Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. VII ZR 353/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16763

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 353/12
Verkündet am:

22. Januar 2015

Boppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 133 B, 157A; [X.]/B (2002) § 1 Nr. 3, 4
Haben die Parteien eines Bauvertrags mit funktionaler Ausschreibung eine ergän-zende [X.] zu einem bestimmten Montagevorgang getroffen, liegt hier-in nicht ohne Weiteres eine abändernde Vereinbarung oder eine Anordnung des Auftraggebers über die Art der Ausführung.
[X.], Urteil vom 22. Januar 2015 -
VII ZR 353/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Januar 2015
durch die
Richter Dr.
Eick, [X.], Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen
Graßnack
und Sacher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin
wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 15. November 2012 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivil-kammer des [X.] vom 12. Juni 2012 ab-geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung vom 28./29.
August 2008 zur Baumaßnahme "Verkehrszug W.

brücke, Planungsabschnitt
I, Los
1

Straßenbau, Ingenieurbau, Tiefbau" ("[X.]" oder "Nachtrag 101") keine Anordnung oder
Vereinbarung der Parteien als Grundlage eines Vergütungsanspruchs nach §
2 Nr.
5 und/oder Nr.
6 [X.]/B (2002)
enthält, mit der die in den [X.] vorgesehene Montagetechnologie hinsichtlich des [X.]s des Stromfel-des (Einschwimmen des [X.] als Gesamtkon-struktion an Stelle des sukzessiven [X.] einzelner Teile der Konstruktion) abgeändert worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
-
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Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Auslegung einer Vereinbarung über einen Nachtrag beim Bau der W.-Brücke in D.
Die W.-Brücke sollte aus den beiden jeweils bis zum Flussufer reichen-den Vorlandbrücken und einem den Flusslauf ohne [X.] überspan-nenden Brückenbogen, dem sogenannten Stromfeld, bestehen. Die Klägerin als Bauherrin für die W.-Brücke schrieb im Sommer
2005 die Baumaßnahme
"[X.]. Der Aufforderung zur [X.] vom 9. September 2005 lagen unter anderem
eine Leistungsbe-schreibung, zu deren Inhalt auch
eine Baubeschreibung gehörte, und ein Mon-tagegrobkonzept
bei. In der Baubeschreibung heißt es auf Seite
65 unter 3.3.3:
"

Grundsätzlich bleibt die Art des Bauvorgangs dem AM überlassen. Falls der Bieter das [X.] über-nimmt, hat er es eigenverantwortlich auf Durchführbarkeit zu überprüfen.

"
Der Montagevorgang des [X.] wird als "Einschwimmen"
bzw. "[X.]"
bezeichnet. Das [X.] sah vor, das Stromfeld nicht als vormontierte Gesamtkonstruktion einstufig, sondern sukzes-siv in einzelnen Teilen mithilfe eines schwimmenden Floßes
(Pontons) in die Endposition über dem Fluss zu bewegen und zu montieren.
Die Beklagte reichte
im November 2005 ein Angebotsschreiben ein. In dem beigefügten Leistungsverzeichnis war unter der Position
6.7.20, "Einbau-vorgang
des [X.]", ein Betrag von 631.250

Die
Beklag-te erhielt nach Verzögerungen im Vergabeverfahren im Juli 2007 den Zuschlag.
Die [X.]/B war Bestandteil des Vertrags.

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Im
Oktober 2007
übersandte die Beklagte der Klägerin ihre [X.], in der sie
darauf hinwies, dass
das Stromfeld
am Ufer vormontiert und in einem Arbeitsschritt eingeschwemmt werden sollte. Die Klägerin stimmte dem
in einer Besprechung am
10. Dezember 2007 zu, wies aber darauf hin, dass sich aus ihrer Zustimmung zu dem gegenüber dem [X.] geänderten [X.] keine wirtschaftlichen, organisatorischen oder tech-nischen Auswirkungen für sie ergeben dürften.

