Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. XII ZB 330/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8287

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 330/13
vom
29. Januar 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art.
2 Abs.
2 Satz
2, 104 Abs.
1 Satz
1; FamFG §§
319 Abs.
1 Satz
1, 68, 62
a)
Die persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien im Unterbringungsverfahren und ist Kernstück der Amtsermittlung.
b)
[X.] stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Un-terbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Frei-heitsentziehung anhaftet.
[X.], Beschluss vom 29. Januar 2014 -
XII [X.] 330/13 -
LG Hildesheim

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2014
durch
den Vorsitzenden Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der
Betroffenen wird festgestellt,
dass der Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim
vom 8.
März 2013 und der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.]s Hildesheim
vom 14.
Mai 2013 die Betroffene
in ihren Rechten ver-letzt haben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§
128
b KostO).
Die außergerichtlichen Kosten der
Betroffenen werden der Staats-kasse auferlegt (§
337 Abs.
1 FamFG
in entsprechender Anwen-dung).

Gründe:
I.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen.
Die Betroffene steht seit mehreren Jahren unter Betreuung. Das Amtsge-richt hatte mit Beschluss vom 17.
Dezember 2012 ihre vorläufige Unterbringung 1
2
-
3
-

in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 28.
Januar 2013 genehmigt und diese vorläufige Unterbringung mit Beschluss vom 28.
Januar 2013 bis längstens 11.
März 2013 verlängert. Am 7.
März 2013 hat die Betreuerin die Genehmigung der "Verlängerung der Unterbringung"
beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8.
März 2013 "die weitere Unterbringung der Betroffenen"
bis längstens zum 11.
Juni 2013 genehmigt. Aus einem ärztli-chen Zeugnis vom 7.
März 2013 ergebe sich, dass eine einfache Entlassung mit Ablauf der Genehmigung mit Sicherheit nicht zu verantworten sei, weil sie zu einer unmittelbaren Fortsetzung der bestehenden Selbstgefährdung führen würde. Die Anhörung der Betroffenen werde nachgeholt.
Die gegen den Beschluss vom 8.
März 2013 eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das [X.] auf der Grundlage eines Sachverständigen-gutachtens vom 18.
März 2013 zurückgewiesen, ohne die Betroffene im Be-schwerdeverfahren anzuhören.
Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt die
Betroffene nunmehr die Feststellung, dass die Beschlüsse
von Amts-
und [X.]
sie in ihren Rechten verletzt haben.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Der Rechtsbeschwerdeantrag
ist dahin auszulegen, dass die [X.] die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl des amtsgerichtlichen als auch des landgerichtlichen Beschlusses begehrt. Die Rechtsbeschwerde hat zwar neben der Feststellung, "dass die angefochtene Entscheidung
die Beschwerde-3
4
5
6
-
4
-

führerin in ihren Rechten verletzt hat",
auch
beantragt, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben. Weil das Verfahren indes erledigt ist und hier eine [X.] nicht in Betracht kommt, ist eine Aufhebung des landgerichtli-chen Beschlusses ausgeschlossen; andernfalls bliebe die Beschwerde nicht beschieden. Der Antrag ist jedoch im vorgenannten Sinne umzudeuten
(vgl. Senatsbeschluss vom 15.
Februar 2012

XII
[X.]
389/12

FamRZ 2012, 619 Rn.
7).
2. [X.] der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der

hier vorliegenden

Erledigung der [X.] aus §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 FamFG (Senatsbeschluss vom 7.
August 2013

XII
[X.]
691/12

FamRZ 2013, 1725 Rn.
4).
Nachdem es sich bei der angefochtenen Entschei-dung nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht §
70 Abs.
4 FamFG der [X.] der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.
3. Die Entscheidungen von Amts-
und [X.] haben die Betroffene
in ihren Rechten verletzt, was nach der in der [X.] ent-sprechend anwendbaren Vorschrift des §
62 Abs.
1 FamFG (Senatsbeschluss vom 8.
August 2012

