Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. EnVZ 53/08

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 4774

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[X.]BESCHLUSS [X.] 53/08 vom 3. März 2009 in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]

- 2 - [X.] hat am 3. März 2009 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] sowie [X.] Raum, Prof. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den [X.]uss des Kar-tellsenats des [X.] vom 15. Juli 2008 in der Fassung des [X.] vom 4. September 2008 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 274.356,21 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist ein kommunales Unternehmen, das u.a. ein Strom-verteilungsnetz unterhält. Sie hatte bei der Landesregulierungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte gestellt. Diesem Antrag entsprach die Landesregulierungsbehörde nur zum Teil. Auf die Beschwerde der Antrag-stellerin hat das Beschwerdegericht den Bescheid der Landesregulierungsbe-hörde aufgehoben und diese verpflichtet, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.] erneut zu bescheiden. Der [X.] hat auf die Rechtsbeschwerde der [X.], die ihre un-1 - 3 - terbliebene Beteiligung im Beschwerdeverfahren gerügt hat, den [X.]uss des [X.] im vollen Umfang aufgehoben und die Sache an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen ([X.], 324 - Beteiligung der Bundes-netzagentur). Nunmehr hat das Beschwerdegericht auf übereinstimmenden [X.] der Antragstellerin und der Landesregulierungsbehörde - allerdings ohne Zustimmung der [X.] - das Beschwerdeverfahren in der [X.] für erledigt erklärt und eine Entscheidung über die Kosten des [X.] sowie des [X.] getroffen. Die Rechtsbe-schwerde hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungs-beschwerde der [X.]. I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] bleibt ohne [X.]. 2 1. Die im Übrigen ohne weiteres zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. 3 Zwar setzt die [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87 [X.] grundsätzlich voraus, dass sich die Rechtsbeschwerde, deren Zulas-sung begehrt wird, gegen einen [X.]uss in der Hauptsache wendet (vgl. § 86 [X.] zur [X.] der Rechtsbeschwerde). Daran könnte es hier fehlen. Ein [X.]uss in der Hauptsache liegt vor, wenn er sich nicht in der Entschei-dung über Neben- oder Zwischenfragen erschöpft, sondern das Verfahren, bliebe er unangefochten, ganz oder teilweise zum Abschluss brächte ([X.], [X.]. v. 11.11.2008 - [X.] 1/08 [X.]. 8 - citiworks). Der [X.]uss, mit dem die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, erfüllte diese Voraussetzungen nur dann, wenn ihm konstitutive Bedeutung zukäme. Wäre das [X.] - 4 - ren indes in der Hauptsache bereits durch die Erledigungserklärungen selbst beendet worden, so entfaltete die entsprechende Feststellung in dem Be-schluss keine eigenständige verfahrensbeendende Wirkung mehr. 5 Welche Wirkung die Erledigungserklärungen entfalten, kann hier aber auf sich beruhen. Denn für die Bejahung der [X.] muss es ausreichen, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde letztlich gerade die Frage zur Entscheidung stellt, ob der angefochtene [X.]uss ein [X.]uss in der Hauptsache ist (vgl. [X.], [X.]. v. 25.1.1983 - KVZ 1/82, [X.]/E 1982, 1983 - [X.]). Dies ist hier der Fall, da die [X.] geltend macht, das Verfahren vor dem Beschwerdegericht sei durch die Erledigungser-klärungen der [X.] mangels ihrer Zustimmung nicht zum Abschluss gekommen und erst durch den [X.]uss des [X.] beendet wor-den. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 6 a) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Zustimmung des Bei-geladenen zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der [X.] nicht erforderlich. Der Beigeladene kann nicht verhindern, dass der Streit ohne seine Zustimmung beigelegt wird (BVerwGE 30, 27, 28; BVerwG, NVwZ-RR 1989, 110, 111; BVerwG, NVwZ-RR 1992, 276, 277). Dies folgt aus seiner prozessual von den [X.] abhängigen Stellung. Da der Beigela-dene sich nur einem bereits anhängigen Rechtsstreit anschließen kann, ist es konsequent, dass er sich nicht dagegen zu wehren vermag, wenn die [X.] den Rechtsstreit beenden. 