Nachfolgend verzögerte sich die Bauausführung
weiter. Währenddessen stiegen die [X.]e
auf dem Weltmarkt
stark an. Am 30.
Juli 2008 unterbrei-tete die Beklagte der Klägerin ein Angebot
betreffend Mehrkosten, das einen Anhang über
die
"Mehrkosten bei der Herstellung der Stahlkonstruktion"
ent-hielt. Darin war unter der Position
6.7.20 ("Einbauvorgang
des [X.]")
der
ursprüngliche Preis
von 631.250

durch den Betrag von 932.200

ersetzt. Diese Summe entsprach dem
beigefügten Angebot der Subunternehmerin

D.-GmbH, die die Montage des [X.] zu jenem Preis für einen
einstufi-gen [X.] anbot.
Nach weiteren Verhandlungen
der Parteien legte die Beklagte unter dem
28.
August 2008 ein neuerliches "Angebot zur Herstellung der Stahlkonstruktion durch einen Nachunternehmer"
vor, welches eine Nachtragsvergütung über mehr als 12
Mio.

netto auswies. Im Anhang zu den "Mehrkosten
bei der Her-stellung der Stahlkonstruktion" sah dieses Angebot unter Ziff. 6.7.20 den bereits im
Angebot vom 30. Juli 2008 genannten Preis von 932.200

Angebot der D.-GmbH
mit der Bezugnahme auf den einstufigen Einschwimm-vorgang nicht mehr beilag. Die Klägerin nahm das
Angebot am 29.
August 2008
an.
Das [X.] hat die
Klage der Klägerin auf Feststellung, dass die Vereinbarung vom 28./29. August 2008 (im Folgenden: [X.])

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keine Anordnung der Klägerin im Sinne von §
2
Nr. 5 und/oder Nr. 6 [X.]/B (2002)
sei und keine Vereinbarung betreffend einer Änderung der [X.] im Hinblick auf den [X.] des [X.] darstelle, als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat
das Berufungsgericht
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung, die [X.] enthalte keine Vereinbarung der [X.] über eine Änderung der Montagetechnologie, nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen werde. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Feststellungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin
hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht
hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt:
Der Hauptantrag der Klägerin, soweit dieser sich auf die Feststellung be-ziehe, in der [X.] liege keine Vereinbarung der Parteien über einen bestimmten [X.] des [X.], sei zulässig. Die [X.] sei allerdings im Ergebnis erfolglos und führe lediglich zu einer Klarstellung des Tenors, da das Feststellungsbegehren der Klägerin nicht begründet sei.
Zwar seien in der Baubeschreibung bindende Vorgaben für den Ein-schwimmvorgang des [X.] nicht enthalten, sondern die Art des Ein-

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schwimmvorgangs sei der Beklagten als Auftragnehmerin überlassen worden. Auch habe die Klägerin anlässlich der Besprechung im Dezember 2007 ihr [X.] zu der Absicht der Beklagten, den [X.] nicht wie im Grobkonzept vorgesehen mehrstufig, sondern einstufig vorzunehmen, unter den
Vorbehalt gestellt, es dürften sich keine wirtschaftlichen, organisatorischen oder technischen Auswirkungen für die Klägerin ergeben. Allerdings sei die Klägerin später von dieser ursprünglichen Einschränkung
abgerückt. Das [X.] sich daraus, dass im [X.] der Beklagten vom 30.
Juli 2008 unter der Position 6.7.20 für die Montage des [X.] ein neuer Preis von 932.200

Angebot der D.-GmbH
als mögliche Subunternehmerin der Beklagten beigele-gen habe, ausweislich dessen sich der erhöhte Preis für die Montage auf ein einstufiges Einschwimmen des [X.] bezog. Diese Position sei [X.] in die [X.] übernommen worden. In dem Angebot der
D.-GmbH
sei ausdrücklich aufgeführt, dass das Montagekonzept von einer Variante
ausgehe, bei der eine komplette Vormontage im [X.] erfol-ge. Dies und nicht etwa eine allgemeine Erhöhung des [X.]es sei Grund für die preisliche Veränderung. Durch die [X.] zu einer bestimmten Art und Weise des [X.]s sei auch dieser Vorgang selbst Be-standteil der Vereinbarung. In der [X.] liege damit eine Abän-derung der ursprünglichen Regelung der Leistungsbeschreibung.
Die weitere
von der Klägerin begehrte Feststellung, in der [X.] liege keine Anordnung im Sinne der §
2 Nr.
5 und/oder Nr.
6 [X.]/B
(2002), sei unzulässig. Im Rahmen der Feststellungsklage könnten einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder blo-ße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs nicht Inhalt eines Feststel-lungsurteils sein.

