Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.02.2024, Az. 5 StR 419/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 438

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Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2023 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Entscheidungsgründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen die [X.]. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrem vom [X.] vertretenen Rechtsmittel mit einer Verfahrens- und der Sachrüge den Freispruch an. Während die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg hat, ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet.

I.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s kam der damals 20-jährige Angeklagte mit Familienangehörigen als Russlanddeutscher aus [X.] nach [X.]. Ohne Berufsausbildung fand er keine Arbeit, lebte in verschiedenen Heimen, bezog Sozialleistungen und zuletzt eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Er leidet an einer Intelligenzminderung im Bereich der sogenannten Debilität, hat nahezu keine [X.] Kompetenzen und steht seit 2004 unter Betreuung. Folge seiner Krankheit ist, dass er nicht imstande ist, logische Zusammenhänge herzustellen, die Tragweite seines Handelns auch nur annähernd vollständig zu erfassen und aus Konsequenzen von Fehlverhalten zu lernen. Zudem hat er einen Drang nach sofortiger Bedürfnisbefriedigung und agiert aus unmittelbarem Lust- oder [X.]. Er ist zu 100 % als schwerbehindert eingestuft. Seit dem 15. Lebensjahr trinkt der an einer krankhaften Alkoholabhängigkeit leidende Angeklagte Alkohol, zuletzt nahezu täglich in erheblichen Mengen. Unter Alkoholeinfluss neigt er zu ausgeprägt dis[X.] Verhaltensweisen. Hinzu kommen eine geringe Frustrationstoleranz und emotionale Instabilität, was zu [X.], aggressivem und gewalttätigem Verhalten führt, sowie eine hohe Affinität zu Waffen und gefährlichen Gegenständen.

3

2. Der Verurteilung des Angeklagten liegt Folgendes zugrunde:

4

a) Am 17. August 2020 hielt sich der Angeklagte mit seiner damaligen Lebensgefährtin abends in einer öffentlichen Grünanlage in [X.]        auf. Hierbei trug er eine Schreckschusswaffe „[X.]“ und 45 Knallkartuschen bei sich, ohne über die erforderliche Erlaubnis hierzu zu verfügen. Im Lauf des Abends gab er mindestens zehn Schuss aus dieser Waffe in Richtung der auf einem Teich schwimmenden Enten ab. Währenddessen befanden sich Passanten und Kinder in unmittelbarer Nähe. Ein Atemalkoholtest kurz nach der Tat ergab einen Wert von 3,6 Promille. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war aufgrund der Kombination von Alkoholkonsum und Intelligenzminderung erheblich vermindert. Die [X.] hat für diese Tat des unerlaubten Führens einer Schusswaffe eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 7 Euro verhängt.

5

b) In der Nacht vom 4. auf den 5. Dezember 2020 trank der Angeklagte gemeinsam mit dem später Geschädigten [X.]    in seiner Wohnung [X.]. Als der Geschädigte sich in den frühen Morgenstunden einnässte, gab der Angeklagte mit einer seiner drei in der Wohnung aufbewahrten erlaubnisfreien Druckluftwaffen aus kurzer Distanz drei Schüsse auf die Beine seines Gastes ab, um ihn zum Verlassen der Wohnung zu bewegen. Hierdurch erlitt der Geschädigte oberflächliche Wunden an den Beinen und am Handrücken, die schlecht verheilten und deshalb eine ambulante Krankenhausbehandlung erforderten. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden neben den Druckluftwaffen, eine Plastikpistole mit drei Magazinen, diverse Munition (Kugelgeschosse, Gummigeschosse, [X.]), ein Schalldämpfer, ein Leuchtpunktzielgerät, ein Pistolenholster sowie ein Teleskopschlagstock gefunden. Aufgrund des Zusammentreffens seiner Intelligenzminderung mit seiner starken Alkoholisierung war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung erheblich vermindert. Das [X.] hat die Tat als gefährliche Körperverletzung gewertet und hierfür eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt.

