Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2010, Az. IV ZR 308/07

4. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7416

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung: Gehalts- und Lohnkosten als Unterbrechungsschaden bei Übergang der Nettolohnansprüche auf das Arbeitsamt infolge Zahlung von Insolvenzgeld


Leitsatz

In der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung ist eine Belastung des Versicherungsnehmers mit Gehalts- und Lohnverbindlichkeiten auch dann als Unterbrechungsschaden im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 6 Nr. 1 und 2 FBUB anzusehen, wenn die Arbeitnehmer Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten und auf diese die Nettolohnansprüche gemäß § 187 Satz 1 SGB III übergehen .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter von der [X.] Leistungen aus einer Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, die die Insolvenzschuldnerin unterhielt.

2

Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden "Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen" ([X.]) lauten auszugsweise:

"§ 1 Gegenstand der Versicherung

Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens (§ 2) unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (§ 3).

§ 2 Sachschaden

1. Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von

a) Brand, …

§ 3 Unterbrechungsschaden, [X.], Haftzeit

1. Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betriebe, sofern sich der Sachschaden auf einem Grundstück ereignet hat, das in der Versicherungsurkunde als Betriebsstelle bezeichnet ist.

...

3. Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von zwölf Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit) ...

§ 6 Umfang der Entschädigung

1. Zur ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung im Bewertungszeitraum nicht erwirtschaften konnte.

2. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären.

5. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. …"

3

Nach Nr. 2.1.3 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen "Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen" ([X.]) erkennt der Versicherer die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächst zulässigen Entlassungstermin hinaus "als wirtschaftlich begründet im Sinne des § 6 Nr. 2 [X.] an, soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten".

4

Am 6. Juli 2001 kam es in dem Stahlwerk der Insolvenzschuldnerin zu einem erheblichen Brandschaden mit der Folge eines [X.]. Die Beklagte erbrachte für die Lohnfortzahlungen bis einschließlich April 2002 Versicherungsleistungen von insgesamt 9,63 Mio. €.

5

Am 2. Juli 2002 beantragte die Insolvenzschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Da sie mit der Auszahlung der Gehälter und Löhne für die Monate Mai und Juni 2002 im Rückstand war, vereinbarte der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter am 18. Juli 2002 mit der [X.] (jetzt [X.]) für Arbeit, dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin, deren Arbeitnehmern und der örtlichen Sparkasse die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer für diese Monate. Danach kaufte die Sparkasse die Nettoentgeltforderungen der Arbeitnehmer an, die ihre Nettolohnansprüche an die Sparkasse abtraten und sie ermächtigten, bei dem zuständigen Arbeitsamt Antrag auf Gewährung des ihnen zustehenden Insolvenzgeldes in Höhe des abgetretenen Betrages zu stellen. Diese Vereinbarung wurde wie vorgesehen umgesetzt. Am 1. August 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Wegen der an die Sparkasse geleisteten [X.] meldete die [X.] für Arbeit einen Betrag von insgesamt 1.389.339,60 € zur Insolvenztabelle an.

6

Mit der Klage macht der Kläger die Differenz zwischen den in dem Zeitraum vom 6. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 gezahlten Löhnen, Gehältern und Sozialabgaben einerseits und den von der [X.] erbrachten [X.] andererseits in Höhe von 947.164 € geltend.

7

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sie sich mit der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

I. Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin zur Zahlung der Gehälter und Löhne ihrer Arbeitnehmer für die Monate Mai und Juni 2002 als wirtschaftlich begründeten Kostenaufwand [X.] von § 6 Nr. 2 [X.] angesehen. Die Betriebsunterbrechungsversicherung habe den Zweck, den Betrieb zu erhalten, indem sie ihm Mittel zur Verfügung stelle, die ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären, um die anfallenden Kosten zu bestreiten. Eine Betriebsunterbrechung führe zum Ausfall von [X.] und damit von liquiden Mitteln. Würde man von dem Unternehmer in dieser Situation erwarten, anfallende Kosten zunächst selbst zu bestreiten und dann von dem Versicherer ersetzt zu verlangen, so liefe dies auf die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit hinaus, was durch die Betriebsunterbrechungsversicherung gerade verhindert werden solle. Daher müssten unter Aufwendungen nicht nur die tatsächlich erbrachten, sondern auch die erforderlichen und rechtlich unzweifelhaft bestehenden Verbindlichkeiten gefasst werden. Die Insolvenzschuldnerin sei ihrer Verpflichtung, den Arbeitnehmern die Löhne und Gehälter für Mai und Juni 2002 zu zahlen, durch das Vorfinanzierungsmodell nicht enthoben worden, da die Ansprüche gemäß § 187 Satz 1 SGB III a.F. auf die [X.] übergegangen und von dieser zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der restlichen Lohn- und Gehaltskosten, deren Höhe unstreitig ist, zuerkannt. Unerheblich ist, dass die Löhne für die Monate Mai und Juni 2002 nicht von der Insolvenzschuldnerin, sondern - im Rahmen der vereinbarten Vorfinanzierung - letztlich von der [X.] gezahlt wurden.

1. Die Auslegung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen ergibt, dass auch eine fortbestehende Belastung des Versicherungsnehmers mit Gehalts- und Lohnverbindlichkeiten als Unterbrechungsschaden [X.] der §§ 3 Nr. 1, 6 Nr. 1 und 2 [X.] i.V. mit Nr. 2.1.3 [X.] anzusehen ist.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an ([X.], 182, 185 f.; 123, 83, 85; jeweils m.w.[X.]). Bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung richtet sich die Auslegung nach dem in [X.] zu erwartenden Verständnis (vgl. [X.], 1264, 1265).

b) Ein solcher, weder juristisch noch versicherungsrechtlich vorgebildeter Versicherungsnehmer, der eine Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung unterhält, geht zunächst vom Wortlaut der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen aus. Aus § 3 Nr. 1 der hier maßgeblichen [X.] ergibt sich für ihn, dass der nach § 1 [X.] zu ersetzende Unterbrechungsschaden auch den "Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betriebe" umfasst. Den Begriff der Kosten, der in den [X.] nicht definiert ist, wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben verstehen und darunter ohne weiteres Gehälter und Löhne fassen. Als entscheidend für die [X.] entnimmt er aus § 6 Nr. 1 [X.], dass die Kosten infolge der Betriebsunterbrechung im Bewertungszeitraum zwar nicht erwirtschaftet werden konnten, aber weiterhin ("fortlaufend") anfallen. Ausgehend davon wird er nicht annehmen, dass die Kosten bereits von ihm geleistet sein müssen. Etwas anderes erschließt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht aus § 6 Nr. 2 [X.]. Der darin verwendete Begriff "Weiteraufwand" weist erneut nur darauf hin, dass die Kosten - wie etwa Lohn- und Gehaltszahlungen - weiterhin mit der Fortführung des Betriebes angefallen sein müssen. Jedenfalls folgt daraus nicht mit der gebotenen Klarheit, dass der Versicherungsnehmer selbst die Kosten bereits aufgewandt und somit vorfinanziert haben muss. Dies kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch nicht aus Nr. 2.1.3 [X.] ableiten. Der Zusammenhang mit § 6 Nr. 2 [X.] macht vielmehr deutlich, dass sich der Regelungsgehalt der Klausel darauf beschränkt, die Weiterzahlung von Gehältern und [X.] unter der dort geregelten Voraussetzung als von vornherein wirtschaftlich begründet anzusehen. Die "Weiterzahlung von Gehältern und [X.]" wird der Versicherungsnehmer so verstehen, dass die in dem betroffenen Betrieb tätigen Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung nach wie vor erbringen, dafür weiter ihren Arbeitslohn erhalten sollen. Indessen kann der Versicherungsnehmer dieser Klausel nicht entnehmen, dass er die Weiterzahlung aus eigenen Mitteln bewirkt haben muss. Sie steht demgemäß seinem Verständnis nicht entgegen, dass eine "Weiterzahlung" auch dann anzunehmen ist, wenn die Arbeitnehmer von der [X.] Insolvenzgeld erhalten.

