Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. 4 StR 322/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1358

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[X.] [X.]in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Halle vom 4. September 2002, soweit esihn betrifft, mit den Feststellungen, ausgenommen [X.] zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit [X.] und mit gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger [X.]. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte [X.] des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils - mit [X.] der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - und zur Zurückver-weisung der Sache.1. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des [X.] das Schwurgericht begegnet, wenngleich sie im Einklang mit der [X.] 3 -achtung durch zwei Sachverständige steht, durchgreifenden rechtlichen Be-denken.a) Nach den Feststellungen ist der Angeklagte alkoholabhängig. [X.] steigerte sich sein Alkoholkonsum auf 20 bis 24 Dosen Bier täglich.Wenn er sich keinen Alkohol verschaffen konnte, litt er unter [X.], die etwa dreimal monatlich schwere Formen von Deli-rien annahmen. Um den [X.] vorzubeugen, begann der Ange-klagte bereits nach dem Aufstehen Alkohol zu trinken und setzte dies den [X.] über fort. Mehrere stationäre Entgiftungsbehandlungen sowie [X.] 1999 bis Mitte 2000 durchgeführte Entzugstherapie blieben ohneErfolg.Auch vor der verfahrensgegenständlichen Tat, die am 16. August 2001gegen 2.30 Uhr begangen wurde, hatte der Angeklagte gemeinsam mit [X.] und dem gesondert verfolgten [X.]seit dem [X.] des Vortages Bier in nicht näher bestimmter Menge getrunken. [X.] faßten die drei, um das dem stark angetrunkenen [X.]. gehörende Bier zu erbeuten. Zur Durchführung dieses Entschlussesschlug der Angeklagte dem Tatopfer mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht.Auch nachdem seine Begleiter dem Opfer die Beutel mit den Bierdosen entris-sen hatten, setzte der Angeklagte seine Gewalthandlungen fort, obwohl [X.] ihn aufforderte aufzuhören. Schließlich ergriff der [X.] volle Bierdose und schlug damit in Tötungsabsicht kraftvoll mit mehrerenin schneller Folge geführten Hieben in das Gesicht von [X.]. , [X.] an einer Anzeige wegen der vorangegangenen Mißhandlungen zu hin-dern. Der Mitangeklagte griff aus Angst vor dem Angeklagten nicht ein, weil- 4 -dieser "wie ein Tier" zuschlug. Der Angeklagte ließ erst von dem Opfer ab, alses sich nicht mehr rührte. Danach begaben sich der Angeklagte und seine Be-gleiter in die Wohnung des [X.]und tranken das erbeutete Bier; außerdembadete der Angeklagte dort und ließ seine Kleidung waschen.b) Angesichts dieser Feststellungen zur Täterpersönlichkeit, zur [X.] und zur Tat kann zwar ein Vollrausch ausgeschlossen werden, da-gegen ist die Annahme eines nur leichten Rausches, der keinen Einfluß auf [X.] des Angeklagten gehabt habe, nicht rechtsfehlerfrei belegt.Das [X.] hält die Trinkmengenangabe des Angeklagten, der [X.] des Vortages bis zur Tat etwa 15 bis 20 Dosen Bier getrunken [X.], für unzutreffend. Sie sei sichtlich davon geprägt, eine Strafmilderung nach§§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu erlangen, was sich auch daraus ergebe, daß der An-geklagte bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen [X.] eine noch größere Trinkmenge angegeben und diese dann den [X.] angepaßt habe. Entgegen der Ansicht des [X.]s spre-chen diese Abweichungen für sich nicht gegen die Richtigkeit der Mengenan-gabe in der Hauptverhandlung, da ein Alkoholabhängiger, der nahezu täglichgroße Mengen Alkohols zu sich nimmt, zu präzisen Angaben kaum in der [X.] wird. Vor allem aber hat sich das [X.] nicht damit auseinanderge-setzt, daß die angegebene Menge mit den festgestellten Trinkgewohnheitendes Angeklagten in Einklang steht.Soweit das [X.] in Übereinstimmung mit den Sachverständigenmeint, die beim Angeklagten beobachteten Verhaltensweisen seien nicht [X.] alkoholbedingte Ausfälle geprägt gewesen, weil er gezielt, [X.] 5 -niert und ohne Beeinträchtigung gehandelt habe, berücksichtigt es ersichtlichdie Angaben des Mitangeklagten nicht, wonach der Angeklagte "wie ein Tier"zugeschlagen habe. Zudem können sich alkoholgewohnte Täter unter [X.] im Rausch noch motorisch kontrolliert verhalten, obwohl ihr [X.] möglicherweise schon erheblich herabgesetzt ist [X.] StGB 51. Aufl. § 20 Rdn. 23). Für eine solche Herabsetzung könntehier sprechen, daß der Angeklagte sich weder durch die Anwesenheit nochdurch die Zurufe Dritter von der Tatausführung abbringen ließ.Schließlich kommt dem situationsangepaßten Verhalten des Angeklag-ten nach der Tat auch deshalb nur ein beschränkter Beweiswert für die unein-geschränkte Schuldfähigkeit zur Tatzeit zu, weil der Täter durch seine Tat er-nüchtert und deshalb um die Beseitigung von [X.] bemüht sein [X.] dies hat das [X.] nicht bedacht.Nach alldem bedarf die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten er-neuter Prüfung.2. Die rechtsfehlerhafte Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeitführt nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, sondern ergreift auch [X.] wegen [X.]. Sollte der neu entscheidende Tat-richter zur Annahme alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Steue-rungsfähigkeit des Angeklagten kommen, wird er zu prüfen haben, inwieweitsich damit Feststellungen zur subjektiven Tatseite, vor allem zur Verdeckungs-absicht, vereinbaren lassen (vgl. [X.], 454, 455 m.w.[X.] 6 -Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich [X.] rechtlich nicht zu beanstandender Verurteilung wegen tateinheitlich be-gangenen Raubes und gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353Aufhebung 1). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum [X.] können dagegen aufrecht erhalten bleiben.[X.] Athing

Meta

4 StR 322/03

07.10.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. 4 StR 322/03 (REWIS RS 2003, 1358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1358

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