und [X.](wusste), die er billigte ([X.])'. Dies genügt für die Annahme einer Beihilfe zu den [X.] der Angeklagten [X.] und [X.]nicht, denn die Billigung der Tat ist nur dann ein als [X.] zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird ([X.]R StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17). Letzteres ist jedoch weder den Fest-stellungen noch den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit zu entnehmen. Unbeschadet dessen bedarf es bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art für die Annahme einer psychischen Beihilfe durch [X.] - hier fehlender - sorgfältiger und genauer Feststellungen, dass die Tatbege-hung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde ([X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 12, 13, 14, 17, 18 m.w.N.), die wiederum auf entsprechende Anhaltspunkte gestützt werden müssen ([X.], 563 f.). Eine strafbare Beihilfe zum Computerbetrug durch Unterlassen kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. Weder aus der formalen Position des Angeklagten als 'Secretary' der L. Ltd. noch aus - 4 - seiner Einbindung in den Hotelbetrieb lässt sich vorwiegend die notwen-dige Garantenstellung herleiten. Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass die Urteilsgründe die [X.]zur Sache nicht genügend wiederge-ben. Die knappen und nur indirekten Ausführungen [X.], zweiter Absatz, genügen nicht." Dem schließt sich der Senat an. 3 2. Der Senat hebt das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, insge-samt auf, mithin auch hinsichtlich der [X.] der Mitangeklagten, um dem neuen Tatrichter zu ermöglichen, umfassend neue Feststellungen zur Tatbetei-ligung des Angeklagten zu treffen. Für den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wird zu prüfen sein, ob die Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2008 im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafen-fähig ist. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass für die Beurteilung des Vollstreckungsstands der Vorverurteilung auf die Sachlage zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren abzustellen wäre ([X.], [X.], 72). 4 [X.]von [X.] Sost-Scheible Schäfer [X.]

Meta

3 StR 12/10

06.07.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2010, Az. 3 StR 12/10 (REWIS RS 2010, 5135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5135

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