Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2004, Az. I ZB 6/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1943

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[X.] vom 12. August 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Mitwirkender Patentanwalt
[X.] (Fassung bis zum 1.7.2004) § 140 Abs. 3; [X.] § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5

[X.] des im Revisionsverfahren vor dem [X.] mit-wirkenden Patentanwalts beträgt 13/10.

[X.], [X.]. v. 12. August 2004 - [X.] - [X.]
LG Köln

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.]s hat am 12. August 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Bergmann beschlossen:

[X.] gegen den [X.]uß des 17. Zivilsenats des [X.] vom 15. März 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.109,50 • festgesetzt.

Gründe:

[X.] Die Parteien streiten im Rahmen der Kostenfestsetzung darüber, in welcher Höhe die Prozeßgebühr eines im Revisionsverfahren vor dem Bun-desgerichtshof mitwirkenden Patentanwalts zu erstatten ist.

Die Klägerin ist in einer Kennzeichenstreitsache mit ihrer Klage in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Ihre Revision wurde durch [X.]uß des Senats vom 14. November 2002 - I ZR 296/01 nicht angenommen. Die Kosten - 3 - des Revisionsverfahrens wurden ihr auferlegt. Die Beklagte war im Revisions-verfahren durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten, der mit dem Antrag auf Zurückweisung der Revision mit Schriftsatz vom 10. Juli 2002 die Mitwirkung des [X.] angezeigt hatte.
Die Beklagte hat im [X.] eine 20/10 Prozeßgebühr des mitwirkenden Patentanwalts geltend gemacht. Die Kostenfestsetzung er-folgte zunächst antragsgemäß. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin [X.] des Patentanwalts auf 13/10 herab und die zu erstattenden Kosten entsprechend niedriger fest.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist ohne [X.] geblieben.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Prozeßgebühr des Patentanwalts [X.] v. 20/10 festzuset-zen.
I[X.] Das Beschwerdegericht hat im wesentlichen ausgeführt:

In der Revisionsinstanz finde eine Erhöhung der Gebühren des Patent-anwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] auf 20/10 einer vollen Gebühr nicht statt. Es verbleibe vielmehr bei der 13/10 Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.]. § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] sehe die Erhöhung der Prozeßgebühr nur soweit vor, als sich die Parteien durch einen bei dem [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müßten. Daraus folge, daß allein der - 4 - bei dem [X.] zugelassene Rechtsanwalt, der im [X.] tätig werde, die 20/10 Prozeßgebühr erhalte. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] rechtfertige sich aus dem besonders hohen juristischen Bearbeitungsaufwand, den der beim Bundesge-richtshof zugelassene Rechtsanwalt in den ihm übertragenen Angelegenheiten regelmäßig anzuwenden habe. Entsprechendes gelte nicht für den in einem Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalt.
II[X.] [X.] hat keinen Erfolg.

