Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. IX ZR 279/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4201

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 279/12

vom

11. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. [X.], den
Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.] und die
Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape

am
11.
Juli 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 15. Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Sache wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Die Verfolgung von Ansprüchen der Masse ist Sache des [X.] ([X.]/[X.], 6. Aufl., § 80 Rn. 32; [X.]/[X.], [X.], 17.
Aufl., §
82 KO Anm. 1a; vgl. auch [X.], Urteil vom 28.
Oktober 1993 -
IX
ZR 21/93, [X.], 1886, 1887, insoweit in
[X.]Z 124, 27
nicht abge-1
2
-

3

-

druckt), nicht des Gläubigerausschusses, der nicht berechtigt ist, die Masse nach außen hin zu vertreten (vgl. [X.], 367, 368 f). Die Verantwortung des Verwalters kann deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allenfalls mit der Bestellung eines mit der Durchsetzung dieser Forderung beauftragten [X.] enden. Fragen der Zumutbarkeit stellen sich nicht, nachdem der Beklagte keinen Anlass gesehen hat, sein Amt als Konkurs-verwalter niederzulegen.

Das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag aus pro-zessrechtlichen Gründen abgelehnt
(§ 138 Abs. 2 ZPO). Es ist dabei von dem in der Rechtsprechung des [X.] anerkannten Grundsatz ausge-gangen, dass sich der Umfang der [X.] nach dem Umfang des [X.] richtet. Ein substantiiertes Vorbringen kann in der [X.] nicht pauschal bestritten werden (vgl. etwa [X.], Urteil vom 11. März 2010 -
IX
ZR 104/08, [X.], 815 Rn.
16 mwN). Da das Vorbringen des Klägers zu den Vermögensverhältnissen des Anspruchsgegners aus der [X.] stammte, die beigezogen
war
und vom Beklagten in anderem Zusammen-hang auch
verwertet worden ist, wäre diesem eine mit Tatsachen unterlegte Stellungnahme möglich und zumutbar gewesen.

3
-

4

-

Von einer weiteren
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]
Gehrlein
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 24.04.2009 -
3 O 1498/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.10.2012 -
3 U 34/09 -

4

Meta

IX ZR 279/12

11.07.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. IX ZR 279/12 (REWIS RS 2013, 4201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4201

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