Dienstgericht für Richter | REWIS RS 2020, 6637
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Dienstbezüge der Beklagten werden für die Dauer von zwei Jahren um ein Zehntel gekürzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte wurde am 31XXX in Ostercappeln geboren. Wohnhaft ist sie unter der Adresse D-Straße, XXX. Sie ist seit dem 25.August 1995 in zweiter Ehe verheiratet und Mutter einer am 7.September 1997 geborenen Tochter.
Am 1. August 1991 wurde sie zur Richterin auf Probe und am 21. November 1994 zur Richterin am Amtsgericht in XXX ernannt. Mit Wirkung vom 18. Mai 2011 wurde sie an das Amtsgericht XXX versetzt, wo sie zunächst Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen bearbeitete. Seit dem 1. August 2012 bearbeitet die Beklagte bei dem Amtsgericht XXX Betreuungs- und Unterbringungssachen. Daneben bearbeitet sie auch Angelegenheiten des Erbschafts- und des Urkundenregisters.
Mit letzter dienstlicher Beurteilung vom 21 März 2011/18.April2011wurden ihre dienstlichen Fähigkeiten und Leistungen zusammenfassend mit ,,überdurchschnittlich" bewertet.
Die Beklagte war in den Jahren 2016 bis 2018 an den folgenden Tagen urlaubsbedingt nicht im Dienst:
Im Jahr 2016
- vom 29. März bis zum 1. April,
- am 6. Mai,
- am 27. Mai,
- vom 8. bis zum 22. Juli,
- am 31.Oktober und
- vom 22. bis zum 30. Dezember.
Im Jahr2017
- am 2. Januar,
- vom 10. bis zum 13. April,
- am 19. April,
- am 26. Mai,
- vom 17. bis zum 28. Juli und
- vom 26. Oktober bis zum 2. November.
Im Jahr 2018
- vom 6. bis zum 16 Februar,
- vom 29. März bis zum 3. April,
- vom 28. Mai bis zum 5. Juni,
- vom 16. bis zum 25. Juli,
- am 11. September,
- vom 24. Oktober bis zum 2. November
- vom 21. bis zum 28. Dezember.
Aufgrund krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit befand sie sich in den Jahren 2016 bis 2018 an den folgenden Tagen nicht im Dienst:
- am 3. November 2017,
- vom 26. bis zum 27. Februar 2018,
- vom 16. bis zum 18. April 2018 und
- vom 15. bis zum 18. Oktober 2018.
Dienstliche Überlastungsanzeigen hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erstattet.
Ausweislich der Mitteilung des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen für den Monat März 2019 bezog die Beklagte im März 2019 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 6.513,81 Euro brutto zuzüglich Familienzuschlag in Höhe von 119,75 Euro. Nach steuerlichen Abzügen verfügte sie demnach im März 2019 über monatliche Nettobezüge in Höhe von 4.399,10 Euro.
Bei der Beklagten liegt eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 20 % vor.
Disziplinarrechtlich ist die Beklagte nicht vorbelastet.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 hat die seinerzeitige Präsidentin des Landgerichts XXX gemäß § 77 Abs. 1 LRiStaG i. V. N § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet, die Durchführung von disziplinaren Ermittlungen angeordnet und Richter am Landgericht T vom Landgericht XXX zum Ermittlungsführer bestellt. Die Beklagte wurde verdächtigt, in den von ihr zu bearbeitenden Betreuungsverfahren bei Entscheidungen über die Genehmigung geschlossener Unterbringungen und zwangsweiser Behandlungen wesentliche Verfahrensvorschriften nicht eingehalten, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung nicht beachtet sowie vereinzelt Beschwerden der Betroffenen nicht bearbeitet zu haben.
Der Beklagten ist die Einleitungsverfügung am 14. Dezember 2018 zugestellt worden. Gleichzeitig ist sie auf die Möglichkeit hingewiesen worden, sich zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Ferner sind ihr die Fristen des § 20 Abs. 2 LDG NRW erläutert worden.
Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2019 hat sich Rechtsanwalt Dr. C aus XXX in dem Disziplinarverfahren als Bevollmächtigter der Beklagten bestellt und nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019 zu den erhobenen Vorwürfen Stellung genommen.
Am 11. Juni 2019 hat der Bevollmächtigte der Beklagten im Rahmen eines mit dem Disziplinardezernenten des Landgerichts XXX geführten Telefonats mitgeteilt, dass die Beklagte auf die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung verzichte.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 hat der Präsident des Landgerichts XXX das Disziplinarverfahren gemäß § 77 Abs. 1 LRiStaG i.V.N § 19 Abs. 2 LDG NRW beschränkt, indem er zwei Vorwürfe der Nichtbearbeitung von Beschwerden in den Verfahren Amtsgericht XXX XXX und XXX mit der Begründung ausgeschieden hat, diese fielen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2019, dem Bevollmächtigten der Beklagten zugegangen am 25. Juli 2019, brachte der Präsident des Landgerichts XXX der Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis, räumte ihr Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gemäß § 77 Abs. 1 LRiStaG i. V. N § 31 LDG NRW ein und wies sie darauf hin, dass er pflichtgemäß die Erstattung einer Strafanzeige zu prüfen habe.
Mit Schreiben vom selben Tag brachte er der Gleichstellungsbeauftragten des Landgerichts XXX das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen sowie sein vorbenanntes Schreiben an die Beklagte zur Kenntnis und bat sie um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Unter dem 13. August 2019 verlängerte der Präsident des Landgerichts XXX die der Beklagten gesetzte Frist zur abschließenden Stellungnahme auf dahingehenden Antrag ihres Bevollmächtigten vom 8. August 2019 bis zum 30. September 2019.
Die Gleichstellungsbeauftragte des Landgerichts XXX teilte mit Schreiben vom 19. August 2019 mit, dass eine Stellungnahme derzeit nicht angezeigt sei.
Die Beklagte nahm mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. September 2019 zu dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen Stellung.
Nachdem der Präsident des Landgerichts XXX den Präsidenten des Oberlandesgerichts XXX mit Bericht vom 29. Januar 2020 um Übernahme des Disziplinarverfahrens gebeten hatte, weil er die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme für erforderlich erachtete, die außerhalb seiner Disziplinargewalt lag, hat der Präsident des Oberlandesgerichts XXX aus demselben Grund seinerseits das Ministerium der Justiz mit Bericht vom 26. Februar 2020 um die Übernahme des Disziplinarverfahrens gebeten.
Mit Schreiben vom 13. März 2020 ist die Beklagte durch das Ministerium der Justiz darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben. Zudem ist sie darüber unterrichtet worden, dass - im Falle ihres entsprechenden Antrags - der Hauptrichterrat nach §§ 44, 42 Nr. 4 Satz 1 LRiStaG bei der Erhebung der Disziplinarklage mitzuwirken habe. Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Beklagten unter dem 25. März 2020 um Beteiligung des Hauptrichterrats gebeten, woraufhin den Vertretern des Hauptrichterrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Schreiben vom 19. Mai 2020 Abschriften des Disziplinarklageentwurfs zwecks Durchführung des Mitwirkungsverfahrens zugeleitet wurden. In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2020, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat sich der Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit weder für noch gegen die Erhebung der Disziplinarklage ausgesprochen.
Der Entwurf der Disziplinarklage hat der Gleichstellungsbeauftragten des Ministeriums der Justiz zur Wahrnehmung ihrer Rechte am 04.05.2020 vorgelegen. Sie hat keine Stellungnahme abgegeben.
Der Kläger legt dem Vorwurf des Dienstvergehens folgende Feststellungen zu Grunde:
1.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 13. November 2012 genehmigte die Beklagte die Verlängerung einer bereits seit dem 14. September 2006 fortdauernden geschlossenen Unterbringung des Betroffenen für weitere zwei Jahre, d.h. bis zum 13. November 2014. Dabei holte sie entgegen §§ 329 Abs. 2 Satz 1, 321 Abs. 1 FamFG vor der von ihr getroffenen Entscheidung kein Sachverständigengutachten ein. Zwar nahm sie zur Begründung auf ein von Herrn Dr. L3 XXX erstelltes Gutachten Bezug. Allerdings stammte dieses vom 30. September 2006 und bot daher keine hinreichende Grundlage für die mehr als sechs Jahre später ergehende Verlängerungsentscheidung.
Mit Beschluss vom 21. August 2014 genehmigte die Beklagte die weitere Verlängerung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen bis zum 21. August 2016. Entgegen §§ 329 Abs. 2 Satz 1, 321 Abs. 1 FamFG holte sie auch vor dieser Entscheidung kein Sachverständigengutachten ein. Zudem enthielt der Beschluss entgegen § 317 Abs. 2 FamFG keine Begründung dazu, weshalb die Beklagte von der Bestellung eines Verfahrenspflegers absah.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 genehmigte die Beklagte die weitere Verlängerung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen bis zum 14. Juni 2018. Entgegen §§ 329 Abs. 2 Satz 1, 321 Abs. 1 FamFG holte sie auch vor dieser Entscheidung kein Sachverständigengutachten ein. Soweit sie in dem Beschluss vom 14. Juni 2016 abermals auf das Gutachten des Herrn Dr. L3 XXX vom 30. September 2006 Bezug nahm, bot dieses abermals keine hinreichende Grundlage für die getroffene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2018 genehmigte die Beklagte abermals die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen, nunmehr bis zum 14. Juni 2020. Zwar beachtete sie hierbei die Notwendigkeit, zuvor ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Allerdings bestellte sie den behandelnden Arzt des Betroffenen, Dr. L3 XXX, zum Sachverständigen, von dem bereits das Sachverständigengutachten vom 30. September 2006 sowie sämtliche in der Folgezeit vorgelegten ärztlichen Atteste stammten. Damit missachtete die Beklagte die Regelung des § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG, wonach bei geschlossenen Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren das Gericht keinen Sachverständigen bestellen soll, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat.