7 b) Im Rechtsmittelverfahren gemäß §§ 75 ff. [X.] gilt nichts anderes. Beteiligt sich die [X.] am gerichtlichen Verfahren nicht als 8 - 5 - Hauptpartei, kommt auch ihr nur eine von den [X.] abhängige Stel-lung zu. 9 Die [X.] hat - wie der [X.] bereits in seiner zurückver-weisenden Entscheidung ausgeführt hat ([X.], 324 [X.]. 14 f. - Beteiligung der [X.]) - die Aufgabe, eine einheitliche Rechtsanwendung [X.]. Deshalb ist ihr vom Gesetzgeber eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt worden ([X.] aaO), die unabhängig davon besteht, ob sie sich be-reits am [X.] beteiligt hat. Damit kann die Bundesnetzagen-tur selbst bestimmen, ob sie gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung mit einer selbständigen Beschwerde vorgehen und damit zur Hauptpartei des Beschwerdeverfahrens werden will. Verzichtet sie darauf, so akzeptiert sie zugleich für sich die Ent-scheidung der Regulierungsbehörde. Ein Grund, ihr auch in diesem Fall noch die Möglichkeit einzuräumen, das von einem anderen Beteiligten zunächst be-triebene Beschwerdeverfahren gegen den Willen der [X.] fortführen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Endet das Beschwerdeverfahren nämlich ohne Sachentscheidung, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zurückgenom-men hat oder die Hauptbeteiligten - wie hier - das Beschwerdeverfahren über-einstimmend für erledigt erklärt haben, so verbleibt es nur bei dem Zustand, der durch die zunächst angefochtene Entscheidung hergestellt wurde. Diesen hat die [X.] aber ungeachtet seiner für eine einheitliche Rechtsan-wendung etwa abträglichen Wirkung hingenommen. Daran muss sie sich fest-halten lassen, wenn die Beteiligten das Beschwerdeverfahren nicht weiter-betreiben, das sie in Verfolgung ihrer - mit den Interessen der Bundesnetzagen-tur nicht identischen - Anliegen zunächst aufgenommen haben. - 6 - c) Das Beschwerdeverfahren ist demnach bereits durch die überein-stimmenden Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht worden. Der an-gefochtene [X.]uss stellt dies lediglich im Wege einer Klarstellung fest und ist konstitutiv nur hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenverteilung. Er hat damit keine das Verfahren beendende Wirkung und stellt folglich keinen in der Hauptsache erlassenen [X.]uss im Sinne des § 86 Abs. 1 [X.] dar. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde deshalb zu Recht nicht zu-gelassen (vgl. [X.], [X.]. v. 25.1.1983 - KVZ 1/82, [X.]/E 1982, 1984 - [X.]). 10 3. Soweit die [X.] mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihr Rechtsbehelf gleichfalls erfolglos. Die Kostenentscheidung ist als Nebenentscheidung mit der Rechtsbeschwerde selbständig nicht anfechtbar (vgl. [X.], [X.]. v. 23.2.1988 - KVR 6/87, [X.]/[X.], 2479 - [X.]). Sie wird einer Überprüfung durch das 11 - 7 - Rechtsbeschwerdegericht erst dadurch unterworfen, dass der [X.] zulässig gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung Rechts-beschwerde eingelegt hat. Da hier jedoch - wie ausgeführt - in der Hauptsache die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist, weil die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet ist, kommt eine Überprüfung der Kostenentscheidung nicht in [X.]. [X.] Raum Meier-Beck
Strohn Grüneberg Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.07.2008 - 1 W 24/06 ([X.]) -

Meta

EnVZ 53/08

03.03.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. EnVZ 53/08 (REWIS RS 2009, 4774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4774

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