6

3. Auf dieser Grundlage hat die [X.] mit sachverständiger Hilfe die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet und dies wie folgt begründet: Eine Unterbringung des alkoholabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt scheide mangels Erfolgsaussicht aus. Er habe beide Taten im sicheren Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB begangen. Zwar trete ein solcher Zustand möglicherweise nur ein, wenn zur Intelligenzminderung des Angeklagten eine Alkoholisierung als konstellativer Faktor hinzutrete. Da der Angeklagte aber aufgrund seiner krankhaften Alkoholsucht nahezu täglich erhebliche Mengen trinke, gerate er ständig zumindest in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit, was für die Annahme eines für § 63 StGB erforderlichen dauerhaften psychischen Defekts ausreiche. Seine Taten seien hierauf zurückzuführen, wobei zumindest die gefährliche Körperverletzung eine erhebliche Tat im Sinne von § 63 Satz 1 StGB darstelle. Die Kombination von erheblicher Intelligenzminderung, krankhafter Alkoholabhängigkeit mit der Folge häufiger starker Intoxikation und Waffenaffinität ergebe ein hohes Risiko erneuter Gewaltstraftaten, auch und gerade unter dem Einsatz von Schusswaffen.

7

4. Soweit er freigesprochen wurde, liegt dem Angeklagten mit der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2022 Folgendes zur Last:

8

a) Er habe am 23. März 2022 gegen 15.53 Uhr in seiner Wohnung den zu diesem Zeitpunkt schlafenden Geschädigten [X.]heimtückisch getötet, indem er ihm aus ungeklärtem Anlass in Tötungsabsicht mit einem unbekannten Gegenstand eine 7 bis 8 cm tiefe Stichverletzung im Bereich der linken Brust versetzt habe, worauf der Geschädigte an erheblichem Blutverlust vor Ort verstorben sei. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten habe zur Tatzeit 2,8 bis 2,9 Promille betragen.

9

b) Das Schwurgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von diesem Vorwurf freigesprochen und hierzu festgestellt: Der Geschädigte war am Tattag ab 7 Uhr morgens beim Angeklagten zu Besuch, um mit ihm Alkohol zu trinken und sich Zigaretten zu verschaffen, weil er selbst keine mehr hatte. Im Laufe der nächsten Stunden tranken die beiden gemeinsam erhebliche Mengen an Bier und [X.]. In der Wohnung ebenfalls anwesend war die Freundin des Angeklagten         S.     , die nüchtern blieb und den Männern Alkohol besorgte. Der Geschädigte rief um 11.05 Uhr seine Freundin         [X.]an und schlug ihr vor, auch in die Wohnung zu kommen. Das tat sie und beteiligte sich am Trinkgelage. Gegen 15.30 Uhr versetzte entweder der Angeklagte oder seine Freundin        S.     dem Geschädigten aus unbekanntem Anlass einen tödlichen Stich in den linken Brustkorb; ob dieser schlief, war nicht festzustellen. Der Stich verletzte den Herzbeutel und die rechte Herzkammer und führte zum Tod durch Verbluten. Um 15.53 Uhr forderte         S.     medizinische Hilfe an, die aber zu spät kam. Der Geschädigte wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,93 Promille auf, der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine solche von 2,9 Promille. In der Wohnung des Angeklagten wurden anschließend folgende Waffen festgestellt: zwei Soft-Air-Waffen, ein Elektroschockgerät, ein in einer Scheide über dem Fernseher hängender Dolch, ein auf dem Kleiderschrank liegendes [X.], eine Präzisionsschleuder mit Laservorrichtung, eine Präzisionsschleuder mit [X.] und ein Schalldämpfer.

c) Das [X.] hat sich nicht davon überzeugen können, dass der in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Gegenüber der Polizei hatte er nach Schilderung des gemeinsamen Trinkgelages angegeben, am Nachmittag sei         S.     etwa eine Stunde spazieren gewesen, während er [X.] eingelassen habe. Der habe sich dazugesetzt und etwa eine halbe Stunde lang mit dem Geschädigten und dessen Freundin gesprochen, wobei er den Geschädigten aufgefordert habe, Geldschulden zu begleichen. Während er – der Angeklagte – auf der Toilette gewesen sei, habe der Unbekannte die Wohnung eilig verlassen, was die zurückkommende          S.     bemerkt habe. Der Geschädigte und seine Freundin hätten wie schlafend ruhig auf dem Sofa gesessen, auf einmal sei der Geschädigte nach vorne auf den Boden gesackt, dann sei der Krankenwagen gerufen worden. Diese Angaben zu einem unbekannten Täter hat die [X.] als völlig unplausibel und unglaubhaft angesehen.