2.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 13. Juni 2014 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 25. Juli 2014 und verfügte die Wiedervorlage der Sache für den 4. Juli 2015. Unter dem 23. Juni 2014 bestimmte sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen, der wie vorgesehen stattfand, auf den 24. Juni 2014. Die Anhörung des Betroffenen erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst elf Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses.
Da die weitere geschlossene Unterbringung des Betroffenen nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung nicht mehr erforderlich war, wurde die Genehmigung derselben mit Beschluss vom 24. Juni 2014 aufgehoben.
Mit weiterem Beschluss vom 11. November 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die erneute geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 23. Dezember 2015. Den - planmäßig durchgeführten - Anhörungstermin in dieser Sache bestimmte die Beklagte mit Verfügung vom 11. November 2015 auf den 17. November 2015. Die Anhörung des Betroffenen erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst sechs Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses.
Am 23. November 2015 wurde der Beklagten durch die LVR-Klinik XXX mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen nicht mehr vorlagen. Entgegen § 330 FamFG und dem in Unterbringungsverfahren geltenden Beschleunigungsgebot veranlasste die Beklagte die Aufhebung der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung daraufhin erst am 30. November 2015.
3.
XXX XXX
Am 10. Juli 2014 regte die Mutter der Betroffenen eine Überprüfung der - zuvor mit Beschluss vom 26. September 2013 bis zum 26. September 2015 genehmigten - geschlossenen Unterbringung an. Am 20. August 2014 gab die Beklagte daraufhin ein Sachverständigengutachten zur Frage der Notwendigkeit der weiteren geschlossenen Unterbringung der Betroffenen in Auftrag, welches am 26. November 2014 bei Gericht einging. Ausweislich der Feststellungen im Sachverständigengutachten war eine weitere geschlossene Unterbringung nicht mehr notwendig. Unter dem 5. Dezember 2014 bestimmte die Beklagte einen Anhörungstermin im Amtsgericht auf den 17. Dezember 2014. Diesen Termin verlegte sie am 11. Dezember 2014 auf den 13. Januar 2015 und ordnete zugleich die Anhörung der Betroffenen in der Einrichtung in XXX an. Zur Anhörung der Betroffenen kam es jedoch nicht, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter der Betroffenen nicht ordnungsgemäß geladen worden war. Die Beklagte bestimmte daher am 13. Januar 2015 einen neuen Anhörungstermin auf den 10. Februar 2015. Im Anschluss an die Anhörung vom 10. Februar 2015 wurde der Beschluss vom 26. September 2013 aufgehoben, weil festgestellt wurde, dass die Betroffene mit einer weiteren Unterbringung nicht einverstanden war und nach den Feststellungen der Sachverständigen ein Verbleib der Betroffenen gegen ihren Willen nicht empfehlenswert sei. Entgegen § 330 FamFG und des in Unterbringungsverfahren geltenden Beschleunigungsgebots erfolgte die Aufhebung der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung damit erst zehn Wochen nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens, welches die Beklagte zu einer kurzfristigen Anhörung der Betroffenen hätte veranlassen müssen.
Mit einstweiliger Anordnung vom 25. September 2015 genehmigte die Beklagte die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 6. November 2015. In dem Beschluss wurde Bezug genommen auf eine vermeintlich stattgefundene Anhörung der Betroffenen. Tatsächlich erfolgte die Anhörung der Betroffenen jedoch erst am 1. Oktober 2015 und somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst sechs Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses.
4.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 28. August 2014 genehmigte die Beklagte die weitere geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 28. August 2016. Der Betroffene war bereits seit dem 18. November 2004 durchgängig geschlossen untergebracht. Entgegen §§ 329 Abs. 2 Satz 1, 321 Abs. 1 FamFG holte die Beklagte vor der Entscheidung kein Sachverständigengutachten ein, sondern stützte ihre Entscheidung allein auf ein - nicht den Anforderungen des § 321 Abs. 1 FamFG genügendes - Attest der behandelnden Ärztin vom 7. August 2014.
Mit weiterem Beschluss vom 10. Juli 2018 genehmigte die Beklagte die Fortdauer der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen bis zum 10. Juli 2020. Zwar lag dieser Entscheidung ein Sachverständigengutachten vom 21. Juni 2018 zugrunde. Allerdings handelte es sich bei der Sachverständigen um die behandelnde Ärztin des Betroffenen, die zudem bereits seit dem Jahr 2004 regelmäßig die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung attestiert hatte. Gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG soll bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren kein Sachverständiger bestellt werden, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat. Dies beachtete die Beklagte bei der Auswahl der Sachverständigen nicht.
5.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 26. August 2014 genehmigte die Beklagte die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 26. August 2016. Entgegen § 321 Abs. 1 FamFG holte sie vor dieser Entscheidung kein Sachverständigengutachten ein, sondern stützte ihre Entscheidung allein auf ein - den Anforderungen des § 321 Abs. 1 FamFG nicht genügendes - ärztliches Attest vom 29. Juli 2014. Zwar nahm sie zur Begründung der von ihr getroffenen Entscheidung auf ein von Herrn Dr. T2 erstelltes Gutachten Bezug. Allerdings stammte dieses vom 19. August 2013 und bot daher keine hinreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung. Zudem enthielt der Beschluss entgegen § 317 Abs. 2 FamFG keine Begründung dazu, weshalb die Beklagte von der Bestellung eines Verfahrenspflegers absah.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 genehmigte die Beklagte die Fortdauer der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen bis zum 14. Juni 2018. Entgegen §§ 329 Abs. 2 Satz 1, 321 Abs. 1 FamFG holte sie auch vor dieser Entscheidung kein Sachverständigengutachten ein, sondern stützte ihre Entscheidung abermals auf ein nicht den gesetzlichen Vorgaben genügendes ärztliches Attest vom 28. Mai 2016.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 teilte der Betreuer des Betroffenen mit, dass eine Verlängerung der geschlossenen Unterbringung nicht erforderlich sei, insbesondere weil der Betroffene nur noch sehr eingeschränkt mobil sei und nicht aus der Einrichtung hinaus dränge. Aufgrund des § 330 FamFG und des in Unterbringungsverfahren geltenden Beschleunigungsgebotes hätte die Beklagte den Beschluss vom 14. Juni 2016 daraufhin zeitnah aufheben müssen. Stattdessen vermerkte sie am 5. März 2018, dass die geschlossene Unterbringung auslaufen könne und verfügte eine Wiedervorlagefrist.
6.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 19. September 2014 genehmigte die Beklagte die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 19. September 2014, wobei es sich bei der Bestimmung dieses Endzeitpunkts um ein Versehen handelte. In dem Beschluss nahm die Beklagte auf eine erfolgte richterliche Anhörung Bezug, die sie zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht durchgeführt hatte. Tatsächlich hörte sie die Betroffene wie von Beginn an geplant erst am 25. September 2014 an. Die Anhörung erfolgte somit entgegen § 319 Abs. 1 FamFG nicht vor der Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme, sondern sechs Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses.
Im Rahmen des Anhörungstermins stellte die Beklagte fest, dass der Beschluss vom 19. September 2014 versehentlich eine Genehmigung (nur) bis zum gleichen Tag enthielt. Daraufhin genehmigte sie die geschlossene Unterbringung der Betroffenen mit weiterem Beschluss vom 26. September 2014 bis zum 1. November 2014.
Mit Beschluss vom 3. März 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 14. April 2015. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den 10. März 2015. Entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG hörte sie die Betroffene erst an diesem Tag - mithin sieben Tage nach Erlass ihrer Entscheidung - zu der Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahme an.
Zudem beachtete die Beklagte im Rahmen der von ihr getroffenen Entscheidung nicht, dass die Betroffene bereits zuvor vom 21. Januar bis zum 3. März 2015 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts XXX vom 21. Januar 2015 (4 X1V(L) 13/15 H) im Wege der einstweiligen Anordnung nach dem PsychKG geschlossen untergebracht war. In Anbetracht dessen handelte es sich bei der durch die Beklagte ausgesprochenen Genehmigung um eine Verlängerungsmaßnahme, die gemäß § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gemacht hätte.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 2. September 2015. In dem Beschluss nahm die Beklagte auf eine vermeintlich stattgefundene Anhörung der Betroffenen Bezug, die sie zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht durchgeführt hatte. Tatsächlich hörte sie die Betroffene - wie von Beginn an geplant - am 24. Juli 2015 an. Da die Betroffene im Rahmen der Anhörung eine Freiwilligkeitserklärung abgab, hob die Beklagte den Beschluss vom 22. Juli 2015 noch unter dem 24. Juli 2015 auf.
