Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. I ZB 57/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3443

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[X.] vom 18. Mai 2006 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Erstattung von [X.] [X.] § 15 Abs. 5 i.d.[X.] 13.12.2001; [X.] § 27 Abs. 5 i.d.[X.] 13.12.2001; [X.] § 140 Abs. 5 i.d.[X.] 13.12.2001; [X.] § 143 Abs. 5 i.d.[X.] 13.12.2001; SortSchG § 38 Abs. 4 i.d.[X.] 13.12.2001; Gesetz zur Bereinigung von [X.] auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art. 30 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 a) Die Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts finden in der Fassung des [X.] [X.] auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 auch auf Streitverfahren Anwendung, die vor dem 1. Januar 2002 an-hängig wurden, wenn die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach dem Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar 2002) vorgenommen worden sind. b) Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, die angefallen sind, nachdem das am Gerichtsort bestehende Büro der [X.] Anwaltssozietät, der er angehört, geschlossen worden ist. [X.], [X.]. v. 18. Mai 2006 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. Mai 2006 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 25. April 2005 wird auf Kos-ten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.911,13 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Klägerin ist ein in [X.]ansässiges Unternehmen. Mit ihrer im Jahre 1997 erhobenen Klage nahm sie die Beklagten aus Wettbewerbs- und Geschmacksmusterrecht auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin ließ sich durch eine überörtliche Anwaltssozietät mit einer Niederlassung in [X.] und durch einen Patentanwalt vertreten. Nach Schließung der [X.]er Niederlas-sung übernahm das [X.] Büro der Anwaltssozietät die weitere [X.]. 1 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. beantragt, die Kos-ten ihres Patentanwalts in voller Höhe ohne die in § 143 Abs. 5 [X.] a.F., § 15 2 - 3 - Abs. 5 [X.] a.F. vorgesehene Beschränkung auf eine Gebühr und die Reisekosten für die Wahrnehmung von drei Terminen vor dem [X.] [X.] durch ihren in [X.] ansässigen Prozessbevollmächtigten festzu-setzen. 3 Das [X.] hat auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Patent-anwalts der Klägerin in dem im Jahre 1997 anhängig gemachten und am 2. Juli 2004 in erster Instanz entschiedenen Rechtsstreit § 143 Abs. 5 [X.] in der vor dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung angewandt und die Festsetzung der über eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hinausgehenden Gebühren nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] des Patentanwalts sowie die Festsetzung der Reisekosten abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] die weiteren Gebühren des Patentanwalts der Klägerin und die Reisekosten ihres in [X.] ansässigen Prozessbevollmächtigten antragsgemäß festgesetzt ([X.], 294). 4 Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ih-ren Antrag weiter, die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kosten-festsetzungsbeschluss des [X.]s zurückzuweisen. Die Klägerin [X.], das Rechtsmittel zurückzuweisen. 5 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung [X.]: 7 - 4 - Die Klägerin könne die Erstattung von drei Gebühren nebst Auslagen und Kosten ihres Patentanwalts von den Beklagten verlangen. Durch Art. 7 Nr. 36 des [X.] [X.] auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 ([X.]) sei die [X.] auf eine volle Gebühr aufgehoben worden, der eine Erstattung der Kosten des Patentanwalts unterlegen habe. Die Neuregelung sei am 1. Januar 2002 in [X.] getreten. Sie sei auf zuvor begonnene, nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2002 beendete Streitverfahren anwendbar, weil eine Übergangsrege-lung fehle. Auf den Zeitpunkt der Stellung des Kostenfestsetzungsantrags komme es dagegen nicht an. Entscheidend sei, dass die Kostengrundentschei-dung nach dem 31. Dezember 2001 ergangen sei. Das Vertrauen einer [X.] auf die Beibehaltung der restriktiven Regelung für die Erstattung von Patentan-waltskosten sei nicht schutzwürdig. Abzustellen sei auch nicht auf den [X.] Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung des Patentanwalts. Dies führe ansons-ten zu zufallsbedingten Ergebnissen. 8 Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien erstat-tungsfähig. Ein [X.] wäre keine kostengünstigere Alternative gewe-sen. Die Klägerin könne auch die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten von [X.] aus beanspruchen. Der dort ansässige Prozessbevollmächtigte sei schon vor der Aufgabe der Niederlassung in [X.] mit dem Rechtsstreit der Klägerin befasst gewesen und habe das besondere Vertrauen der Klägerin gehabt. Gegen die Höhe der Reisekosten bestünden keine Bedenken. Eine Reise mit der Bahn sei in Anbetracht der anfallenden Übernachtungskosten keine gegenüber einem Flug kostengünstigere Reisemöglichkeit gewesen. 