Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. VI ZR 205/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5204

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 205/07 vom 4. März 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar bestehen hinsichtlich der Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf Zeugen oder auf die persönliche Anhörung von Zeugen durch Einverständnis mit der Verwertung von Ermittlungsakten erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteile vom 30. November 1999 - [X.] ZR 207/98 - [X.], 610 unter [X.]) und vom 9. Juni 1992 - [X.] ZR 215/91 - [X.], 1028 unter [X.])). Diese Frage bedarf aber im vorliegenden Fall keiner Klärung. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge durch das Berufungsgericht trägt hier schon deshalb das Berufungsurteil, weil der nachfolgende Fahrer nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils rechts an dem Beklagten zu 1 hätte vorbeifahren können, wenn nicht zuvor der Kläger auf den PKW dieses [X.] aufgefahren wäre. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000,00 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2007 - 2 O 273/06 - [X.], Entscheidung vom 03.07.2007 - 10 U 31/07 -

Meta

VI ZR 205/07

04.03.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. VI ZR 205/07 (REWIS RS 2008, 5204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5204

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