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II.
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass die von der Klägerin beantragte Feststellung, in der [X.] liege keine Vereinbarung der Parteien über einen bestimmten [X.] des [X.], sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gemäß §
256 Abs. 1 ZPO bezieht und die Klage insoweit zulässig ist.
Von [X.] beeinflusst ist dagegen seine Annahme, der [X.] der Klägerin sei unzulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehre, in der [X.]
liege keine Anordnung im Sinne des
§
2
Nr. 5 und/oder Nr. 6 [X.]/B
(2002), mit der eine Änderung der in den [X.] vorgesehenen Montagetechnologie angeordnet werde.
a) Eine Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht ent-springen kann ([X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 3). Nur das Rechtsver-hältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht Vorfragen oder ein-zelne Elemente ([X.], Urteile
vom 7. März 2013 -
VII ZR 223/11, [X.], 987 Rn.16 = NZBau 2013, 300; vom 12. Dezember 1994 -
II ZR
269/93,
NJW 1995, 1097; vom 16. Oktober 1985 -
IVa [X.], NJW-RR 1986, 104, 105;
vom 3. Mai 1977 -
VI ZR 36/74, [X.]Z 68, 331, 332), wohl aber einzelne Rech-te, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht ([X.], Urteil vom 3. Mai 1983 -
VI [X.], NJW 1984, 1556; vgl. auch [X.], Urteil vom 18. Oktober 2000 -
XII ZR 179/98, NJW 2001, 221, 222).
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b) Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass in der [X.] keine Anordnung nach § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 [X.]/B (2002) liegt, stellt ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Feststellungsan-trag der Klägerin insoweit nicht auf die negative Feststellung gerichtet, dass eine Anordnung im Sinne des
§ 2 Nr. 5 oder Nr. 6 [X.]/B (2002) nicht vorliegt. Der [X.] kann den Feststellungsantrag als Prozesserklärung selbständig aus-legen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2014 -
VII ZR 4/13, juris Rn. 50; Beschluss vom 9. Juli 2014 -
VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 Rn. 11; Urteil vom 20. November 1997 -
VII ZR 26/97, [X.], 368, 369). Mit der begehr-ten Feststellung
geht es der Klägerin der Sache nach um die Klärung der [X.], ob die [X.] eine Anordnung enthält, die eine Abänderung des ursprünglichen [X.] hinsichtlich der von der Beklagten für die Leistungserbringung zu verwendenden Technologie bewirkt hat, die Grundlage von Ansprüchen der Beklagten nach § 2 Nr. 5 oder
Nr. 6 [X.]/B (2002) sein
kann. Die Frage, ob sich der von der Beklagten geschuldete Leistungsinhalt durch eine Anordnung der Klägerin gemäß § 1 Nr. 3 oder 4 [X.]/B (2002) ge-ändert hat mit der Folge, dass der Beklagten Vergütungsansprüche nach § 2 Nr. 5 oder
Nr. 6 [X.]/B
(2002)
zustehen, stellt ein feststellungsfähiges Rechts-verhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar.
2. Die Feststellungsklage ist mit diesem Inhalt auch begründet. Die im Vertrag vorgesehene Montagetechnologie hinsichtlich des Einschwimmvor-gangs des [X.] ist weder durch eine Anordnung der Beklagten gemäß §
1 Nr. 3 oder Nr. 4 [X.]/B (2002) noch durch eine Vereinbarung der Parteien abgeändert worden. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die [X.] seien durch die von ihnen unterzeichnete [X.] von dem ursprünglichen Vertragsinhalt abgerückt und hätten als Art der Bauausführung verbindlich eine einstufige Montage des [X.] vereinbart.
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a) Die Auslegung eines Vertrages obliegt dem Tatrichter. Eine revisions-rechtliche Überprüfung findet nur dahingehend
statt, ob Verstöße gegen gesetz-liche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfah-rungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf [X.] beruht ([X.], Urteile
vom 26. Juni 2014 -
VII ZR
289/12, [X.], 1773 Rn. 13 = NZBau 2014, 555; vom 12. September 2013 -
VII ZR 227/11, [X.], 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695 m.w.N.). Zu diesen
Auslegungs-grundsätzen gehört, dass neben den beiderseitigen Interessen in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende ob-jektiv erklärte [X.] der Parteien zu berücksichtigen ist ([X.], Urteile
vom 15.
Januar 2013 -
XI
ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 36; vom 26. Oktober 2009 -
II ZR 222/08, [X.], 64 Rn. 18; vom 17. Dezember 2009 -
IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14).
b) Das Berufungsurteil beruht auf derartigen Auslegungsfehlern.
Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung sowohl den sich aus dem Wortlaut der [X.] ergebenden [X.]n als auch die [X.] der Parteien außer [X.] gelassen. Die [X.] enthält bei zutreffender Auslegung keine Abänderung der durch die funktionale Ausschreibung festgelegten Leistungspflichten der Beklagten in Bezug auf den [X.]. Der [X.] kann die [X.] selbst ausle-gen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
aa) Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagten nach dem Inhalt der Baubeschreibung die Wahl überlassen, die Montage des [X.] entweder einstufig als vormon-tierte Gesamtkonstruktion oder sukzessiv in Teilen mithilfe eines [X.] vorzunehmen. Mit ihrer in der Besprechung vom 10. Dezember 2007 er-klärten "Zustimmung"
zum Vorschlag der Beklagten, abweichend von dem in