Mit Beschluss vom 25. November 2015 genehmigte die Beklagte die geschlossene Unterbringung der Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 6. Januar 2016. Zu dieser freiheitsentziehenden Maßnahme hörte sie die Betroffene - wie von Beginn an geplant - entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst am 1. Dezember 2015, mithin sechs Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses, an.
Im Rahmen der Anhörung stellte die Beklagte fest, dass die Betroffene bereits durch einen vorausgegangenen Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 30. November 2015 (XXX) auf der Grundlage des PsychKG bis zum 10. Januar 2016 geschlossen untergebracht worden war. Gleichwohl hob sie ihre Entscheidung vom 25. November 2015 nicht auf.
Mit Beschluss vom 4. Januar 2016 genehmigte die Beklagte die geschlossene Unterbringung der Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 15. Februar 2016. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den 12. Januar 2016. Die Anhörung der Betroffenen erfolgte somit entgegen §§ 331 Nr. 4, 332 FamFG erst acht Tage nach Erlass der Entscheidung über die freiheitsentziehende Maßnahme. Da die Betroffene im Rahmen der Anhörung eine Freiwilligkeitserklärung abgab, hob die Beklagte ihren Beschluss vom 4. Januar 2016 noch unter dem 12. Januar 2016 auf.
Zudem beachtete die Beklagte nicht, dass die Betroffene bereits aufgrund der Beschlüsse vom 25. November 2015 und 30. November 2015 seit dem 25. November 2015 geschlossen untergebracht war. Daher handelte es sich bei der Anordnung der geschlossenen Unterbringung um eine Verlängerung derselben, so dass vor der Entscheidung gemäß § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein Sachverständiger hätte angehört werden müssen.
7.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 5. November 2014 genehmigte Richterin am Amtsgericht XXX als Vertreterin der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 17. Dezember 2014. Sie verfügte, dass die Akte der Beklagten nach ihrer Rückkehr zur Bestimmung eines Anhörungstermins vorgelegt werden solle. Am 9. November 2014 bestimmte die Beklagte den Anhörungstermin auf den 18. November 2014. Die Anhörung erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst 13 Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses und neun Tage nach Kenntnis der Beklagten von dem Unterbringungsbeschluss. Mit Beschluss vom 18. November 2014 genehmigte die Beklagte die weitere geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 18. November 2016. Entgegen § 321 Abs. 1 FamFG holte die Beklagte vor der Entscheidung kein Sachverständigengutachten ein, sondern stützte die Entscheidung lediglich auf ein ärztliches Attest vom 20. Oktober 2014.
Am 25. August 2016 teilte der Betreuer des Betroffenen mit, dass keine geschlossene Unterbringung mehr stattfinde. Die Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme wurde daraufhin durch die Richterin am Amtsgericht XXX mit Beschluss vom 7. September 2016 aufgehoben.
8.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 24. Februar 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 7. April 2015. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den 10. März 2015. Nachdem die Betroffene am 27. Februar 2015 geschlossen untergebracht worden war, verlegte die Beklagte den Anhörungstermin auf Antrag der Betreuerin der Betroffenen am 3. März 2015 auf den 5. März 2015. Die Anhörung erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst neun Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses und sechs Tage nach der tatsächlichen geschlossenen Unterbringung der Betroffenen. In den Gründen des Beschlusses vom 24. Februar 2015 nahm die Beklagte zwar auf eine persönliche Anhörung der Betroffenen Bezug, die zuvor stattgefunden hatte. Die zuvor einzig stattgefundene Anhörung der Betroffenen vom 5. Februar 2015 hatte jedoch lediglich die Verlängerung der für sie eingerichteten Betreuung zum Gegenstand, nicht hingegen die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung, die zudem erst am 23. Februar 2015 beantragt worden war.
Mit Beschluss vom 16. August 2016 genehmigte die Beklagte die weitere geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 27. September 2016. Die Betroffene war zu diesem Zeitpunkt aufgrund einstweiliger Anordnungen vom 3. Juni 2016 und 13. Juli 2016 bereits seit dem 4. Juni 2016 durchgängig geschlossen untergebracht. Die Beklagte beachtete daher die am 4. September 2016 ablaufende Höchstfrist des § 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht.
9.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 12. Juni 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 4. Oktober 2015. Hierbei berücksichtigte die Beklagte nicht, dass sich aus dem Antrag der Bevollmächtigten ergab, dass eine Unterbringung lediglich für den Zeitraum vom 11. September 2015 bis zum 4. Oktober 2015 erfolgen sollte. Insofern fehlte es bereits an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Eilbedürftigkeit.
Mit Verfügung vom 20. August 2015 bestimmte die Beklagte den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den 15. September 2015. Im Rahmen der Anhörung stellte sie sodann fest, dass die Betroffene nicht mehr mobil war und die Einrichtung nicht alleine verlassen konnte. Sie hob daraufhin den Beschluss vom 12. Juni 2015 auf. Bereits zuvor hatte die in dem Verfahren bestellte Verfahrenspflegerin in ihrem Bericht vom 19. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass die Betroffene vollständig immobil sei und damit tatsächlich die Einrichtung nicht verlassen könne. Aufgrund des § 330 FamFG und des in Unterbringungsverfahren geltenden Beschleunigungsgebots hätte die Beklagte die Anhörung der Betroffenen im unmittelbaren Anschluss an die Mitteilung der Verfahrenspflegerin durchführen und den Beschluss vom 12. Juni 2015 daraufhin unverzüglich aufheben müssen. Stattdessen veranlasste sie die Anhörung - wie bereits dargestellt - erst für den 15. September 2015, so dass diese entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst drei Monate und drei Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses stattfand. Zudem beachtete die Beklagte die am 12. September 2015 endende Höchstfrist des § 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht.
10.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 14. August 2015 genehmigte die Beklagte die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 25. September 2015. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den 20. August 2015. Aufgrund einer an diesem Tag stattfindenden Dialysebehandlung der Betroffenen wurde der Anhörungstermin verlegt und fand daher schließlich erst am 26. August 2015 statt. Die Anhörung erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst zwölf Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses.
Mit Beschluss vom 6. November 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 18. Dezember 2015. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den 12. November 2015. Aufgrund einer Dialysebehandlung der Betroffenen verlegte die Beklagte den Anhörungstermin mit Verfügung vom 11. November 2015, so dass dieser schließlich erst am 18. November 2015 stattfand. Die Betroffenen wurde somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst zwölf Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses von der Beklagten angehört.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 genehmigte die Beklagte - ohne dass ein entsprechender Antrag des Betreuers und/oder ein ärztliches Attest vorlagen - im Wege der einstweiligen Anordnung die weitere geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 28. Januar 2016. Eine Anhörung wurde nicht durchgeführt.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 6. Februar 2016. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den 5. Februar 2016. Die Anhörung erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst acht Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses.
11.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 2. September 2015 genehmigte die Beklagte nach vorheriger Anhörung vom gleichen Tag die weitere geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 2. September 2016. Die Entscheidung wurde auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes des behandelnden Arztes der LVR-Klinik vom 26. Juli 2015 getroffen. Der Betroffene war bereits seit dem 6. Juni 2014 geschlossen untergebracht. Entgegen §§ 329 Abs. 2 Satz 1, 321 FamFG holte die Beklagte vor der Entscheidung kein Sachverständigengutachten ein.
12.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 bestellte die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung einen Berufsbetreuer zum vorläufigen Betreuer des Betroffenen. Die Bestellung umfasste u.a. den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Diesbezüglich ordnete die Beklagte zudem einen Einwilligungsvorbehalt an. Das Ende der vorläufigen Betreuerbestellung wurde für den 12. April 2016 vorgesehen. Die Beklagte verfügte eine Wiedervorlage für den 12. Februar 2016. Eine Anhörung des Betroffenen erfolgte entgegen § 300 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG nicht. Ebenso wenig wurde die Anhörung von der Beklagten nachgeholt.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die 5-Punkt-Fixierung des Betroffenen bis zum 9. Dezember 2015. Die Eilbedürftigkeit der Sache begründete die Beklagte damit, dass Gefahr im Verzug gegeben sei. In den Gründen des von ihr verfassten Beschlusses führte sie aus, die Anhörung des Betroffenen solle unverzüglich nachgeholt werden. Gleichwohl bestimmt sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen unter dem 28. Oktober 2015 auf Montag, den 2. November 2015. Die Anhörung des Betroffenen erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst fünf Tage nach Erlass des Genehmigungsbeschlusses.
Mit weiterem Beschluss vom 28. Oktober 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 9. Dezember 2015 und darüber hinaus die zwangsweise Heilbehandlung des Betroffenen bis zum 11. November 2015. Auch insoweit berief sie sich auf Gefahr im Verzug, entschied allein auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes und führte aus, die richterliche Anhörung solle unverzüglich nachgeholt werden. Gleichwohl veranlasste sie die Anhörung des Betroffenen auch insoweit - wie von Beginn an geplant - erst am Montag, den 2. November 2015. Die Anhörung erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG auch insoweit fünf Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses.
