Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2006, Az. VI ZR 136/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 593

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 28. November 2006 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 401, § 426, § 812, § 840 Abs. 1; [X.] § 67; [X.] § 3 Nrn. 1, 2, 4, 9 Zur Frage, ob und inwieweit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der den durch einen Fahrzeugdieb verursachten Schaden reguliert, gegen einen Gehilfen des [X.] Rückgriff nehmen kann. [X.], Urteil vom 28. November 2006 - [X.] - [X.]

LG Oldenburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juni 2005 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, nimmt die [X.] auf Erstattung des Betrages in Anspruch, den sie aufgrund eines Verkehrsun-falls an die dadurch Geschädigte geleistet hat. 1 Die zur Tatzeit minderjährige [X.] verbrachte die Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2000 zusammen mit ihren Bekannten [X.] und [X.], welche Haschisch und Alkohol konsumierten. [X.] konnte, was die [X.] erkannte, kaum noch laufen. In diesem Zustand brachen [X.] und [X.] einen bei der Klägerin haftpflicht-versicherten PKW auf und befuhren damit öffentliche Straßen. Während der Fahrt saß die [X.] auf dem Rücksitz. [X.] steuerte den Wagen mit einer 2 - 3 - Blutalkoholkonzentration von 1,36 › und fuhr kurz nach Mitternacht gegen ein Rolltor. Dessen Eigentümerin entstand dadurch ein Schaden in Höhe von 25.199,56 •, den die Klägerin ihr ersetzte. [X.], [X.] und die [X.] wurden we-gen dieser Vorfälle strafrechtlich verurteilt, und zwar [X.] wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Dieb-stahl in einem besonders schweren Fall, die [X.] wegen Beihilfe zu einem gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall. Die Klägerin behauptet, die [X.] habe bei dem Aufbrechen des PKW "Schmiere gestanden", und verlangt von ihr - gesamtschuldnerisch mit [X.] und [X.] - den an die Eigentümerin des [X.] gezahlten Betrag ersetzt. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu-rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht lässt offen, ob die geschädigte Eigentümerin des [X.] einen Ersatzanspruch gegen die [X.] hatte. Nach seiner [X.] hat die Klägerin jedenfalls durch die Regulierung des Schadens keinen Anspruch gegen die [X.] erworben. 4 Ein Forderungsübergang ergebe sich nicht aus § 67 Abs. 1 [X.], denn die Klägerin habe den Schaden nicht ihrem Versicherungsnehmer, sondern der geschädigten Eigentümerin des [X.] ersetzt. Auch die Voraussetzungen des § 158 f. [X.] lägen - ungeachtet der Anwendbarkeit der Vorschrift im Streitfall - nicht vor, weil von einem solchen Übergang nach dieser Vorschrift nur [X.] - 4 - rungen gegen den Versicherungsnehmer erfasst seien; die [X.] sei aber weder Versicherungsnehmer noch einem solchen rechtlich gleichgestellt. 6 Die Klägerin habe gegen die [X.] auch keinen Anspruch auf [X.]. Das in § 3 Nr. 2 [X.] bestimmte [X.] bestehe nur zum Versicherungsnehmer. Eine Gesamtschuld ergebe sich auch nicht aus § 421 Satz 1 [X.], denn für den Anspruch der Geschädigten gegen die Klägerin aus § 3 Nr. 1 [X.] und einen etwaigen Anspruch gegen die [X.] aus unerlaubter Handlung fehle es an der für ein [X.] erforderlichen Gleichstufigkeit. Schließlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 [X.]) zu. Die [X.] habe die Befreiung von ihrer Ver-bindlichkeit gegenüber der Geschädigten nicht auf Kosten der Klägerin erlangt. Vielmehr habe die Klägerin ihre Verbindlichkeit gegenüber der Geschädigten unabhängig davon erfüllen müssen, ob auch die [X.] an der unerlaubten Handlung beteiligt gewesen sei oder nicht. Die Befreiung der [X.]n von ih-rer Verbindlichkeit habe deshalb keine zusätzlichen Kosten auf Seiten der Klä-gerin verursacht. 7 I[X.] Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. 