9 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. 10 11 a) Das Beschwerdegericht hat die geltend gemachten Patentanwaltskos-ten im Ergebnis zu Recht als erstattungsfähig angesehen. 12 Durch das Gesetz zur Bereinigung von [X.] auf dem Ge-biet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 sind die seinerzeit in § 143 Abs. 5 [X.], § 15 Abs. 5 [X.] - der in der vorliegenden Sache einschlägig ist (vgl. Abschn. [X.]) -, § 27 Abs. 5 [X.], § 140 Abs. 5 [X.] und § 38 Abs. 4 SortSchG vorgesehenen Beschränkungen der Erstat-tung von [X.] auf eine volle Gebühr entfallen (vgl. Art. 7 Nr. 36, Art. 8 Nr. 9, Art. 9 Nr. 33, Art. 18 Nr. 13 und Art. 20 Nr. 2 des Gesetzes). Nach seinem Art. 30 Abs. 1 trat das Gesetz am 1. Januar 2002 in [X.], ohne dass eine Überleitungsvorschrift vorgesehen war. [X.]) Die Frage, ob die Neuregelungen, die eine Beschränkung der Erstat-tungsfähigkeit der [X.] auf eine volle Gebühr nicht mehr vor-sehen, auf laufende Verfahren anwendbar sind, ist in Rechtsprechung und Lite-ratur umstritten. 13 Vereinzelt wird angenommen, die seit dem 1. Januar 2002 gültigen Re-gelungen seien auf Verfahren nicht anwendbar, in denen die Klage zuvor erho-ben worden sei. Der neuen Regelung käme ansonsten für Altverfahren eine unechte Rückwirkung zu ([X.] GRUR-RR 2003, 125, 126; Busse/ Keukenschrijver, [X.], 6. Aufl., § 143 Rdn. 1). 14 Den gegenteiligen Standpunkt hat das Beschwerdegericht eingenom-men, das die Neuregelung auf alle am 1. Januar 2002 noch nicht durch eine Kostengrundentscheidung abgeschlossenen Verfahren anwenden will. 15 - 6 - 16 Die überwiegende Meinung geht zu Recht davon aus, die [X.] seien nach neuem Recht erstattungsfähig, wenn die Mitwirkungshand-lung des Patentanwalts nach der Gesetzesänderung vorgenommen worden sei (zu § 143 Abs. 5 [X.]: [X.] GRUR-RR 2003, 31; OLG [X.] MDR 2003, 1143; B[X.]E 47, 50; zu § 140 Abs. 3 [X.]: Hacker in [X.]/Hacker, [X.], 7. Aufl., § 140 Rdn. 40). Sind die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach der Gesetzes-änderung vorgenommen worden, kommen auf vor dem 1. Januar 2002 begon-nene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verfahren die neuen Bestimmungen zur Anwendung, weil diese zum Zeitpunkt der Mitwirkungshand-lung des Patentanwalts in [X.] waren und [X.] fehlen, die bereits begonnene Gerichtsverfahren von der Neuregelung ausnehmen. [X.] ist die Anwendung der geänderten [X.] auf laufende Verfahren unbedenklich. Es handelt sich nicht um eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich unzulässig ist. Eine echte Rückwirkung liegt nur vor, wenn nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird ([X.] 11, 139, 145 f.). Daran fehlt es vorliegend, weil die neuen kostenrechtlichen Vorschriften nur auf [X.] von Patentanwälten Anwendung finden, die nach dem 1. Januar 2002 vorgenommen worden sind. Es liegt vielmehr ein Fall unechter Rückwirkung vor. Ein solcher ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zu-kunft einwirkt und dadurch die betroffenen Rechtspositionen nachträglich [X.] werden. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätz-lich zulässig. Einschränkungen können sich allerdings aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergeben. Das ist der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur 17 - 7 - Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetz-gebers überwiegen ([X.] 30, 392, 402). Die unbeschränkte [X.] des mitwirkenden Patentanwalts ist eingeführt worden, weil die zuvor bestehende Regelung, die eine Beschränkung auf eine volle Gebühr vorsah, die tatsächliche Arbeitsleistung des Patentanwalts nicht ausreichend berücksichtigte, sich rechtsbrüchig verhaltende Verletzer entlastete und [X.] als nicht mehr vertretbar angesehen wurde (vgl. Begründung zum Regie-rungsentwurf, BT-Drucks. 14/6203, [X.] zu Art. 7 Nr. 37). [X.] der unterlegenen [X.] werden durch die Anwendung der Neuregelung in laufenden Verfahren auf nach dem 1. Januar 2002 vorgenommene [X.] des Patentanwalts nicht betroffen. Eine [X.] kann nicht darauf vertrauen, dass eine zu Beginn eines gerichtlichen Verfahrens beste-hende Einschränkung der Kostenerstattung während der gesamten Dauer des gerichtlichen Verfahrens ihre Gültigkeit behält und nicht für die Zukunft geän-dert wird. Jede [X.] muss damit rechnen, dass sich die Kosten eines [X.] während des laufenden Rechtsstreits aufgrund einer Änderung des [X.] erhöhen ([X.] 11, 139, 147). Dagegen kann der vom Beschwerdegericht vertretenen Ansicht nicht beigetreten werden, die neuen Kostenvorschriften seien in gerichtlichen Verfah-ren, die vor dem 1. Januar 2002 begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen seien, auch auf vor dem Inkrafttreten der Neuregelung vorge-nommene Mitwirkungshandlungen von Patentanwälten anwendbar. Dadurch würde die uneingeschränkte Erstattungspflicht in ihren Wirkungen in die Zeit vor dem 1. Januar 2002 zurückreichen. Für eine derartige Rückwirkung ohne eine Überleitungsvorschrift, die eine rückwirkende Anwendung auf noch nicht abge-schlossene Verfahren anordnet, ist nach Inhalt und Entstehungsgeschichte des Gesetzes nichts ersichtlich. 