Mit Beschluss vom 25. November 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 6. Januar 2016 sowie seine zwangsweise Heilbehandlung bis zum 8. Dezember 2015. Auch insoweit berief sie sich auf Gefahr im Verzug, entschied allein auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes und führte aus, die richterliche Anhörung solle unverzüglich nachgeholt werden. Zwar hatte der Betreuer sowohl die weitere Zwangsmedikation als auch die weitere geschlossene Unterbringung des Betroffenen am 25. November 2015 beantragt. Aus dem von der Beklagten zugrunde gelegten ärztlichen Attest ergab sich jedoch nur die Notwendigkeit einer weiteren medikamentösen Behandlung auch gegen den Willen des Betroffenen. Die Empfehlung einer weiteren geschlossenen Unterbringung war dem ärztlichen Attest nicht zu entnehmen. Demgemäß enthielt das Attest auch keine Angaben zur erforderlichen Dauer der geschlossenen Unterbringung. Am 26. November 2015 hörte die Beklagte den Betroffenen persönlich an. Dabei erörterte sie mit diesem jedoch ausschließlich Fragen im Zusammenhang mit der medikamentösen Zwangsbehandlung.
Die Notwendigkeit der Fortdauer der geschlossenen Unterbringung und ihre Dauer wurden hingegen entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG nicht thematisiert. Zudem fand entgegen § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor der Verlängerung der geschlossenen Unterbringung keine Anhörung eines Sachverständigen statt.
13.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 8. Mai 2015 bestellte die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung einen Berufsbetreuer zum vorläufigen Betreuer des Betroffenen. Das Ende der vorläufigen Betreuerbestellung wurde für den 8. November 2015 vorgesehen. Die Beklagte verfügte eine Wiedervorlage für den 8. September 2015. Eine Anhörung des Betroffenen erfolgte entgegen § 300 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht. Eine unverzügliche Nachholung der Anhörung im Sinne des § 301 Abs. 1 FamFG erfolgte ebenfalls nicht.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 erweiterte die Beklagte den Aufgabenkreis des Berufsbetreuers. Eine Anhörung des Betroffenen erfolgte auch insoweit nicht.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 ordnete die Beklagte hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt an. Eine Anhörung des Betroffenen erfolgte abermals nicht.
Der Betroffene wurde durch die Beklagte erstmals nach Eingang eines Sachverständigengutachtens am 20. Oktober 2015 angehört.
Mit Beschluss vom 5. November 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 17. Dezember 2015. In den Gründen des von ihr verfassten Beschlusses nahm sie auf eine vermeintlich erfolgte Anhörung des Betroffenen Bezug, die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch nicht stattgefunden hatte. Vielmehr bestimmte die Beklagte den Termin zur Anhörung des Betroffenen unter dem 5. November 2015 zunächst auf den 12. November 2015. Am 6. November 2015 verlegte sie den Anhörungstermin auf den 24. November 2015, weil der Betroffene erst am 18. November 2015 der Klinik zugeführt werden sollte. Die Anhörung, die am 24. November 2015 stattfand, erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst sechs Tage nach der erfolgten Unterbringung und 19 Tage nach Beschlusserlass.
Im Rahmen der Anhörung vom 24. November 2015 erklärte der zuständige Pfleger des Betroffenen in Anwesenheit des behandelnden Arztes, der Betroffene habe erklärt, die Station nicht verlassen zu wollen. Hieran halte er sich auch. Darüber hinaus protokollierte die Beklagte im Rahmen des Termins folgendes: „Die Richterin erklärt Herrn. N, er möge jetzt bitte freiwillig hier bis zum Abschluss der Untersuchungen bleiben." Angesichts des Verlaufs der Anhörung war somit die Fortdauer der geschlossenen Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB nicht mehr erforderlich. Trotz Wegfalls der Voraussetzungen hob die Beklagte den Beschluss vom 5. November 2015 entgegen § 330 FamFG nicht auf.
14.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 17. November 2015 genehmigte die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 29. Dezember 2015. Zur Begründung nahm sie Bezug auf eine ärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. L. Diese ärztliche Stellungnahme verhielt sich jedoch lediglich zu der Verordnung einer Krankenhausbehandlung in einer Gerontopsychiatrie. Das Erfordernis der Behandlung in einer geschlossenen Psychiatrie ergab sich aus der Verordnung vom 9. November 2015 hingegen nicht. Zudem bestimmte die Beklagte den Termin zur Anhörung des Betroffenen unter dem 17. November 2015 auf den 23. November 2015, so dass die Anhörung entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst sechs Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses erfolgte.
15.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2015 genehmigte Richterin am Amtsgericht XXX als Vertreterin der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 9. Februar 2016. Richterin am Amtsgericht XXX verfügte, dass die Akten der Beklagten am 5. Januar 2016 zwecks Bestimmung eines Anhörungstermins vorgelegt werden sollten. Am 7. Januar 2016 bestimmte die Beklagte Anhörungstermin in der Sache auf den 13. Januar 2016. Die Anhörung erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst 15 Tage nach Erlass des Beschlusses und sechs Tage nach Kenntnis der Beklagten von der Erforderlichkeit der unverzüglichen Nachholung der Anhörung.
16.
XXX
17.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 11. August 2016. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen auf den 6. Juli 2015. Die Anhörung erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst sechs Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses. Nachdem die Beklagte im Rahmen des Anhörungstermins festgestellt hatte, dass der Betroffene durch eine Entscheidung in anderer Sache bereits seit dem 1.Juli 2016 auf der Grundlage des PsychKG untergebracht war, hob sie ihre Entscheidung vom 30. Juni 2016 umgehend auf.
18.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 5. August 2016 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 16. September 2016. Dabei stützte sie sich zur Begründung der Eilentscheidung auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug und führte aus, die erforderliche Anhörung des Betroffenen solle unverzüglich nachgeholt werden. Gleichwohl bestimmte sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen mit Verfügung vom gleichen Tag (erst) auf den 10. August 2016. Die Anhörung des Betroffenen, die an diesem Tag durchgeführt wurde, erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst fünf Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses.
Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 genehmigte die Beklagte die zwangsweise ärztliche Behandlung des Betroffenen bis zum 23. Mai 2017. Auch insoweit sollte die erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen nach den Gründen der von der Beklagten verfassten Entscheidung schnellstmöglich nachgeholt werden. Gleichwohl bestimmte sie auch insoweit den Termin zur Anhörung des Betroffenen mit Verfügung vom gleichen Tag (erst) auf Freitag, den 12. Mai 2017. Die Anhörung erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst drei Tage nach Erlass des Beschlusses.
19.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 8. August 2016 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 19. September 2016. In den Gründen der Entscheidung nahm die Beklagte Bezug auf eine vermeintlich zuvor erfolgte Anhörung des Betroffenen, die jedoch tatsächlich nicht stattgefunden hatte. Vielmehr bestimmte die Beklagte den Termin zur Anhörung der Betroffenen unter dem 8. August 2016 entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG auf den 10. August 2016. Aufgrund einer von der Betroffenen am noch vor dem Anhörungstermin abgegebenen schriftlichen Freiwilligkeitserklärung hob die Beklagte ihre Entscheidung mit Beschluss vom 10. August 2016 auf.
20.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 29. August 2016 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 20. Oktober 2016. Dem vorausgegangen war die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen bis zum 29. August 2016 durch Beschluss vom 18. Juli 2016.
Die Notwendigkeit der weiteren geschlossenen Unterbringung stützte die Beklagte dabei u.a. auf eine von Herrn Dr. V verfasste ärztliche Stellungnahme und das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Betroffenen vom 27. Juli 2016. Die ärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. V vom 13. Juni 2016 bezog sich jedoch lediglich auf die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung. Die medizinische Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung wurde darin nicht thematisiert. Demgemäß wurde die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung in dem vorausgegangenen Beschluss vom 18. Juli 2016 auch nicht auf dieses Attest, sondern auf eine ärztliche Bescheinigung vom 6. Juli 2016 gestützt, die mit dem Namen XXX unterzeichnet war.
Mit Beschluss vom 29. August 2016 genehmigte die Beklagte die Fortdauer der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen allein auf der Grundlage eines mit der Tochter des Beklagten an diesem Tag geführten Telefonats, im Rahmen dessen diese zusicherte, am Folgetag ein ärztliches Attest entsprechenden Inhalts einzureichen. Entgegen § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG verzichtete die Beklagte dabei auf die Anhörung eines Sachverständigen. Ein ärztliches Attest wurde in der Folgezeit entgegen der Ankündigung nicht eingereicht. Darüber hinaus beachtete die Beklagte die am 18. Oktober 2016 ablaufende Höchstfrist des § 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht.
21.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 28. November 2014 genehmigte die Beklagte die zeitweise Entziehung der Freiheit des Betroffenen durch einen Bauchgurt bis zum 9. Februar 2015. Am 1. Dezember 2014 bestimmte sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen auf den 4. Dezember 2014. Die Anhörung erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst sechs Tage nach Erlass des Beschlusses.
