Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 9 B 30/17

9. Senat | REWIS RS 2018, 3850

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Dokumentation des Abwägungsvorgangs im Sinne des § 125 Abs. 1, 2 BauGB


Gründe

1

Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt, bleibt ohne Erfolg.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

Die Frage,

ob hinsichtlich einer Abwägungsentscheidung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB eine Dokumentationspflicht besteht,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn sie lässt sich, soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten.

4

Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, dürfen solche Anlagen nach § 125 Abs. 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Dabei handelt es sich um ein [X.] Erfordernis; seine wichtigste Ausprägung ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot. Dieses bezieht sich sowohl auf den [X.] als auch auf das [X.]. Dass eine Abwägung stattgefunden hat, kann sich in den Fällen des § 125 Abs. 2 BauGB unter Umständen auch aus internen Vermerken der Gemeindeverwaltung ergeben. Ein etwaiger Mangel im [X.] ist analog § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung der Gemeinde ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 [X.] 2.03 - [X.] 406.11 § 125 BauGB Nr. 38 S. 6 ff.).

5

Da § 125 Abs. 2 BauGB lediglich materiell-rechtliche, aber keine formalen Vorgaben enthält, fehlen besondere Anforderungen an eine Dokumentation des [X.]s, mag diese auch aus [X.] zweckmäßig sein (vgl. Vogel, in: [X.], BauGB, § 125 Rn. 20, Stand September 1998; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], BauGB, § 125 Rn. 6 ff., Stand Februar 2008). Vor diesem Hintergrund wirft die Auffassung des Berufungsgerichts, ausreichende Hinweise auf eine Abwägung durch den Gemeinderat ließen sich hier aus der Beschlussvorlage des Tiefbauamts vom 31. März 2005 entnehmen, keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Seine Bewertung, auf der Grundlage dieses [X.] genüge die Entscheidung der Beklagten inhaltlich den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, jedenfalls fehle jeglicher Anhaltspunkt für die Ergebnisrelevanz eines etwaigen Abwägungsfehlers, betrifft nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

9 B 30/17

13.09.2018

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 21. Juni 2017, Az: 2 S 1865/16, Urteil

§ 125 Abs 1 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 9 B 30/17 (REWIS RS 2018, 3850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3850

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

W 5 E 17.1178 (VG Würzburg)

Vorläufige Untersagung einer Straßenbaumaßnahme im Widerspruch zum Bebauungsplan


4 BN 13/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Zu den Anforderungen an die Rüge eines Ermittlungs- oder Bewertungsfehlers nach § 215 Abs. 1 …


3 K 2140/22 (Verwaltungsgericht Münster)


6 CS 16.1932 (VGH München)

Umdeutung eines Straßenausbaubeitrags- in einen Erschließungsbeitragsbescheid


4 BN 17/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Zu den Anforderungen an die Rüge eines Abwägungsfehlers nach § 215 Abs. 1 Satz 1 …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.