XII
[X.]
671/11

FamRZ 2012, 1634 Rn.
6) festzustellen ist.
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begrün-det: Die Betroffene leide unter einer Alkoholabhängigkeit, verbunden mit einer Unfähigkeit zur Alkoholabstinenz und einer zusätzlichen psychischen Störung, wahrscheinlich einer Schizophrenie. Ihr gesundheitlicher Zustand setze sie au-ßerstande, für ihre Gesundheit Sorge
zu tragen. Es liege ein derart massives Störungsbild vor, dass eine ambulante Betreuung der Erkrankung nicht verant-wortbar sei. Das ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten. Da zudem die Krankheitsuneinsichtigkeit bei der Betroffenen fortbestehe, sei
sie geschlos-7
8
9
-
5
-

sen unterzubringen. Alles andere sei im Interesse der Betroffenen nicht zu [X.]. Eine erneute mündliche
Anhörung durch das Beschwerdegericht sei nicht erforderlich, weil von dieser keine entscheidungsrelevanten neuen tat-sächlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Betroffene
sei vom Amtsgericht persönlich angehört und ihr Gelegenheit gegeben worden, uneingeschränkt und umfassend das vorzutragen, was sie für erforderlich halte.
b) Die Entscheidungen
des Amtsgerichts und des [X.] halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie sind

wie die Rechtsbe-schwerde im Ergebnis zu Recht rügt

verfahrensfehlerhaft
ergangen.
aa) Allerdings macht
die Rechtsbeschwerde letztlich ohne Erfolg
einen Verstoß der Gerichte gegen §
321 Abs.
1 Satz
1 FamFG geltend.
(1) Bei der vom Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 8.
März 2013 erteilten [X.] handelte es sich nicht um eine einstweilige Anordnung gemäß §
331 FamFG. Der amtsgerichtliche Be-schluss enthält

im Gegensatz zu den Beschlüssen vom
17.
Dezember 2012 und vom 28.
Januar 2013

weder im Tenor noch in den Gründen einen Hinweis auf §§
331
f. FamFG. Folgerichtig entbehrt er auch Ausführungen zu
den be-sonderen
Voraussetzungen
des
§
331 Satz
1 Nr.
1 FamFG.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht eine (weitere) [X.] von drei Monaten geneh-migt, die

zumal im Zusammenspiel mit der bereits verstrichenen Unterbrin-gungsdauer von drei Monaten

nicht von §
331 Abs.
1 FamFG gedeckt wäre. Das Amtsgericht verweist im Übrigen in seinem Beschluss darauf, dass "die

319 FamFG"
liege. Damit sollte
ersichtlich auf §
329 FamFG abgestellt werden, der die für eine "reguläre"
[X.] geltenden Höchstfristen regelt.
10
11
12
-
6
-

(2) Das ärztliche Attest vom 7.
März 2013, auf das das Amtsgericht seine Entscheidung gestützt hat,
wird den Anforderungen an das gemäß §
321 Abs.
1 Satz
1 FamFG vor der [X.] einzuholende Gutachten in keiner Weise gerecht. Dem
entspricht
im Übrigen auch der Hinweis des dieses ausstellenden
Arztes, er habe die Betroffene noch nicht
persönlich begutachten können und werde sein Gutachten, dessen Ergebnis für ihn noch offen sei, spä-ter
erstatten.
§
321 Abs.
1
FamFG ordnet im Hinblick auf die mit der Unterbringung einhergehenden erheblichen Eingriffe in die Freiheitsrechte des Betroffenen zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Dadurch soll eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der medizinischen Vo-raussetzungen einer Unterbringung sichergestellt werden (Senatsbeschluss vom 21.
November 2012