1. Die Bemessung der Gebühren des im Jahre 2002 im [X.] vor dem [X.] mitwirkenden Patentanwalts richtet sich gemäß § 140 Abs. 3 [X.] in der Fassung gemäß Art. 5 [X.] vom 23. Juli 2002 ([X.] [X.]) sowie Art. 9 Nr. 33 des Gesetzes zur Bereini-gung von [X.] auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 ([X.] I S. 3656) nach § 11 [X.] (vgl. § 61 Abs. 1 RVG). Die ursprünglich in § 140 Abs. 3 [X.] - wie auch schon in § 32 Abs. 5 [X.] und in vergleichbaren Kostenvorschriften im Bereich des gewerb-lichen Rechtsschutzes (vgl. § 143 Abs. 5 [X.] a.F., § 27 Abs. 5 [X.] a.F.) - enthaltene Begrenzung der Erstattung ("bis zur Höhe einer vollen Gebühr") ist mit dem Gesetz zur Bereinigung von [X.] auf dem Gebiet des geistigen Eigentums mit Wirkung vom 1. Januar 2002 weggefallen.
2. Die Frage, ob dem im Revisionsverfahren vor dem [X.] mitwirkenden Patentanwalt die 20/10 Prozeßgebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] oder nur eine 13/10 Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] zusteht, war schon zur Geltung des alten Kostenrechts, das eine Begrenzung der [X.] auf eine volle Gebühr vorsah, umstritten (für 20/10 Gebühr: [X.] GRUR 1978, 199 u. [X.], 761, 762; [X.] [X.], 530; [X.] GRUR 1980, 331, 332; [X.] [X.]. 1992, 29 u. [X.]. 1994, 222; v. [X.], [X.]. 1979, 58, 59; für 13/10 Gebühr: [X.] GRUR 1978, 498; [X.] 1988, 684; [X.] NJW-RR 2000, 1014; [X.] GRUR 1979, 339 u. [X.]. 1989, 202, 203; Göttlich/ Mümmler, [X.], 20. Aufl., Stichwort "[X.]. 7.32 u. Stichwort "[X.]" [X.]. 3.1). Auch nach Aufhebung der Beschränkung auf eine volle Gebühr wurde von einem Teil von Rechtsprechung und Schrifttum an der Auffassung festgehalten, daß die Erhöhung der Prozeßgebühr des im Re-visionsverfahren vor dem [X.] mitwirkenden Patentanwalts auf eine 20/10 Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] geboten sei, weil § 140 Abs. 3 [X.] an die Gebühren des in der jeweiligen Instanz typischerweise vertretenden Rechtsanwalts anknüpfe und der Patentanwalt als Gehilfe des in der Revisionsinstanz tätigen Rechtsanwalts gleichfalls durch die in diesem [X.] anfallende Mehrarbeit belastet sei (vgl. [X.] [X.], 128 u. [X.], 224; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 140 Rdn. 78). Dem steht die Ansicht gegenüber, daß die Erhöhung der Prozeßgebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] eine mit der Stellung der Rechtsanwälte beim [X.] verbundene persönliche Privilegierung darstelle und für den mitwirkenden Patentanwalt daher nicht anfalle (vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.], 6. Aufl., § 143 Rdn. 414).
3. Die Erhöhung der Prozeßgebühr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] beruht auf der besonderen Stellung und dem besonderen Aufgabenbereich der bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwälte. Eine entsprechende Stellung und Aufgabe kommen dem Patentanwalt nicht zu. Seine Mitwirkung im - 6 - Revisionsverfahren vor dem [X.] rechtfertigt eine Erhöhung der Prozeßgebühr nicht.
a) Die Erhöhung der Prozeßgebühr um 10/10, wenn sich die Parteien im Revisionsverfahren nur durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, ist durch Art. 2 Nr. 5 lit. a des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 ([X.] I S. 1863; im folgenden: [X.]) als § 11 Abs. 1 Satz 3 in die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte eingefügt worden. Durch die-ses Gesetz wurde der Zugang zum Revisionsgericht in Zivilsachen, der bis da-hin beim Überschreiten einer bestimmten Wertgrenze unbeschränkt eröffnet war, neu geregelt: In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprü-che, bei denen der Wert der Beschwer 40.000 DM nicht überstieg, und über nicht-vermögensrechtliche Ansprüche entschied nunmehr das Oberlandesge-richt über die Zulassung der Revision mit Bindung für das Revisionsgericht. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer 40.000 DM überstieg, war die Entscheidung über die Annahme der Revision dem Revisionsgericht überlassen. Das geänderte Revisionsrecht trat mit dem Auslaufen des [X.] des [X.]s in Zivilsachen vom 15. August 1969 ([X.] I S. 1141) am 15. September 1975 in [X.]. Gemäß Art. 1 Nr. 2 des Entlastungsgesetzes konnte nach Unterrichtung und Anhörung der Parteien die Entscheidung des [X.] ohne mündliche Verhandlung durch [X.]uß ergehen, wenn das Revisionsgericht einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtete. In Verfahren nach Art. 1 Nr. 2 des [X.] erhielt der Rechtsanwalt die halbe Gebühr nach der 1972 in die Bundes-gebührenordnung für Rechtsanwälte eingefügten Vorschrift des § 35a (vgl. Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der - 7 - Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bun-desgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften v. 24.10.1972 - [X.] [X.]). Die Regelung des § 35a [X.] fiel mit dem Auslaufen des Entlastungsgesetzes weg (Art. 2 Nr. 5 lit. b des [X.]).
b) Im Bericht des Rechtsausschusses des [X.], der
die Einfügung des § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] gemäß Art. 2 Nr. 5 lit. a des Än-derungsgesetzes vom 8. Juli 1975 vorschlug, wurde die Anhebung der [X.] im Revisionsverfahren vor dem [X.] von 13/10 auf 20/10, soweit sich die Parteien nur durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, lediglich damit begründet, eine solche Erhöhung erscheine angesichts des neuen [X.] angemessen (BT-Drucks. 7/3596, [X.]). Der Vorschlag einer solchen Erhöhung der Prozeßgebühr bei einer Änderung des [X.] ging zurück auf einen entsprechenden Gesetzesentwurf in einer Stellungnahme der bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwälte (vgl. [X.]. 3 S. 13 z. stenographischen Protokoll über die 56. Sitzung des Rechtsausschusses v. 12.3.1975). In dieser Stellungnahme wurde zur Begründung des Vorschlags für eine Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ausgeführt:
"Mit dem Wegfall des bisherigen Verfahrens nach dem [X.] wird der hierfür geschaffene § 35a gegenstandslos. Die Gründe, die zu seiner Einfügung [X.]aß gegeben haben, gelten indes unverändert und in verstärktem Maße weiter, weil die [X.] vorgesehene Möglichkeit der Nichtannahme von [X.] die Zahl der mündlichen Verhandlungen weiter einschränken wird. Dies und die erhöhte Verantwortung des [X.] im Verfahrensstadium bis zur Annahme einer [X.] sowie die erhöhte Zahl der vom [X.] zugelassenen [X.] 8 - nen, geschätzt auf mindestens ein Drittel aller Revisionen, mit nied-rigen Streitwerten (Schwerpunkt: zwischen 5.000 DM und 12.000 DM) fordern den hier vorgeschlagenen Ausgleich. Da nur die Prozeßgebühr im Verfahren vor dem [X.] (nicht jedoch im Berufungsverfahren vor diesem Gericht) erhöht werden soll, wird eine Ausweitung auf andere Verfahrensarten vermieden, für welche die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung oder andere Gesetze auf § 11 Abs. 1 Satz 2 Bezug nehmen."