Mit einstweiliger Anordnung vom 3. März 2016 genehmigte die Beklagte einen stundenweisen Einschluss des Betroffenen in seinem Zimmer bis zum 14. April 2016. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen auf den 17. März 2016. Die Anhörung erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst 14 Tage nach Erlass des Beschlusses.
22.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 30. November 2015 genehmigte die Beklagte die zeitweise Entziehung der Freiheit der Betroffenen durch Anbringung eines Bettgitters bei Tag und Nacht während der Bettruhezeiten bis zum 11. Januar 2016. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den 8. Dezember 2015. Die Anhörung erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst acht Tage nach Erlass des Beschlusses.
23.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 genehmigte die Beklagte die zeitweise Beschränkung der Freiheit des Betroffenen durch ein Bettgitter und einen geschlossenen Overall bis zum 14. Januar 2016. Mit Verfügung. vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen auf den 8. Dezember 2015. Die Anhörung erfolgte somit entgegen §§ 331 Nr. 4, 332 FamFG erst fünf Tage nach Erlass des Beschlusses. Die Beklagte hob ihre zuvor gefasste Entscheidung noch am 8. Dezember 2015 auf, nachdem sie im Rahmen der Anhörung festgestellt hatte, dass der Betroffene mit den freiheitsbeschränkenden Maßnahmen einverstanden war.
24.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 26. Februar 2016 genehmigte die Beklagte die zeitweise Entziehung der Freiheit des Betroffenen durch eine 5-Punkt-Fixierung bis zum 8. April 2016. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen auf den 1. März 2016. Die Anhörung hätte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst vier Tage nach Erlass des Beschlusses stattgefunden. Nach einer Stellungnahme des gerichtlich bestellten Verfahrenspflegers hob die Beklagte den Beschluss vom 26. Februar jedoch noch vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen auf, weil der Betroffene nach einem Wechsel der Station im Krankenhaus seit dem 26. Februar 2016 keine Fixierung mehr benötigte.
25.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 29. Februar 2016 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die zeitweise Entziehung der Freiheit der Betroffenen durch ein Bettgitter bis zum 11. April 2016. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den 3. März 2016. Die Anhörung erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst drei Tage nach Beschlusserlass.
26.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 5. April 2016 genehmigte die Beklagte die zeitweise Entziehung der Freiheit der Betroffenen durch einen Chip im Schuh bis zum 17. Mai 2016. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den 12. April 2016. Die Anhörung erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst sieben Tage nach Erlass des Beschlusses.
27.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 21. Juli 2016 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die zeitweise Entziehung der Freiheit des Betroffenen durch einen Bauchgurt im Bett in der Nacht und am Tag bis zum 1. September 2016. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen auf den 28. Juli 2016. Aufgrund der Verlegung des Betroffenen in ein anderes Krankenhaus am Mittag des 28. Juli 2016 wurde der Anhörungstermin aufgehoben und die Beklagte verfügte eine Wiedervorlagefrist von einer Woche. Eine Anhörung des Betroffenen fand in der Folgezeit nicht statt. Der Beschluss wurde am 11. August 2016 aufgehoben, nachdem die Ehefrau des Betroffenen der Beklagten am gleichen Tag telefonisch mitgeteilt hatte, dass die Bauchfixierung im Bett in dem anderen Krankenhaus nicht angewandt wurde.
28.
XXX XXX
Mit Beschluss vom 3. November 2015 erweiterte die Beklagte die angeordnete Betreuung für die Betroffene hinsichtlich der Vermögenssorge um einen Einwilligungsvorbehalt. Entgegen § 280 FamFG lag dieser Anordnung weder ein Sachverständigengutachten zugrunde, noch ergab sich die Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehaltes aus dem ärztlichen Attest vom 11. September 2015, in welchem attestiert wurde, dass die Betreuung im bisherigen Umfang unverändert aufrechterhalten bleiben solle. Das in der Anhörung vom 3. November 2015 erklärte Einverständnis der Betroffenen ließ die Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens nicht entfallen. Die im Beschluss in Bezug genommene Regelung des § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG lässt die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann entfallen, wenn der Aufgabenkreis unverändert fortbestehen soll. Dies war hier angesichts der Erweiterung um den Einwilligungsvorbehalt nicht der Fall.
Der Kläger beantragt,
die Dienstbezüge der Beklagten gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 3, 77 Abs. 1 LRiStaG i. V. N § 8 LDG NRW für die Dauer von drei Jahren um ein Fünftel zu kürzen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt die Beklagte mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 21. Mai 2019 und 26. September 2019 zur Sache wie folgt vor:
Sie stellt die genannten aktenmäßig erfassten Verfahrensabläufe nicht in Abrede und räumt zudem ein, dass es zu ,,verfahrensrechtlichen" Bearbeitungsfehlern gekommen sei. Dieser sei sie sich jedoch nicht bewusst gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie jemandem schaden und/oder Rechte von Verfahrensbeteiligten beschneiden wollen.
Sie habe die Art und Weise der Verfahrensführung lediglich in der Form fortgeführt, wie sie bereits von ihrer Vorgängerin praktiziert und ihr anlässlich der Übernahme des Betreuungsdezernats im Jahr 2012 vermittelt worden sei. Daher sei sie stets davon ausgegangen, dass ihre Arbeitsweise den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Sofern sie dabei gegen zwingende Verfahrensvorschriften - beispielsweise betreffend die Anhörung von Betroffenen, die Durchführung förmlicher Beweisaufnahmen durch Einholung schriftlicher oder mündlicher Gutachten von Sachverständigen oder die Maximaldauer vorläufiger geschlossener Unterbringungen - verstoßen habe, sei dies in Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen geschehen. Insoweit führt sie beispielhaft aus, sie habe sich über die Regelungen der §§ 329 Abs. 2 Satz 1, 321 Abs. 1 FamFG damals keine Gedanken gemacht, die Vorschriften zu § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG und § 330 FamFG übersehen und die gesetzliche Regelung des § 321 Abs. 1 nicht realisiert. Erstmals habe es #####/#### gerichtsinterne Gespräche u.a. unter Beteiligung der seinerzeitigen Präsidentin des Landgerichts XXX gegeben, im Rahmen derer die verfahrensfehlerhafte Sachbearbeitung thematisiert worden sei. Dies habe sie zum Anlass genommen, ihre Arbeitsweise grundlegend zu ändern. Soweit sie in den von ihr verfassten Entscheidungen auf alte Sachverständigengutachten und/oder tatsächlich nicht stattgefundene Anhörungen Betroffener Bezug genommen habe, handele es sich um Anklickversehen, die ihr bei der EDV-gestützten Erstellung der Entscheidungen unterlaufen seien. Gleichermaßen verhalte es sich bei denjenigen Entscheidungen, in deren Gründen sich keine Ausführungen dazu wiederfinden, weshalb auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers verzichtet worden sei. Sie habe schlicht vergessen, den insoweit vorgesehenen Textbaustein zu aktivieren.
Ungeachtet dessen mache es keinen rechten Sinn, den Versuch einer Anhörung zu unternehmen, wenn bekannt sei, dass der Betroffene gar nicht ansprechbar sei. Die Anhörung gerate in einem solchen Fall zur bloßen Förmelei. Es erscheine vielmehr sachgerecht, die Anhörung erst dann vorzunehmen, wenn der Betroffene wieder ansprechbar sei und seine Belange im Rahmen der Anhörung wahrnehmen könne. Zudem verlaufe die Anhörung bei psychisch Kranken effektiver, wenn diese schon ein paar Tage in Behandlung seien. Unabhängig davon sei es im Zusammenhang mit der Anordnung und/oder Genehmigung von Unterbringungsmaßnahmen rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die persönliche Anhörung innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen nachgeholt werde.
Weiterhin erschließe sich nicht, weshalb ein Beschluss, mit dem die geschlossene Unterbringung der betroffenen Person genehmigt worden sei, bei vorzeitiger Beendigung der Unterbringung unverzüglich aufzuheben sei. Denn die Unterbringung sei bereits mit der Entlassung aus der geschlossenen Einrichtung (faktisch) beendet.
Soweit sie beantragte Maßnahmen angeordnet oder genehmigt habe, deren Notwendigkeit nicht durch ein ärztliches Attest belegt war, habe sie schlicht übersehen, dass sich die in dem jeweils betreffenden Fall vorliegende ärztliche Stellungnahme zu dieser Frage nicht verhalten habe.
Weiterhin führt die Beklagte an, sie habe aufgrund der umfangreichen Fehlzeiten der von ihr zu vertretenden Richterkolleginnen in den Jahren 2014 bis 2017 nahezu durchgängig in Überlast gearbeitet.
Schließlich verweist sie darauf, dass sie ihre Vorgehensweise inzwischen den rechtlichen Erfordernissen angepasst habe.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 4. August 2020 lässt die Beklagte noch einmal erklären, dass sie die angeschuldigten Vorfälle zutiefst bedauere.
Sie weist weiter darauf hin, dass sie sich zu sehr auf die Einführung durch die anderen mit Betreuungsangelegenheiten befassten Richter verlassen habe und deren Vorgehensweise ungeprüft übernommen habe. Eine eingehende Einarbeitung in die ihr neu übertragenen Aufgaben habe nicht stattgefunden.