18 - 8 - 19 bb) Die [X.] sind gleichwohl erstattungsfähig in der vom Beschwerdegericht festgesetzten Höhe. 20 Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung ist allerdings nicht § 143 Abs. 5 [X.], sondern § 15 Abs. 5 [X.] in der Fassung vom 13. Dezember 2001. Der vorliegende Rechtsstreit ist keine [X.]. Die Klägerin hat ausweislich des landgerichtlichen Urteils vielmehr neben wett-bewerbsrechtlichen Ansprüchen auch geschmacksmusterrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Die der Höhe nach nicht umstrittenen Kosten des mitwirkenden Patent-anwalts der Klägerin sind auch hinsichtlich der durch die mündliche Verhand-lung und die Beweisaufnahme entstandenen Gebühren erstattungsfähig. Nach dem 1. Januar 2002 haben weitere Verhandlungstermine und [X.] stattgefunden. Dies vermag der Senat anhand des Akteninhalts selbst fest-zustellen, ohne dass es hierzu einer Zurückverweisung an das Beschwerdege-richt bedarf. [X.] ist, dass sämtliche Gebühren des Patentanwalts be-reits vor dem 1. Januar 2002 entstanden waren, weil vor diesem Zeitpunkt be-reits eine mündliche Verhandlung stattgefunden und die Beweisaufnahme be-gonnen hatte. Für die uneingeschränkte Erstattung nach § 15 Abs. 5 [X.] in der Fassung vom 13. Dezember 2001 reicht es aus, dass nach diesem Stichtag die [X.] (erneut) verwirklicht worden sind. 21 b) Die Reisekosten des in [X.] ansässigen Rechtsanwalts der Klä-gerin hat das Beschwerdegericht ebenfalls zu Recht festgesetzt. 22 [X.]) Reisekosten, die einer [X.] durch die Beauftragung eines auswärti-gen Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie i.S. des § 91 23 - 9 - Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Das ist bei den Reisekosten des in [X.] ansässigen Rechtsanwalts der Klägerin der Fall. Diese hatte zunächst einen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts in [X.] beauftragt. Erst durch die Schließung der Niederlassung der überörtlichen Sozietät in [X.] wurde der Wechsel zu dem in [X.] ansässigen Rechtsanwalt derselben Sozietät er-forderlich. Dieser auf die Schließung der [X.]er Niederlassung zurückzufüh-rende Übergang der Vertretung auf das [X.] [X.] beruht weder auf einem Verschulden der [X.] noch ihres Pro-zessbevollmächtigten. Die dadurch entstandenen zusätzlichen Reisekosten sind deshalb notwendige Kosten i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Durch die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts am Gerichtsort in [X.] wären zusätzliche, die Reisekosten übersteigende Gebühren angefallen. Die Klägerin war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht gehalten, den Rechtsstreit von dem Büro der überörtlichen Sozietät in [X.] aus führen zu lassen, selbst wenn dadurch geringere Reisekosten angefallen wären. Für die Frage, ob die Klägerin nach Schließung der Niederlassung in [X.] den Rechtsstreit von [X.] aus führen lassen konnte oder unter Kostengesichtspunkten das Büro in [X.] beauftragen musste, kommt es dar-auf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige [X.] die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich anse-hen durfte. Dabei darf die [X.] ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist le-diglich gehalten unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen ([X.], [X.]. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, [X.], 84, 85 = [X.], 1492 - [X.]; [X.]. v. 13.9.2005 - [X.], Umdruck S. 4 f. - Auswärtiger Rechtsanwalt V). Die Fortführung des [X.] durch das [X.] Büro statt durch die Niederlassung in [X.] [X.] berechtigten Interessen der Klägerin. Der in [X.] tätige [X.] - 10 - vollmächtigte der Klägerin war bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit be-fasst und hatte den Prozess von Beginn an begleitet. 25 bb) Die festgesetzten Reisekosten sind auch der Höhe nach nicht zu [X.]. Die von der Rechtsbeschwerde hierzu vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. 3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 26 v. Ungern-Sternberg [X.] Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 20.12.2004 - 5 O 1456/97 - [X.], Entscheidung vom 25.04.2005 - 10 W 300/05 -

Meta

I ZB 57/05

18.05.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. I ZB 57/05 (REWIS RS 2006, 3443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3443

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