Die Zeuginnen S.       und [X.]haben in der Hauptverhandlung die Aussage nach § 55 StPO verweigert. In einer früheren polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin [X.] die Anwesenheit einer weiteren Person energisch bestritten. Es habe auch keine objektiven Spuren gegeben, die auf eine solche hindeuteten. Die Zeugin S.       hat in ihrer polizeilichen Vernehmung geschildert, dass sie nur fünf Minuten außer Haus gewesen sei, um an einer Haltestelle nach dem Fahrplan zu sehen. Aus einer Reihe von Erkenntnissen, insbesondere aus der akustischen Wohnraumüberwachung des Angeklagten und seiner Freundin (etwa zu Streitgesprächen über die teils nicht miteinander kompatiblen Angaben bei der Polizei, Satzfragmenten leiser Unterhaltung wie „Es gibt nichts“, „das Messer“ und „dort wegschmeißen“), hat sich die [X.] – unter Ausschluss der Zeugin [X.] als Täterin – davon überzeugt, dass mindestens einer der beiden für die Tat verantwortlich sei und sie dies gemeinsam zu verschleiern suchten. Letztlich sei aber nicht feststellbar, wer von beiden die Tat begangen habe.

II.

Die wirksam auf den [X.] beschränkte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Das Schwurgericht hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB im Ergebnis tragfähig begründet.

1. Auch wenn das [X.] nicht – wie geboten – eine Zuordnung der festgestellten Störungsbilder zu einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorgenommen hat, belegen die Urteilsfeststellungen in ihrem Zusammenhang ausreichend, dass der Angeklagte an einer dauerhaften krankhaften seelischen Störung leidet.

Zwar verbietet sich eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen länger andauernden Defekt, sondern erst durch einen aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere von Alkohol, herbeigeführt worden ist. In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der – ohne pathologisch zu sein – in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB gleichsteht, oder wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auslösen können und dies getan haben (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 14. Februar 2019 – 4 StR 566/18 mwN).

Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls wird von den mit sachverständiger Hilfe getroffenen Feststellungen getragen. Denn aufgrund seiner krankhaften Alkoholabhängigkeit nimmt der Angeklagte immer wieder Alkohol in erheblichen Mengen zu sich, was in Kombination mit seiner ausgeprägten Intelligenzminderung regelmäßig – wie auch bei den hiervon geprägten Anlasstaten – in den sicheren Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB führt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob seine Intelligenzminderung schon für sich gesehen die Schwelle eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB erreicht (vgl. hierzu etwa [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 4 StR 387/22 mwN), zumal da die [X.] eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit lediglich auf die Kombination von Alkoholeinfluss und Intelligenzminderung gestützt hat.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Gefährlichkeitsprognose rechtsfehlerfrei. Die [X.] hat hierbei zutreffend den Maßstab des § 63 Satz 1 StGB angewendet, weil es sich zumindest bei Tat 2 um eine im Rechtssinne erhebliche Anlasstat handelt (vgl. näher [X.], Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 439/17 mwN). Die Prognose, dass vom Angeklagten aufgrund seines Zustands in Zukunft ein hohes Risiko erneuter Gewalttaten ausgehe, hat das [X.] nachvollziehbar auf seine Waffenaffinität, das krankheitsbedingte Fehlen der Fähigkeit, die Tragweite seines Handelns kognitiv ausreichend zu erfassen, den Mangel an [X.] Kompetenzen und seine hohe Impulsivität unter Alkoholeinfluss gestützt. Dabei durfte das Tatgericht auch die Begehung einer bereits im [X.] getilgten Vorstrafe wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung aus dem [X.] zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG).

3. Schließlich begegnet es keinen Bedenken, dass die [X.] aufgrund der Intelligenzminderung des Angeklagten, seiner daraus folgenden sprachlichen sowie persönlichen Defizite, mangelnder Krankheitseinsicht und Therapiemotivation die hinreichende Erfolgsaussicht einer Maßregel nach § 64 StGB verneint und eine Maßregel nach § 63 StGB verhängt hat. Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hängt – anders als bei § 64 StGB – nicht davon ab, ob der Angeklagte im psychiatrischen Krankenhaus erfolgreich behandelt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12).

III.