Zuvor erfolgte Geschäftsprüfungen beim Amtsgericht XXX hätten zu keiner Zeit Beanstandungen ergeben.
Zusätzlich weist sie darauf hin, dass bei der elektronischen Ausfüllung des Formulars für Unterbringungsbeschlüsse zwei Auswahlvarianten vorgegeben sind, von denen die mit dem Text „nach dem ärztlichen Attest des Dr. W und der erfolgten richterlichen Anhörung …“ vorgegeben ist. Die Alternative, mit der erklärt wird, dass die persönliche Anhörung umgehend nachgeholt wird, müsse ausdrücklich angeklickt werden.
Eine Überlastungsanzeige sei deshalb nicht erfolgt, weil bekannt sei, dass diese in Justizkreisen höchst unerwünscht seien.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die beantragte Disziplinarmaßnahme unangemessen sei, da früheres Fehlverhalten nicht sanktioniert werden solle, sondern es sich lediglich um eine Pflichtenmahnung handele. Sie sei für die Beklagte aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht tragbar.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die beigezogenen Personalakten Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 3, 77 Abs. 1 LRiStaG i. V. N § 8 LDG NRW in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Beklagten hat in 28 von ihr zu bearbeitenden betreuungsrechtlichen Verfahren, die vor allem die freiheitsentziehende geschlossene Unterbringung von Betroffenen sowie deren zwangsweise Behandlung zum Gegenstand hatten, wiederholt wesentliche Verfahrensvorschriften nicht beachtet. Sie hat insbesondere
- die (weitere) geschlossene Unterbringung von Betroffenen genehmigt, ohne das hierfür nach (§ 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG i. V. N) § 321 Abs. 1 FamFG erforderliche Sachverständigengutachten eingeholt zu haben,
- die Pflicht gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG missachtet, bei einer Unterbringung mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sachverständigen zu bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist,
- die Pflicht zur persönlichen Anhörung des/der unterzubringenden Betroffenen bzw. zu deren unverzüglicher Nachholung gemäß § 331 Satz 1 Nr. 4 FamFG (i. V. N § 332 Satz 2 FamFG) in Eilverfahren bzw. gemäß § 319 Abs. 1 FamFG in Hauptsacheverfahren missachtet,
- bereits genehmigte Unterbringungen entgegen § 330 Satz 1 FamFG nicht unverzüglich nach dem Wegfall ihrer Voraussetzungen aufgehoben,
- die nach § 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG im einstweiligen Anordnungsverfahren für eine geschlossene Unterbringung geltende Maximaldauer nicht beachtet.
Folgende Pflichtverstöße sind der Beklagten zur Last zu legen:
1.
Die Beklagte war verpflichtet, die Betroffene oder den Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihr bzw. ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG grundsätzlich auch bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers und der Erweiterung seines Aufgabenkreises oder der Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts im Wege der einstweiligen Anordnung sowie gemäß § 331 Satz 1 Nr. 4 FamFG bei der Anordnung oder Genehmigung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung.
Die persönliche Anhörung der oder des Betroffenen ist sowohl bei der einstweiligen Anordnung nach § 300 FamFG als auch bei der einstweiligen Anordnung nach § 331 FamFG als zentrales Verfahrensrecht des Betroffenen unumgänglich. Dabei muss sich das Gericht auch einen persönlichen Eindruck von der Person verschaffen.
Vgl. BeckOK FamFG/Günter, 33. Ed. 1.1.2020, FamFG § 300 Rn. 10.
Die Anhörung der betroffenen Person dient nicht nur der Gewährung des rechtlichen Gehörs; sie soll dem Gericht vor allem auch einen unmittelbaren Eindruck von der betroffenen Person und ihrer Betreuungsbedürftigkeit bzw. der Notwendigkeit der (vorläufigen) Unterbringungsmaßnahme verschaffen und es in die Lage versetzen, seine Kontrollfunktion gegenüber Gutachtern und Zeugen wahrzunehmen Die Verfahrensgarantie der notwendigen persönlichen Anhörung des Betroffenen hat im Rahmen des Betreuungsverfahrens sowie im Rahmen des Unterbringungsverfahrens einen herausgehobenen Stellenwert.
Vgl. MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 331 Rn. 10.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur vorherigen persönlichen Anhörung der oder des Betroffenen lässt das Gesetz nur in eng umrissenen Grenzen zu.
Zum einen kann bei gesteigerter Dringlichkeit wegen Gefahr im Verzug auf die vorherige persönliche Anhörung der oder des Betroffenen verzichtet werden. Für Betreuungsangelegenheiten folgt dies aus § 301 Abs. 1 FamFG und für Unterbringungsangelegenheiten aus § 332 Satz 1 FamFG. Allerdings muss die persönliche Anhörung in diesen Fällen stets unverzüglich - d.h. ohne schuldhaftes Zögern - nachgeholt werden. Das Tatbestandsmerkmal ,,unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die Verfahrenshandlung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss. Die Nachholung hat demnach ohne Rücksicht auf gerichtsorganisatorische Schwierigkeiten zu erfolgen. Richtwert ist, dass die Anhörung spätestens am nächsten Tag stattzufinden hat. Das Gericht hat insbesondere auch weniger dringliche Dienstgeschäfte zurückzustellen. Es darf sich nicht etwa bis zum nächsten routinemäßigen Anhörungstag in einer Pflegeeinrichtung oder Klinik Zeit lassen, sondern es muss die Anhörungen so bald als objektiv möglich nachholen.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.7.2018 - 2 BVR 309/15, 2 BvR 502/16 -, NJW 2018, 2619, beck-online; MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 332 Rn. 4.
Zum anderen kann unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 FamFG von der Durchführung der persönlichen Anhörung (gänzlich) abgesehen werden. Dies setzt voraus, dass von ihr erhebliche Nachteile für die Gesundheit der oder des Betroffenen zu besorgen sind oder sie/er offensichtlich nicht in der Lage ist, ihren/seinen Willen kundzutun. Im Falle des Absehens von der persönlichen Anhörung der oder des Betroffenen nach § 34 Abs. 2 FamFG hat das Gericht jedoch eigene Feststellungen dazu zu treffen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung tatsächlich gegeben sind. Dies wird regelmäßig nur durch eine persönliche Kontaktaufnahme möglich sein. Die in einem ärztlichen Zeugnis zum Ausdruck kommende Einschätzung, dass die Voraussetzungen gegeben sind, weil etwa ein geordnetes Gespräch mit der oder dem Betroffenen nicht möglich sei, kann dafür nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten sein.
Vgl. Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, FamFG § 331 Rn. 10, § 34 Rn. 40; MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 331 Rn. 10.
Indem die Beklagte in 33 Fällen (je vier Mal in den Verfahren XXX und XXX, drei Mal in dem Verfahren XXX, je zwei Mal in den Verfahren XXX, XXX und XXX sowie je einmal in den Verfahren XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX,XXX,XXX, XXX und XXX) vorläufige Unterbringungsmaßnahmen und in einem weiteren Fall (XXX) eine dauerhafte Unterbringungsmaßnahme genehmigte, ohne die bzw. den Betroffene/n zuvor persönlich angehört oder die persönliche Anhörung unverzüglich nachgeholt zu haben, verstieß sie in erheblichen Maße gegen die vorbeschriebenen gesetzlichen Verfahrenspflichten. Sofern sie die persönliche Anhörung der Betroffenen überhaupt nachholte, erfolgte dies frühestens zwei Tage und spätestens drei Monate und drei Tage nach Beschlusserlass. Weder sind Gründe dargetan oder ersichtlich, die ein gänzliches Absehen von der persönlichen Anhörung nach § 34 Abs.2 FamFG rechtfertigen könnten, noch sind Umstände erkennbar, die die verspätete Anhörung der Betroffenen - soweit geschehen – rechtfertigen könnten. Das Vorgehen der Beklagten in den vorgenannten Fällen steht vielmehr in klarem Widerspruch zu den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und wird weder in der Rechtsprechung noch in der wissenschaftlichen Literatur für vertretbar erachtet. Demgemäß beging die Beklagte in jedem der vorbenannten Einzelfälle jeweils einen zu ahndenden offensichtlichen Fehler.
2.
Aus denselben Gründen war es ebenso unvertretbar, dass die Beklagte in zwei Fällen (XXX und XXX) einen vorläufigen Betreuer bestellte, in einem Fall den Aufgabenkreis des gesetzlichen Betreuers erweiterte (XXX) und in einem Fall (XXX) einen Einwilligungsvorbehalt angeordnete, ohne die bzw. den Betroffene/n gemäß § 300 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zuvor persönlich angehört oder die persönliche Anhörung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 FamFG unverzüglich nachgeholt zu haben.
3.
Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte in neun Fällen (vier Mal in dem Verfahren XXX, je zwei Mal in den Verfahren XXX und XXX sowie einmal in dem Verfahren XXX) eine Unterbringungsmaßnahme bzw. deren Verlängerung genehmigte, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme eingeholt zu haben. Damit verstieß sie in unvertretbarer Weise gegen § 321 Abs. 1 FamFG (i.V.N § 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG). § 321 Abs. 1 FamFG zwingt das Gericht vor der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme im Sinne des § 312 FamFG zur Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wege einer förmlichen Beweisaufnahme. Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor.
Vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 321 Rn. 1, beck-online.
Für die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme findet § 321 Abs. 1 FamFG über § 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG Anwendung, so dass auch insoweit die Pflicht besteht, vor der Entscheidung die Begutachtung durch einen Sachverständigen herbeizuführen.
Indem die Beklagte auch diese unmissverständlichen gesetzlichen Regelungen missachtete, unterliefen ihr offensichtliche Fehler, die disziplinarisch zu ahnden sind.
4.
Offensichtliche Feher der Beklagten liegen auch darin, dass sie in vier Fällen (zwei Mal in dem Verfahren XXX sowie je einmal in den Verfahren XXX und XXX), die Verlängerung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme genehmigte, ohne zuvor einen Sachverständige/n hierzu angehört zu haben. Gemäß § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG darf die Entscheidung über die Verlängerung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme nur nach Anhörung eines Sachverständigen ergehen. Dabei muss der Sachverständige über eine fachliche Qualifikation im Sinne von § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG verfügen und die Betroffene oder den Betroffenen persönlich untersucht oder befragt haben. Die inhaltlichen Anforderungen an die Stellungnahme des Sachverständigen leiten sich daraus ab, dass mit der Verlängerung der Unterbringungsdauer auch die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung steigen. Die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Verlängerung der einstweiligen Unterbringung darf nicht dazu dienen, die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung zum Nachteil des Betroffenen zu verändern. Demgemäß darf sich die ärztliche Stellungnahme nicht auf eine kurz gefasste Einordnung der Erkrankung des Betroffenen und die Beurteilung der Erforderlichkeit der Fortsetzung der Behandlung für einen weiteren Unterbringungszeitraum beschränken. Sie muss vielmehr substantielle Ausführungen zu dem Fragenkatalog enthalten, auf die sich auch ein nach § 321 FamFG zu erstattendes Sachverständigengutachten zu erstrecken hätte. Insbesondere muss die Stellungnahme bei der zivilrechtlichen Unterbringung näher auf die Behandlungsperspektive und das Ausmaß einer Selbstgefährdung des Betroffenen im Falle einer Beendigung der Unterbringung eingehen, um dem Gericht eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Freiheitsentziehung zu ermöglichen.
Vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 333 Rn. 11, beck-online.
Keinesfalls gestattet es das Gesetz, vor der Verlängerungsentscheidung von der Anhörung der bzw. des Sachverständigen gänzlich abzusehen und die Entscheidung - so wie es die Beklagte in den vier vorgenannten Fällen tat - allein auf ein ärztliches Attest zu stützen.
5.
In ebenso unvertretbarer Weise hob die Beklagte in sieben Fällen (XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX) die Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme entgegen § 330 Satz 1 FamFG nicht unverzüglich nach Wegfall ihrer Voraussetzungen auf.
Gemäß § 330 Satz 1 FamFG ist die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Die Regelung betrifft sämtliche Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 312 FamFG, also sowohl nach Betreuungsrecht als auch nach Landesrecht. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, ein möglichst effektives Verfahren zur Verfügung stellen, um sicherzustellen, dass kein Betroffener länger als erforderlich untergebracht wird. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung (oder andere Unterbringungsmaßnahmen wie bspw. die medizinische Zwangsbehandlung) weggefallen sind, hat deshalb das Gericht die Maßnahme von Amts wegen unverzüglich aufzuheben, ohne dass es eines Antrags des Betroffenen, seines Betreuers oder der Behörde bedarf. Das Gericht wird vom Gesetz zum Tätigwerden von Amts wegen verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die oder der Untergebrachte bereits aus der Einrichtung entlassen ist. Trotz der dadurch eingetretenen Erledigung der Hauptsache ist die Genehmigung bzw. Anordnung der Unterbringungsmaßnahme in einem solchen Fall deklaratorisch aufzuheben, um den von ihr ausgehenden Rechtsschein ihres Fortbestandes bis zu dem angegebenen Endtermin zu beseitigen.
Vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 330 Rn. 1, beck-online.
Auch in der Missachtung dieser zwingenden gesetzlichen Verfahrensregelungen liegen offenbare Fehler der Beklagten, die eine disziplinarische Reaktion erfordern.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, sie habe die Aufhebung ihres Genehmigungsbeschlusses vom 26. September 2013 in dem Verfahren XXX (vgl. oben C. 3.) deshalb nicht unverzüglich veranlasst, weil sie in Ansehung des gutachterlichen Ergebnisses darum bemüht war, zuvor die Aufnahme der Betroffenen in einer offenen Anschlusseinrichtung sicherzustellen, vermag dies an der rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Ihr war mit Kenntnisnahme des Gutachtens am 5. Dezember 2014 bewusst, dass nach den Feststellungen der Sachverständigen die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB nicht mehr vorlagen. Trotz gutmeinender Motive war es rechtlich nicht vertretbar, die Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahme weiterhin aufrecht zu erhalten. Vielmehr hätte die Beklagte den Beschluss vom 26. September 2013 unverzüglich aufheben müssen. Gleichwohl hielt sie ihre Entscheidung aus rechtlich nicht vertretbaren Gründen noch bis zum 10. Februar 2015 weiterhin aufrecht.
6.
Indem die Beklagte in drei Fällen (XXX, XXX und XXX) die gesetzlichen Höchstfristen für die Genehmigung vorläufiger Unterbringungsmaßnahmen gemäß § 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG missachtete, unterliefen ihr ebenfalls offensichtliche Fehler. Gemäß § 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG darf eine im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnete oder genehmigte Unterbringungsmaßnahme trotz Verlängerung die Gesamtdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten werden. Diese ausnahmslos geltende gesetzliche Regelung missachtete die Beklagte in insgesamt drei Fällen.
7.
Weiterhin verstieß die Beklagte in zwei Fällen (XXX und XXX) in unvertretbarer Weise gegen § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Danach soll das Gericht bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist. Mit der gesetzlichen Regelung soll verhindert werden, dass bei längerfristigen Unterbringungen eine diagnostische Verfestigung eintritt und der Sachverständige, der sich schon einmal dazu geäußert hat, ob die Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen oder der die betroffene Person behandelt hat, deren Fortbestehen nicht so kritisch prüft, als hätte er die betroffene Person vorher noch nicht gesehen. Die Vorschrift soll so verhindern, dass eine bestehende Unterbringung perpetuiert wird, indem das Gericht vor einer anstehenden Verlängerungsentscheidung immer denselben Gutachter anhört. Die Gesamtdauer von mehr als vier Jahren, welche eine Beauftragung eines neuen Sachverständigen erzwingt, berechnet sich aus der Zeit, die zwischen dem Wirksamwerden der ersten Anordnung bis zum Endtermin der vorgesehenen Verlängerung bei ununterbrochener Unterbringung verstrichen sein wird. Das Gesetz stellt die Bestellung eines neuen Sachverständigen in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts („soll bestellt werden"), wobei Ausnahmen hiervon zu begründen und nur dann möglich sind, wenn eine spezifische, geforderte Sachkunde nicht bei einem anderen Sachverständigen gefunden werden kann oder wenn ein anderer als ein nach § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG ausgeschlossener Arzt nach § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht oder nur schwer erreichbar ist.
Vgl. MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 329 Rn. 12.
Indem die Beklagte in den zwei vorgenannten Fällen Unterbringungsmaßnahmen über einen Gesamtzeitraum von 4 Jahren hinaus verlängerte und vor der betreffenden Entscheidung jeweils eine/n Sachverständige/n zur Gutachterin/zum Gutachter bestellte, die/der den jeweils Betroffenen bereits davor schon untersucht bzw. begutachtet hatte, verstieß sie gegen die zwingende Regelung in § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Damit hat sie genau diejenige Vorgehensweise an den Tag gelegt, die durch die gesetzliche Regelung verhindert werden soll. Indem sie die/den bereits in der Vergangenheit mit der Begutachtung der bzw. des Betroffenen beauftragte/n Gutachter/in anhörte, hat sie der Gefahr einer grundlosen Perpetuierung der Unterbringungssituation in unvertretbarer Weise Vorschub geleistet.
8.
Ebenso rechtwidrig war es, dass die Beklagte in zwei Fällen (XXX und XXX) Unterbringungsmaßnahmen genehmigte, ohne in den hierzu ergangenen Entscheidungen gemäß § 317 Abs. 2 FamFG zu begründen, weshalb sie von der Bestellung eines Verfahrenspflegers absah. Das Gesetz erlegt dem Gericht in § 317 Abs. 2 FamFG die Pflicht auf, das Unterlassen der Bestellung eines Verfahrenspflegers mangels Erforderlichkeit im Einzelfall zu begründen. Diese Begründung hat im Rahmen der Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme zu erfolgen, was der Überprüfung der Nichtbestellung in der Beschwerdeinstanz dient.
Vgl. MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 317 Rn. 8.
