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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB
157/11
vom
29.
September 2011
in dem Rechtsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 29. September 2011 durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.]
[X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Streithelfers
der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 29.
März 2011 aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Über die außergerichtlichen Kosten des [X.] ist im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu befinden.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
Gründe:
I.
Das [X.] hat die Berufung des Streithelfers der Beklagten als [X.] verworfen, da für Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 -
4 und 6 WEG gemäß
§
72 Abs. 2 [X.] Berufungsgericht das für den Sitz des [X.]
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ständige [X.] sei. Zuständig sei demnach das [X.] München I. Zudem sei die Berufung verspätet eingelegt worden. Dagegen wendet sich der Streithelfer der Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, §
67 ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] müssen
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte [X.] deutlich werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach §
577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätz-lich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berück-sichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der [X.] nach sich zieht (vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschluss vom 7. April 2011
[X.], Rn. 3, juris, mit zahlreichen Nachweisen).
So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Angaben zum Streitgegen-stand lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Zudem enthält die ange-griffene Entscheidung weder Angaben zum Verfahrensverlauf noch zum Aus-2
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gang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung des Streit-helfers verfolgten [X.].
2. [X.] ist zu entnehmen, dass nicht nur der Streithelfer der Beklagten, sondern auch die Beklagten selbst Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2011 eingelegt haben. Allerdings wurden die Berufungen bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt.
Haben sowohl die [X.] als auch der Streithelfer Berufung [X.], so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (st. Rspr.,
vgl. nur
BGH, Beschluss vom 24.
Januar 2006
[X.], NJW-RR 2006, 644 mwN). Da dem Rechtsmit-tel des Streithelfers gegenüber dem Rechtsmittel der [X.] keine selb-ständige Bedeutung zukommt (Senat, Urteil vom 26. März 1982
[X.], NJW 1982, 2069), gilt das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung auch dann, wenn die Berufung der [X.] und die Berufung des Streithelfers bei verschiedenen Gerichten eingelegt wurden; die Entscheidung über die [X.] ist dann grundsätzlich von dem Gericht zu treffen, bei dem das [X.] der [X.] anhängig ist. Dies hat zur Folge, dass eine Berufung des Streithelfers an das Gericht weiterzuleiten ist, bei dem die [X.] die Beru-fung eingelegt hat. Eine Ausnahme
ist allerdings dann zu machen, wenn die Berufung des Streithelfers bei dem zuständigen Gericht eingelegt wurde. Dann hat das von der [X.] angerufene (unzuständige) Rechtsmittelgericht die Sache an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
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Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Voraussetzun-gen für eine Weiterleitung der Berufung des Streithelfers
an das Rechtsmittel-gericht, bei dem die Beklagten die Berufung eingelegt haben, vorliegen.
Krüger
Stresemann
[X.]
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2011 -
12 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 29.03.2011 -
3 S 846/11 -
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Meta
29.09.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. V ZB 157/11 (REWIS RS 2011, 2781)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2781
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