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der Baubeschreibung enthaltenen [X.] einen einstufigen Ein-schwimmvorgang zu wählen, hat die Klägerin diese Art der Ausführung der [X.] lediglich gebilligt, ohne diese jedoch verbindlich anzuordnen. Dies ergibt sich aus der hiermit
verbundenen Erklärung der Klägerin, dass sich gegenüber dem [X.] aufgrund des geänderten [X.]s kei-ne negativen wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Folgen [X.]n dürften. Die Klägerin hat damit klargestellt, dass sie mit ihrer Billigung
der von der Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweise keine Verantwortung für die Geeignetheit dieser Maßnahme oder die sich aus der Wahl dieser [X.] möglicherweise ergebenden Mehrkosten übernehmen wollte.
bb) Davon ist die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch durch die Unterzeichnung der [X.] nicht abgerückt.
(1) Die von den Parteien im August 2008 geschlossene Stahlbauverein-barung enthält neben neuen Fertigstellungsterminen und Regelungen über Zah-lungsbedingungen und Sicherheitsleistungen für
Nachunternehmer unter Punkt 2 in Verbindung mit der Anlage 1 neue Einheitspreise für den Stahlbau, d.h. Material, Fertigung und Montage inklusive zugehörender Planung. In der [X.] 1 sind Mehrkosten für die Herstellung der Stahlkonstruktion für zahlreiche Positionen im Umfang von insgesamt mehr als 12 Mio

aufgeführt, wovon mehr als 9 Mio

alleine auf gestiegene [X.]e für die Stahlkonstruktion
(Position 6.2.10) entfallen. Daneben enthält die Anlage 1 auch neue Preise
für einige vom [X.] unabhängige Positionen, darunter für die
Position 6.7.20, "Einbauvorgang des [X.]"
anstelle der ursprünglichen Vergütung
von 631.250

nunmehr 932.200

. Im Hinblick auf einen weiteren Montagevorgang, die
Montage der
Strombrücke, wird
unter Punkt 2.6 festgelegt, dass diese
nun-mehr zeitgleich mit einer Vorlandbrücke erfolgen muss und die sich daraus er-gebenden Mehrkosten von der Klägerin vergütet werden.
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In Nr. 2.1 der [X.] heißt es: "Es werden für den Stahl-", während nach Nr. 5 der [X.] im Übrigen die Bedingungen des [X.] gelten sollten. Mit dem Wortlaut von Nr. 2.1 ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts daher unvereinbar, in die [X.] über eine Änderung der Vergütung
hinaus auch eine Abänderung des vertrag-lich vereinbarten Leistungsinhaltes betreffend den Montagevorgang des [X.].
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien dadurch, dass sie in der [X.] den neuen Preis für den Ein-schwimmvorgang mit dem Betrag angesetzt haben, der sich aus dem der Klä-gerin bekannten Angebot der D.-GmbH ergab, das sich auf einen einstufigen [X.] bezog, diese Art der Ausführung nicht zugleich zum Be-standteil der [X.] gemacht. Die Ansicht des Berufungsge-richts, eine [X.] der Vertragsparteien zu einer bestimmten Art und Weise der Bauausführung führe ohne Weiteres dazu, dass diese Ausführungs-art verbindlich angeordnet werde, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Ob eine Anordnung des Auftraggebers in Bezug auf die Art der Bauausführung vorliegt, ist von der Frage zu trennen, welchen Preis die Parteien für eine be-stimmte Art der Bauausführung vereinbaren. Anhaltspunkte für eine von der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung abweichende Anordnung der Kläge-rin in Bezug auf die die Beklagte treffenden Leistungspflichten lassen sich der getroffenen [X.] in Bezug auf den [X.] unter Be-rücksichtigung des mit der Vereinbarung verfolgten Zwecks nicht entnehmen. Das Interesse der
Parteien bestand darin, für den von der Beklagten mit Billi-gung
der Klägerin vorgesehenen einstufigen Einbau des [X.] einen [X.] Preis zu vereinbaren. Die Klägerin hat -
auch für die Beklagte erkennbar -
mit der Vereinbarung dagegen nicht das Risiko für die Geeignetheit der von der