c) Auch dem für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer anhand der [X.] und der [X.] erkennbaren Sinn und Zweck der Betriebsunterbrechungsversicherung entspricht es, nicht nur von ihm bereits gezahlte Arbeitslöhne als Unterbrechungsschaden anzuerkennen. Zwar ist die Betriebsunterbrechungsversicherung - wie die Revision einwendet - keine Versicherung der Lohnsumme. Sie soll - wie der Versicherungsnehmer aus § 6 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] schließen kann - unter anderem den Schaden abdecken, der ihm dadurch entsteht, dass Kosten, auch Personalkosten, nicht so, wie es ohne die Betriebsunterbrechung möglich gewesen wäre, aus den Erträgen erwirtschaftet werden können. Wenn und soweit die Betriebsunterbrechung zum Ausfall von Erträgen führt, ist der Unternehmer auf die Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung angewiesen, um seinen Betrieb fortführen zu können. Müsste er in dieser Situation die laufenden Kosten zunächst eigenständig vorfinanzieren, so liefe dies - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - auf die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit hinaus, gegen die sich Unternehmer durch die Betriebsunterbrechungsversicherung gerade absichern wollen.

Zur Fortführung seines Betriebes muss der Unternehmer seine Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und ihnen die Arbeitslöhne zahlen können. Demgemäß erkennt die Beklagte in Nr. 2.1.3 [X.] die Weiterzahlung von Gehältern und [X.] ohne nähere Prüfung als wirtschaftlich begründeten Kostenaufwand an, wenn sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten. An dieser Erforderlichkeit ändert sich aus Sicht des Versicherungsnehmers nichts dadurch, dass die Arbeitnehmer ihre Nettolöhne im Rahmen einer Vorfinanzierung durch die [X.] bekommen. Dies entspricht auch dem Zweck des [X.], das Vertrauen der Arbeitnehmer darauf zu stärken, dass ihre Zahlungsansprüche in jedem Fall erfüllt werden, und damit auch ihre Bereitschaft, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten des Arbeitgebers weiterzuarbeiten (vgl. [X.] in [X.], [X.] - Arbeitsförderung 2. Aufl. § 183 Rdn. 3 m.w.[X.]).

2. Entgegen der Auffassung der Revision führt es nicht zu einer nach § 6 Nr. 5 Satz 1 [X.] unzulässigen Bereicherung der Insolvenzmasse, wenn die Beklagte dem Kläger die Gehälter und Löhne für Mai und Juni 2002 erstatten muss. Zwar kam der Insolvenzschuldnerin die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter in diesem Zeitraum zugute, ohne dass sie selbst dafür die Arbeitsentgelte zahlte. Durch die vom Arbeitsamt erbrachte Zahlung des [X.] wurde die Insolvenzschuldnerin aber nicht von ihrer Leistungspflicht befreit, weil die Ansprüche der Arbeitnehmer nach § 187 Satz 1 SGB III a.F. auf die [X.] übergingen. Durch die Versicherungsleistung der Beklagten fließt der Insolvenzmasse nicht ein zusätzlicher Wert in Gestalt der vom Arbeitgeber geschuldeten Gegenleistung zu. Vielmehr erhält die Insolvenzmasse - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dasjenige, was die Insolvenzschuldnerin ohnehin der [X.] schuldet. Selbst wenn diese als [X.] [X.] des § 38 [X.] über die Quote nur einen geringen Teil ihrer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung bekäme, bedeutete dies keine durch die Versicherungsleistung ausgelöste Bereicherung der Insolvenzmasse. Ein etwaiger Ausfall der [X.] wäre dadurch bedingt, dass ihr nach § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur die Stellung einer [X.] eingeräumt und keine bevorzugte Befriedigung gewährt wird.

Terno                                                  Wendt                                                        Felsch

                   Harsdorf-Gebhardt                                       Dr. Karczewski

Meta

IV ZR 308/07

21.04.2010

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 18. Oktober 2007, Az: 3 U 235/06, Urteil

§ 3 Nr 1 FBUB, § 6 Nr 1 FBUB, § 6 Nr 2 FBUB, § 187 S 1 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2010, Az. IV ZR 308/07 (REWIS RS 2010, 7416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7416

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.