Ausnahmen von der in § 317 Abs. 2 FamFG normierten Begründungspflicht sieht das Gesetz nicht vor und werden zudem weder in der Rechtsprechung noch in der wissenschaftlichen Literatur angenommen. Demgemäß kann kein Zweifel an der verfahrensfehlerhaften Vorgehensweise der Beklagten in den betreffenden Unterbringungsverfahren bestehen.
9.
Schließlich handelte die Beklagte auch verfahrensfehlerhaft, indem sie in einem Fall (XXX) einen Einwilligungsvorbehalt anordnete, ohne zuvor gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG ein Sachverständigengutachten hierzu eingeholt zu haben. Bevor das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt bzw. einen Einwilligungsvorbehalt anordnet, muss über die Notwendigkeit dieser einen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellenden Maßnahme eine förmliche Beweisaufnahme, die sich an § 355 ZPO (Strengbeweis) orientiert, stattfinden. Die sachverständige Begutachtung des Zustandes der betroffenen Person ist das Herzstück des Betreuungsverfahrens. Das Gesetz schreibt vor, dass dieser Beweis, der die volle Überzeugung des Gerichts herstellen soll, dadurch erbracht werden muss, dass ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme gegenüber der betroffenen Person eingeholt wird. Dabei ist die Einholung eines ärztlichen Gutachtens auch dann nötig, wenn der Betreuungsrichter aufgrund der Aktenlage schon von einer Betreuungsbedürftigkeit ausgeht.
Vgl. MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 280 Rn. 1.
Indem die Beklagte auch diese unmissverständlich klare gesetzliche Regelung missachtete, verhielt sie sich offensichtlich rechtswidrig.
Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 77 Abs. 1 LRiStaG i.V.N § 13 LDG NRW nach der Schwere des einheitlichen Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit der Richterin oder des Richters und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.
Nach der Schwere des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens ist als disziplinarrechtliche Sanktion aus den nachfolgend dargestellten Gründen im Ergebnis die Kürzung ihrer Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von zwei Jahren angemessen aber auch ausreichend.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, juris Rn. 29.
Die Beklagte hat während eines nicht unerheblichen Zeitraumes in vorwerfbarer Art und Weise gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen und dieses missachtet, sodass sie in hohem Maße ihre beruflichen Hauptpflichten verletzt hat.
Aus Art. 92 Grundgesetz ergibt sich, dass die Beklagte als Richterin konsequent an Recht und Gesetz gebunden ist. Dem steht die richterliche Unabhängigkeit nicht entgegen. Die Beklagte ist verpflichtet, im Rahmen ihrer rechtsstaatlichen Aufgaben der Bevölkerung fehlerfreien Zugang zu Justiz zu gewähren.
Vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage 2009, § 26 Rn. 22.
Dabei wiegt das von der Beklagten begangene Dienstvergehen auch deshalb besonders schwer, weil die von ihr - auf unzureichender Tatsachengrundlage - getroffenen Entscheidungen über die erstmalige Einrichtung und Verlängerung von (vorläufigen) gesetzlichen Betreuungen die Anordnung von Einwilligungsvorbehalten und insbesondere die Genehmigung von freiheitsentziehenden (vorläufigen) Unterbringungsmaßnahmen mit erheblichen Eingriffen in die Freiheitsgrundrechte der in besonderem Maße schutzbedürftigen Betroffenen verbunden waren.
Nicht vorgeworfen werden kann der Beklagten allerdings, dass Sie insoweit vorsätzlich gehandelt habe. Ihre Einlassung, ihr seien bei der Abfassung der Beschlüsse aus Fahrlässigkeit Fehler unterlaufen, kann nicht widerlegt werden. Aus dem Grundsatz im Zweifel für die Angeklagte verbleibt es deshalb bei dem Vorwurf der fahrlässigen Begehung, wobei dieser allerdings durchaus als grob fahrlässig zu qualifizieren ist. Sie hat die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße verletzt und unentschuldbar dabei jedes gewöhnliche Maß erheblich überschritten.
Vgl. bspw. ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, BGB § 619a Rn. 15 Nw.N.
Der Einwand der Beklagten, sie habe die von ihr missachteten Verfahrensvorschriften nicht gekannt, entlastet sie nicht. Die Kenntnis der Verfahrensvorschriften gehört zu den elementaren richterlichen Pflichten. Die – möglicherweise – fehlerhaften Empfehlungen ihrer Kollegen entbanden sie nicht davon, sich die erforderliche eigene Kenntnis vom Inhalt der gesetzlichen Regelungen zu verschaffen. Diese Verpflichtung traf die Beklagte umso mehr als ihre Entscheidungen die Grundrechte der Betroffenen bis hin zur Freiheitsentziehung erheblich einschränkten.
Erschwerend kommt hinzu, dass Personen betroffen sind, die in der Regel selbst nicht in der Lage sind, auch nur ansatzweise den Verfahrensverstoß zu erkennen und gegebenenfalls die notwendigen Rechtsmittel einzulegen.
Eine andere Entscheidung als die Kürzung der Dienstbezüge kam unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beklagten und des Umfanges der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 77 Abs. 1 LRiStaG i. V. N § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW nicht in Betracht.
Neben dem Persönlichkeitsbild der Beklagten war insbesondere zu berücksichtigen, welchen Vertrauensbruch nach außen hin das Verhalten der Beklagten darstellt. Die Verfahrensverstöße der Beklagten können nicht als Augenblickstat qualifiziert werden, da die Beklagte von sich aus nichts unternommen hat, um ihre Kenntnisdefizite über einen langen Zeitraum hinweg zu beseitigen. Schon durch Lesen der entsprechenden Gesetzestexte wäre es für die Beklagte ein Leichtes gewesen, die jeweiligen Fehlentscheidungen zu vermeiden.
Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Dienstvergehen, welches sich über einen Zeitraum von vielen Jahren erstreckt, um eine Entgleisung der Beklagten während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase handeln könnte.
Für die Beklagte spricht, dass sie sich im laufenden Disziplinarverfahren sehr früh einsichtig gezeigt hat und ihre Arbeitsweise seitdem den gesetzlichen Anforderungen genügt. Weiterhin ist in den Blick zu nehmen, dass sie sich einer als besonders hoch empfundenen Arbeitsbelastung ausgesetzt sah. Hinzu kommt, dass weder im Rahmen von Geschäftsprüfungen noch durch Reaktionen seitens der Verwaltung der Beklagten Veranlassung gegeben wurde, an ihrer Verfahrensweise zu zweifeln.
Das Bemessungskriterium des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit gemäß § 77 Abs. 1 LRiStaG i.V.N § 13 Abs. 2 Satz 3 LOG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens der Beklagten im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich und ihre konkret ausgeübte Funktion.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 26; OVG Münster, Urt. v. 05.04.2017 - 3d A 932/14.0 - N W. N.
Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass die S oder der Richter in Zukunft ihren oder seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit der Richterin oder dem Richter noch Vertrauen in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde.
Vgl. OVG Münster, Urt. v. Urt. v. 20.01.2016 - 3d A 584/12.0 -, juris Rn. 160, Nw.N.
Insgesamt allerdings lässt sich sagen, dass trotz der Vorfälle in die Beklagte das Vertrauen gesetzt werden kann, in Zukunft gewissenhaft und mit der notwendigen Sorgfalt ihren dienstlichen Pflichten nachzukommen. Dass sie dieses Vertrauen verdient, zeigt ihr Verhalten seit Einleitung des Disziplinarverfahrens. Die verhängte Disziplinarmaßnahme wird deshalb ausreichen, die Beklagte zu bewegen, ihr bereits begonnenes pflichtgemäßes Verhalten auch in Zukunft fortzusetzen.
Nach alledem hat die Beklagte in vielfacher Hinsicht schuldhaft die aus § 71 DRIG i. V. N § 34 Sätze 1 und 2 BeamtStG resultierenden Pflichten zum vollen persönlichen Einsatz und zur gewissenhaften Aufgabenwahrnehmung verletzt sowie schuldhaft gegen die aus § 71 DRIG i. V. N § 36 Abs. 1 BeamtStG resultierende Pflicht zum rechtmäßigen Handeln verstoßen, was die verhängte Disziplinarmaßnahme erforderlich macht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 77 Abs. 1 LRiStaG, 74 Abs. 1 LDG NRW, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 77 Abs. 1 LRiStaG, 74 Abs. 1 LDG NRW, 167 VwGO, 709 ZPO.
Meta
08.12.2020
Landgericht Düsseldorf Dienstgericht für Richter
Urteil
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2020, Az. DG - 6/2020 (REWIS RS 2020, 6637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 6637
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 1692/19 (Bundesverfassungsgericht)
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen (§ 331 S 1 Nr …
XII ZB 330/13 (Bundesgerichtshof)
Geschlossene Unterbringung eines Betreuten. Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung bei unterbliebener persönlicher Anhörung des Betroffenen
2 BvR 1529/19, 2 BvR 1625/19 (Bundesverfassungsgericht)
Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen der Unterbringung einer Person zwecks Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung - …
XII ZB 478/15 (Bundesgerichtshof)
Unterbringungssache: Erfordernis der Anhörung des Betroffenen bei Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme; Absehen von einer erneuten Anhörung …
XII ZB 330/13 (Bundesgerichtshof)