Die wirksam auf den Freispruch vom Vorwurf des Mordes beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des [X.]s hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Insoweit gilt (vgl. nur [X.], Urteil vom 26. April 2023 – 5 [X.]): Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des [X.]es, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. [X.] ist es auch, Indizien lediglich einzeln zu betrachten und isoliert den [X.] auf sie anzuwenden. Sie sind vielmehr mit vollem Gewicht in die erforderliche Gesamtwürdigung einzustellen und in diesem Rahmen in ihrem Beweiswert zu würdigen. Erst anschließend ist Platz für die Anwendung des [X.]es, der keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel ist.

2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung der [X.] nicht gerecht.

a) Die Beweiswürdigung erweist sich als lückenhaft. Das [X.] hat nicht erörtert, ob der Angeklagte und die mögliche Alternativtäterin S.       von ihrer Körpergröße her beide gleichermaßen als Täter in Frage kommen. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil der Stichkanal nach dem rechtsmedizinischen Gutachten typisch für einen Verlauf ist, bei dem sich Täter und Opfer frontal gegenüberstehen und der Täter das Stichwerkzeug rechtshändig in [X.] führt. Ob dieser Stich gleichermaßen von dem Angeklagten und der Zeugin herrühren kann oder ob insoweit relevante Größenunterschiede zwischen beiden bestehen, durfte das Schwurgericht deshalb nicht unerörtert lassen.

b) Bei seiner Gesamtwürdigung hat das [X.] einen weiteren wichtigen Aspekt außer Acht gelassen. Zwar hat die [X.] als recht starkes Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet, dass er unter Alkoholeinfluss emotional instabil wird, dann häufig impulsiv oder sogar aggressiv und gewalttätig handelt sowie eine hohe Affinität zu Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenständen aufweist und auch nicht vor dem Einsatz solcher Gegenstände (wie im Fall 2) zurückscheut. Damit hat es die insbesondere auch zur Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB herangezogenen Umstände aber nicht ausgeschöpft. Denn ganz wesentlich stellt die [X.] dabei auch auf die zur Alkoholisierung hinzukommende Intelligenzminderung des Angeklagten ab. Diese führt nach den getroffenen Feststellungen dazu, dass er über keine [X.] Kompetenz verfügt, nicht in der Lage ist, logische Zusammenhänge herzustellen, die Tragweite seines Handelns zu erfassen und aus Konsequenzen von Fehlverhalten zu lernen. Zudem hat sie zur Folge, dass er mit dem Drang nach sofortiger Bedürfnisbefriedigung aus unmittelbarem Lust- oder [X.] handelt. Diese – unabhängig von einer Alkoholisierung bestehenden – Besonderheiten seines Wesens hätten in die Gesamtwürdigung mit eingestellt werden müssen, weil sie geeignet sind, die Frage nach der Täterschaft etwa auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Tatmotivs in einem anderen Licht dastehen zu lassen.

c) [X.] ist zudem die Behandlung einzelner für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien. Die [X.] hat etwa die Schilderung eines Streits mit dem Geschädigten [X.] vor Tat 2, bei dem der Angeklagte ein Messer in der Hand gehabt haben soll, mangels „relevanten [X.]“ schon für sich gesehen als belanglos erachtet, weil „daraus ersichtlich kein auch nur annähernd belastbarer Anhaltspunkt für die Annahme [folgte], der Angeklagte habe weit über ein Jahr später den Geschädigten [X.]mit einem Messer getötet“. Damit hat sie diesen Umstand lediglich isoliert gewürdigt und nicht in den Zusammenhang der anderen be- und entlastenden Erkenntnisse gestellt. Seine Bedeutung erlangt ein Indiz aber gerade erst durch die Zusammenschau mit anderen Indizien, nicht bei lediglich gesonderter Betrachtung (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2014 – 1 [X.], [X.], 83).

3. Auf diesen Rechtsfehlern beruht der Freispruch des Angeklagten (§ 337 Abs. 1 StPO), so dass die Sache neu verhandelt und entschieden werden muss. Auf die mit gleicher Zielrichtung erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

4. Die zugehörigen Feststellungen waren schon deshalb aufzuheben, weil sie der Angeklagte mangels Beschwer nicht anfechten konnte.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 419/23

01.02.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 27. März 2023, Az: 604 Ks 14/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.02.2024, Az. 5 StR 419/23 (REWIS RS 2024, 438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 438

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 566/18

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