XII
[X.]
306/12

FamRZ 2013, 211 Rn.
13). Demnach
hätte
das Amtsgericht hier nicht ohne Einholung eines Sachverständigengut-achtens und
nur auf der Grundlage eines ärztlichen Attests die Unterbringung der Betroffenen genehmigen dürfen.
(3) Dieser Mangel ist jedoch

entgegen den Ausführungen der Rechts-beschwerde

im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Zum Zeitpunkt der Ent-scheidung des [X.]s lag das schriftliche
Sachverständigengutachten vom 18.
März 2013 vor.
Die Verwertung dieses Sachverständigengutachtens als [X.] setzte gemäß §
37 Abs.
2 FamFG voraus, dass das Gericht den [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte. Insoweit war das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut auch der Betroffenen persönlich im Hin-13
14
15
16
-
7
-

blick auf ihre
Verfahrensfähigkeit (§
275 FamFG) zur Verfügung zu stellen, nachdem die Voraussetzungen des §
288 Abs.
1 FamFG, unter denen hiervon abgesehen werden kann, nicht vorlagen (Senatsbeschluss vom 7.
August 2013

XII
[X.]
691/12

FamRZ 2013, 1725
Rn.
11 mwN).
Die Rechtsbeschwerde rügt aber zu Unrecht, diesem Erfordernis sei das [X.] nicht gerecht geworden. Wie sich aus der Verfahrensakte ergibt, hat das [X.] mit Verfügung vom 20.
März 2013 die [X.] an die Betroffene, die Betreuerin und die Verfahrens-pflegerin angeordnet; diese Verfügung ist ausweislich des Geschäftsstellen-vermerks vom 21.
März 2013 auch ausgeführt worden. Dass die Beteiligten die Abschriften erhalten haben, ist durch entsprechende Postzustellungsurkunden vom 22.
März 2013 dokumentiert, außerdem hat die Betroffene sich in ver-schiedenen Schreiben gegenüber dem [X.] auch wiederholt zu dem Gutachten geäußert.

bb) Das gesamte amts-
und landgerichtliche Verfahren leidet aber unter dem schwerwiegenden Verfahrensfehler, dass die Betroffene in beiden Tatsa-cheninstanzen unter Verstoß gegen §§
319 Abs.
1 Satz
1, 68
Abs.
3 FamFG nicht persönlich angehört worden ist.
(1) Das Amtsgericht hat, wie sich
schon aus dem Beschluss vom 8.
März 2013 selbst ergibt, entgegen §
319 Abs.
1 Satz
1 FamFG die Betroffene vor Genehmigung der [X.] nicht persönlich angehört, son-dern sich auf die Ankündigung beschränkt, die Anhörung werde nachgeholt. Bereits dies ist von der Verfahrensordnung in keiner Weise gedeckt. Das [X.] sieht in §
332 Satz
1 FamFG lediglich für die Anordnung oder Genehmi-gung einer vorläufigen [X.] und auch dann

in [X.] vom Regelfall der einstweiligen Anordnung, für den §
331 Satz
1 Nr.
4 17
18
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-
8
-

FamFG die vorherige Anhörung als Voraussetzung normiert

nur bei Gefahr im Verzug vor, dass eine vorherige persönliche Anhörung unterbleiben kann, dann aber unverzüglich nachgeholt werden muss.
Hier hat das Amtsgericht jedoch nicht im Wege der einstweiligen
Anord-nung eine vorläufige [X.] genehmigt, sondern eine "end-gültige"
[X.] ausgesprochen. Schon deshalb ist die Ausnahmevorschrift des §
332 FamFG nicht einschlägig. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass von einer gesteigerten Dringlichkeit im Sinn des §
332 Satz
1 FamFG ohnedies keine Rede sein
konnte. Der Antrag, die Unter-bringung zu genehmigen, lag dem Amtsrichter spätestens am 8.
März 2013, dem [X.], vor. Bis zum Ablauf des 11.
März 2013, an dem die bereits bestehende [X.] endete, wäre eine Anhörung mithin ohne weiteres durchzuführen gewesen, ohne dass hiermit eine Gefährdung des Wohls der Betroffenen verbunden gewesen wäre.
(2) Den Verfahrensakten lässt sich nicht entnehmen, dass das Amtsge-richt seine Ankündigung, die persönliche Anhörung zur mit Beschluss vom 8.
März 2013 genehmigten [X.] nachzuholen, in die Tat umgesetzt hat. Vielmehr hat es der Beschwerde der Betroffenen ohne Anhö-rung nicht abgeholfen und dem [X.] die Verfahrensakten zugeleitet. Damit entbehrt nicht nur die vom [X.] im Beschluss vom 14.
Mai 2013 aufgestellte Behauptung, die Betroffene sei vom Amtsgericht persönlich ange-hört worden, einer tatsächlichen Grundlage. Es fehlte vielmehr auch an den Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht gemäß §
68 Abs.
3 Satz
2 FamFG ausnahmsweise von der grundsätzlich gemäß §§
68 Abs.
3 Satz
1, 319 Abs.
1 Satz
1 FamFG gebotenen (erneuten) Anhörung der Be-20
21
-
9
-