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Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweise und sämtliche sich aus dieser Art der Montage des [X.] möglicherweise ergebenden Mehrkosten über-nehmen wollen.
(3) Eine Anordnung der Klägerin in Bezug auf die Art der Bauausführung ist entgegen der
Auffassung der Beklagten auch nicht in der Regelung in Nr. 2.6 der [X.] enthalten. Diese Vereinbarung betrifft nicht die Art und Weise des [X.]s, sondern die
organisatorische Einbettung eines weiteren Montagevorgangs in den Bauablauf. Eine verbindliche Vorgabe der Klägerin gegenüber der Beklagten zur Montage des [X.]
ist
hiermit

nicht verbunden.
(4) Es fehlt anders als von der Revisionserwiderung vorgetragen
auch nicht an einem Grund dafür, warum die Klägerin sich mit der [X.] zur Zahlung einer erhöhten Vergütung verpflichtete. Die Bereitschaft der Klägerin, für die gegenüber dem [X.] unveränderte Leistung eine erhöhte Vergütung zu zahlen, begründet sich nachvollziehbar daraus, dass es aufgrund der Verschiebung der Bauzeit um mehrere Jahre zu einer enormen Erhöhung nicht nur der Stahl-,
sondern auch der Lohn-
und Betriebskosten so-wie zu
Kapazitätsengpässen bei den [X.] gekommen war. Soweit das Berufungsgericht feststellt, die Klägerin könne sich für diese Behauptung nicht auf das Protokoll der Beratung vom 1. Juli 2008 stützen, bindet diese Feststellung den [X.] nicht, da sie widersprüchlich ist (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 559 Rn. 18). Denn das Berufungsgericht bezieht sich im glei-chen Satz darauf, dass im Protokoll vom 1. Juli 2008 unter Nr. 4 festgehalten sei, die Beklagte habe mit der Begründung, als Folge der Bauzeitverschiebung seien die Lohn-
und Betriebskosten gestiegen, ein [X.] zur Mon-tage der Stahlkonstruktion angekündigt. Daraus ergibt sich aber, dass die Klä-gerin sich zum Beleg ihrer Behauptung über den Grund der Preissteigerung

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sehr wohl auf das Protokoll vom 1. Juli 2008 stützen kann, da die von der [X.] in jener Besprechung vorgebrachten Gründe für die Preissteigerung dort genau wie von der Klägerin vorgebracht protokolliert sind.
Gleichzeitig sollte mit der [X.] auch ein etwaiger [X.] der Beklagten, der durch die mehrjährige Bauzeitverschie-bung entstanden sein konnte, pauschal mit abgegolten sein. Dass Mehrvergü-tung und [X.] im Fall der [X.] nach den geänderten Montagekosten des [X.] berechnet wurden, steht der Auslegung nicht entgegen, dass sie keine Änderung des vertraglichen Leis-tungsumfangs
durch Anordnung oder Vereinbarung beinhaltet.
3.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endent-scheidung reif ist.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und dem in der Hauptsache gestellten Feststellungsantrag der Klägerin wie aus dem Tenor ersichtlich statt-zugeben. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist dahin zu fassen, dass [X.] wird, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene [X.] vom 28./29. August 2008 zur Baumaßnahme "Verkehrszug W.

brücke, [X.], Los 1 -
Straßenbau, Ingenieurbau, Tiefbau" ("[X.]" oder "Nachtrag 101") keine Anordnung oder Vereinbarung der Parteien als Grundlage eines Vergütungsanspruchs nach § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 [X.]/B (2002)
enthält, mit der die in den Ausschreibungs-unterlagen vorgesehene Montagetechnologie hinsichtlich des Einschwimmvor-gangs des [X.] (Einschwimmen des [X.] als [X.] an Stelle des sukzessiven [X.] einzelner Teile der Konstruktion) abgeändert worden ist.

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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
Abs. 1 ZPO.
Eick
[X.]
Jurgeleit

Graßnack

Sacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.06.2012 -
1 O 2359/11 -

O[X.], Entscheidung vom 15.11.2012 -
9 U 1063/12 -

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Meta

VII ZR 353/12

22.01.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. VII ZR 353/12 (REWIS RS 2015, 16763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16763

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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