Die Begründung für die Einfügung des § 35a [X.] im Jahre 1972 lau-tete:
"Das Gesetz zur Entlastung des [X.]es in Zivilsa-chen hat dazu geführt, daß der [X.] einen erhebli-chen Teil der Revisionen ohne mündliche Verhandlung als unbe-gründet zurückweist. Damit entfällt für die beteiligten [X.] die Verhandlungsgebühr, obgleich ihr Arbeits- und Sachaufwand in diesen Verfahren nicht wesentlich geringer ist als in Verfahren mit mündlicher Verhandlung. Hierdurch haben sich für die beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte zum Teil empfind-liche Einkommenseinbußen ergeben. Diese Entwicklung mindert auch die Bereitschaft geeigneter jüngerer Rechtsanwälte, eine Zu-lassung beim [X.] anzustreben und gefährdet da-durch auf längere Sicht die Güte der Rechtsprechung dieses [X.].

Bei dieser Sachlage erscheint es geboten, den beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwälten für Verfahren, in denen der [X.] eine Revision ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückweist, eine halbe Gebühr zu gewähren, um die Nachteile auszugleichen und die Gefahren abzuwehren, die das Gesetz zur Entlastung des [X.]es in Zivilsachen mit sich gebracht hat." (Änderungsantrag der Abgeordneten [X.], [X.], [X.] und [X.], Stenographische Berich-te der Verhandlungen des [X.], 195. Sitzung v. [X.], S. 11484, 11485 f.).
- 9 - c) Nach der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] sollte folglich die Erhöhung der Prozeßgebühr auf 20/10 einen Ausgleich dafür darstellen, daß sich infolge des 1975 eingeführten [X.] die Anzahl der mündlichen Verhandlungen erheblich verringert hatte. Mit der Erhöhung der Prozeßgebühr sollten im Interesse der Erhaltung einer lei-stungsfähigen Rechtsanwaltschaft bei dem [X.], deren Tätig-keitsfeld von Gesetzes wegen eng begrenzt ist (vgl. §§ 171, 172 [X.]), die Einkommensnachteile ausgeglichen werden, die wegen des Rückgangs der mündlichen Revisionsverhandlungen und des dabei zu erzielenden [X.] ansonsten zu verzeichnen gewesen wären. Die Erhöhung der Prozeßgebühr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] um 7/10 hat ihren Grund folglich nicht in der besonderen Schwierigkeit der einzelnen Revisionsangele-genheit als solcher; die mit der Tätigkeit in der Rechtsmittelinstanz verbundene Mehrarbeit wird vielmehr bereits mit der Erhöhung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] abgegolten. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] knüpft nach ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Zweck (sowie nach ihrem Wortlaut) an die besondere Stellung der bei dem [X.] zugelassenen Rechts-anwälte an (in diesem Sinne auch Busse/Keukenschrijver aaO). Das am 1. Januar 2002 in [X.] getretene Revisionsrecht hat daran nichts geändert. Da diese Stellung dem mitwirkenden Patentanwalt nicht zukommt, steht ihm für seine Mitwirkung in dem Revisionsverfahren vor dem [X.] nur eine 13/10 Gebühr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] zu.
[X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann Bornkamm [X.] - 10 -

[X.]

Meta

I ZB 6/04

12.08.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2004, Az. I ZB 6/04 (REWIS RS 2004, 1943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1943

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