troffenen im Beschwerdeverfahren absehen konnte
(vgl. Senatsbeschluss vom 2.
März 2011

XII
[X.]
346/10

FamRZ 2011, 805 Rn.
11
ff.).
c) Die Betroffene ist durch diese Verfahrensmängel in ihrem Freiheits-grundrecht aus Art.
2 Abs.
2 Satz
2 GG verletzt worden.
aa) Die Feststellung, dass ein Betroffener
durch angefochtene
Entschei-dungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer
Verlet-zung des Verfahrensrechts beruhen.
Dabei ist die Feststellung nach §
62 FamFG
jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbeschluss vom 15.
Februar 2012

XII
[X.]
389/11

FamRZ 2012, 619 Rn.
27
mwN).
bb) Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung der Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten [X.] insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheits-entziehung anhaftet.
Der persönlichen Anhörung kommt im Unterbringungsverfahren zentrale Bedeutung zu. Die sie anordnende Vorschrift des §
319 Abs.
1
Satz
1 FamFG sichert nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen
Gehörs
aus Art.
103 Abs.
1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen
erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck
von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, einge-holte Sachverständigengutachten (§
321 FamFG), ärztliche Stellungnahmen oder sonstige Zeugenaussagen zu würdigen
(Senatsbeschluss vom 2.
März 22
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25
-
10
-

2011

XII
[X.]
346/10

FamRZ 2011, 805 Rn.
11 mwN).
Die persönliche Anhö-rung
gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art.
104
Abs.
1
GG
fordert,
zum Verfassungsgebot erhebt
und so mit grund-rechtlichem Schutz versieht,
und ist Kernstück der Amtsermittlung (vgl. z.B. [X.] NJW 1990, 2309, 2310
zu §§
6 Abs.
1, 12 Abs.
2 Satz 2 UBG
BW;
[X.] Beschluss vom 13. Februar 2013

2
BvR
1872/10

juris Rn.
17 zu §§
5 Abs.
1 Satz
1, 11 Abs.
2 [X.]; [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
319 Rn.
2 mwN).

Indem die Gerichte die Unterbringung der Betroffenen genehmigt bzw. diese Genehmigung im Beschwerdeverfahren gebilligt haben, ohne sie persön-lich anzuhören, haben sie diese elementare Verfahrensgarantie verletzt, was die Feststellung nach §
62 FamFG rechtfertigt.
26
-
11
-

cc) Das nach §
62 Abs.
1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der

hier durch Zeitablauf erledigten

[X.] feststellen zu lassen, liegt vor.
Die gerichtliche An-ordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff
im Sinn des
§
62 Abs.
2 Nr.
1 FamFG (st. Rspr. des Senats, zuletzt Senatsbeschluss vom 7.
August 2013

XII
[X.]
691/12

juris Rn.
18).

Dose
Klinkhammer
Günter

Botur
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2013 -
42 XVII E 415 -

LG Hildesheim, Entscheidung vom 14.05.2013 -
5 [X.]/13 -

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Meta

XII ZB 330/13

29.01.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. XII ZB 330/13 (REWIS RS 2014, 8287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8287

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