8 1. Das Berufungsgericht lässt offen, ob die geschädigte Eigentümerin des [X.] einen Ersatzanspruch gegen die [X.] hatte. Im [X.] ist deshalb davon auszugehen, dass dies der Fall war. 9 - 5 - 2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsge-richts, etwaige Ansprüche der Geschädigten gegen die [X.] aus [X.] Handlung seien nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Klägerin über-gegangen. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. 10 11 Lediglich ergänzend sei insofern bemerkt, dass ein solcher An[X.]-übergang entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon daran schei-tert, dass die entschädigte Eigentümerin des [X.] nicht Versicherungsneh-mer der Klägerin war. Im Falle einer Haftpflichtversicherung bezieht sich § 67 [X.] nicht auf den Schaden, welcher dem geschädigten Haftpflichtgläubiger er-setzt wird, sondern auf den Schaden, der dem Versicherungsnehmer durch den mit der Haftpflicht eingetretenen Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. Se-natsurteile vom 16. Februar 1971 - [X.] ZR 125/69 - VersR 1971, 476, 477; vom 25. April 1989 - [X.] ZR 146/88 - [X.], 730, 731; ebenso [X.] 20, 371, 374). § 67 [X.] greift deshalb bereits dann ein, wenn der Haftpflichtversicherer durch die Leistung an den geschädigten Haftpflichtgläubiger dessen gegenüber dem Versicherungsnehmer begründete Forderung erfüllt und diesen damit von dem ihm entstandenen korrespondierenden Vermögensschaden befreit. Jedoch hat die Klägerin keine gegen ihren Versicherungsnehmer, den Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeugs, bestehende Forderung erfüllt. [X.] war der geschädigten Eigentümerin des [X.] nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Da [X.] den PKW aufgebrochen hatte und ohne Wissen und Wollen des Fahrzeughalters benutzte, traf ihn gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG die Haft-pflicht anstelle des Halters, bei dem hier ein Verschulden, durch welches [X.] die Benutzung ermöglicht worden wäre, nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich ist. 12 - 6 - Auf eine Befreiung des [X.] von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Ei-gentümerin des [X.] kann nicht abgestellt werden. Denn die Klägerin war gemäß § 2 b Abs. 2 lit. b, Abs. 3 der vorgelegten [X.] von ihrer Versicherungs-leistung unbeschränkt frei, weil [X.] den PKW unberechtigt fuhr, nachdem er ihn durch eine strafbare Handlung erlangt hatte. Sie leistete nicht aufgrund des Versicherungsvertrages, sondern allein aufgrund der in § 3 Nr. 1, 2 [X.] an-geordneten Gesamtschuld mit [X.]. Auf ihre sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungsfreiheit konnte sie sich gegenüber der Eigentümerin des [X.] gemäß § 3 Nr. 4 [X.] nicht berufen. Im Verhältnis zur Klägerin haftet [X.] allein und ist ihr zum vollen Ausgleich verpflichtet (§ 426 Abs. 1, 2 [X.], § 3 Nr. 9 [X.]). Er wurde mithin durch die Zahlung der Klägerin nicht von seiner Verbindlichkeit befreit; für ihn änderte sich lediglich der Inhaber der Forderung. 13 3. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen verneint das [X.] auch einen Forderungsübergang gemäß § 158 f. [X.]. Diese [X.] ist bei [X.] nicht anwend-bar; an ihre Stelle treten gemäß § 3 Satz 1 [X.] die nachfolgenden besonde-ren Vorschriften (vgl. BT-Drucks. IV/2252, [X.]; Stiefel/[X.], Kraftfahrtver-sicherung, 17. Aufl., § 3 [X.], Rn. 2). 14 4. Die Klägerin kann die [X.] auch nicht mit Erfolg aufgrund eines Gesamtschuldverhältnisses auf Ausgleich in Anspruch nehmen oder ihren Rückgriff auf einen gemäß § 426 Abs. 2 [X.] übergegangenen Anspruch stüt-zen. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, dass zwischen den Parteien kein Gesamtschuldverhältnis besteht. 15 a) Soweit nach § 3 Nr. 1, 2 [X.] ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer besteht, werden davon zwar auch [X.] erfasst (vgl. [X.] 105, 140, 145; [X.], Urteil vom 16 - 7 - 18. Januar 1984 - [X.] - [X.], 327); andere Haftpflichtige au-ßerhalb des Versicherungsverhältnisses nehmen daran jedoch nicht teil. Inso-weit entspricht der Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 [X.] im Ergebnis der Rechtsfolge des § 158 f. [X.]. In beiden Fällen ist der Übergang von [X.] Dritten auf solche Ansprüche beschränkt, die sich gegen den Versicherungsnehmer und die gemäß dem Versicherungsvertrag mitversicherten Personen richten (vgl. BT-Drucks. IV/2252, [X.]; zu § 158 f. [X.]; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 - [X.] ZR 97/62 - NJW 1964, 101; eben-so [X.] 32, 331, 336; im Übrigen: [X.], Urteile vom 28. Mai 1979 - [X.] - VersR 1979, 838, 839; vom 30. Oktober 1980 - [X.] - VersR 1981, 134; vom 18. Januar 1984 - [X.] - aaO). b) Darüber hinaus ergibt sich kein weiteres Gesamtschuldverhältnis aus dem Umstand, dass die geschädigte Eigentümerin des [X.] ihren Schaden von den [X.] und der Klägerin letztlich nur einmal ersetzt erhält. Denn soweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht - wie in § 3 Nr. 2 [X.] - durch Gesetz bestimmt und auch nicht durch Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, bedarf es zusätzlich zu den in § 421 [X.] beschriebenen Voraussetzungen einer Gleich-stufigkeit zwischen den für die Begründung einer Gesamtschuld in Betracht kommenden Verpflichtungen (vgl. Senatsurteil [X.] 159, 318, 320; ebenso [X.] 106, 313, 319; 137, 76, 82; 155, 265, 268; [X.], Lehrbuch des [X.], 1. Bd. Allg. Teil, 14. Aufl., § 37 I, [X.] ff.; [X.], Mehrheiten von Schuldnern und Gläubigern, § 5 II, [X.] ff.; Medicus, Bürgerliches Recht, 20. Aufl., § 35 II 2, Rn. 922; [X.]/[X.]/Gehrlein, [X.], § 421, Rn. 8; Pa-landt/[X.], [X.], 65. Aufl., § 255, Rn. 2; [X.]/[X.], aaO, § 421, Rn. 6 f.; [X.], Allgemeines Schuldrecht, 31. Aufl., § 37, Rn. 10; [X.], [X.], 1237, 1240; [X.], Der Schuldbeitritt zwischen Gesamtschuld und Akzessorietät, [X.]). An einer solchen Gleichstufigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich aus der rechtlichen Ausgestaltung einer der 17 - 8 - in Frage kommenden Verpflichtungen im Außenverhältnis zum Gläubiger ergibt, dass diese nur für die Liquidität einer der anderen Verpflichtungen begründet wurde, mithin ihr Leistungszweck gegenüber dieser anderen Verpflichtung sich als vorläufig und/oder subsidiär und somit nachrangig darstellt (vgl. Münch-Komm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 421 Rn. 12). 18 Auf die Voraussetzung der Gleichrangigkeit für ein gesetzlich nicht aus-drücklich bestimmtes und auch vertraglich nicht vereinbartes [X.] kann nicht verzichtet werden; der in der Literatur vertretenen abwei-chenden Auffassung (vgl. [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2005, § 421, Rn. 18-26; Soergel/Wolf, [X.], 12. Aufl., § 421, Rn. 10; jurisPK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 421, Rn. 9; Ehmann, Gesamtschuld, S. 62; [X.], [X.], [X.] ff.; [X.]/Schmidt-Kessel, Schuldrecht Allg. Teil, 6. Aufl., [X.]. 20 III, Rn. 839 ff.; Stamm, Regressfiguren im Zivilrecht, S. 38 ff.) ist nicht zu folgen. Wenn einer der Beteiligten nur subsidiär oder vorläufig für eine [X.] Verpflichtung eintreten muss, besteht ein Rangverhältnis zu den [X.] der anderen Schuldner, welches regelmäßig für die Modalitäten eines Regresses ausschlaggebend ist. Ausgleich und Regress in einem Gesamt-schuldverhältnis sind wesentlich vom Grundsatz einer ausgleichenden Gerech-tigkeit bestimmt (vgl. [X.] 108, 179, 183). Insbesondere ist in einem Gesamt-schuldverhältnis, das aus mehr als zwei Gesamtschuldnern besteht, der Ausfall eines der Gesamtschuldner durch Insolvenz gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 [X.] so-lidarisch von allen übrigen entsprechend den auf sie im Innenverhältnis entfal-lenden Anteilen zu tragen (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 426, Rn. 115). Dies passt nicht bei einer Verpflichtung, die in einem Rangverhältnis zu den [X.] steht. Dies ist hier der Fall. Wegen der Leistungsfreiheit der Klägerin gegen-über [X.] diente ihre Verpflichtung gegenüber der geschädigten Eigentümerin des 19 - 9 - [X.] aus § 3 Nr. 1, 2 [X.] nur der leichten und sicheren Durchsetzung des dieser zustehenden Haftpflichtan[X.] (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1978 - [X.] ZR 86/77 - VersR 1979, 30, 31; [X.], Urteile vom 28. Mai 1979 - [X.] - aaO; vom 30. Oktober 1980 - [X.] - aaO). Die Verpflich-tung der Klägerin ähnelte damit im Verhältnis zu [X.] der eines selbstschuldne-risch haftenden Bürgen. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwi-schen [X.], der Klägerin und der [X.]n hätte im Fall einer Insolvenz des [X.] zur Folge, dass die [X.] gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 [X.] (unter Außeracht-lassung des [X.]) die Hälfte des Schadens zu tragen hätte, selbst wenn ihr an sich im Innenverhältnis zu tragender Anteil bei Null läge; denn der von der Klä-gerin zu tragende Anteil liegt gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 [X.] ebenfalls bei Null. Die Anwendung der §§ 421 ff. [X.] würde damit nicht dem Umstand gerecht, dass die Nachrangigkeit der Verpflichtung der Klägerin gemäß § 3 Nr. 9 S. 2 [X.] nur gegenüber [X.] besteht und sie deshalb gegenüber allen anderen für dessen Insolvenzrisiko in vollem Umfang einzustehen hat. Auf eine Gleichstu-figkeit der Verpflichtungen der Klägerin, des [X.] und der [X.]n kann daher für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen diesen nicht ver-zichtet werden. 5. Der Klägerin steht gegen die [X.] auch kein Anspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 [X.] zu. Soweit die [X.] durch die Zahlung an die Eigentümerin des [X.] von einer Verbindlichkeit befreit wurde, geschah dies mit rechtlichem Grund. 20 Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin (oben 1) haftet die [X.] für den Schaden an dem Rolltor gemäß § 840 Abs. 1 [X.] gesamtschuldnerisch mit [X.]. Infolge der Zahlung der Klägerin an die Geschädigte, welche als eine solche des [X.] anzusehen ist (vgl. zur Zahlung eines Bürgen: [X.] 46, 14, 16), kommt dann ein Übergang der Forderung der 21 - 10 - Geschädigten auf [X.] in Betracht, welche die [X.] im Umfang ihrer Haftung im Innenverhältnis zu [X.] gemäß § 426 [X.] auszugleichen hat. In diesem [X.] ist die [X.] von einer Verbindlichkeit nicht befreit worden; es hat ledig-lich der An[X.]inhaber gewechselt. Soweit die [X.] im Innenverhältnis aus einer Gesamtschuld mit [X.] den Schaden nicht zu tragen hätte, wäre sie zwar durch die Zahlung der Klägerin von ihrer Schuld befreit worden. Dies wäre jedoch mit rechtlichem Grund geschehen, weil [X.] die [X.] insoweit von ih-rer Verbindlichkeit hätte befreien müssen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 1986 - [X.] - NJW 1986, 3131 f. m. w. N.) und die Zahlung der Klägerin für die [X.] als eine solche des [X.] anzusehen wäre. Darauf, ob die [X.] von der Klägerin eine Befreiung von ihrer Haftpflicht hätte verlangen können, kommt es aus dieser Sicht nicht an. 6. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin infolge der Zahlung an die Eigentümerin des [X.] in entsprechender Anwendung der §§ 412, 401 [X.] zusammen mit dem auf sie gemäß §§ 3 Nr. 2, 9 [X.], 426 Abs. 2 [X.] übergangenen Schadensersatzanspruch gegen [X.] als Nebenrecht dessen Ausgleichsanspruch gegen die [X.] erworben hat. Auch dies ist [X.] im Ergebnis zu verneinen. 22 Der [X.] hat einerseits entschieden, dass weder die [X.] des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner noch gar die Ausgleichs- und Freistellungsansprüche des Schuldners der übergehenden Forderung gegen einen anderen Gesamtschuldner Nebenrechte der überge-henden Forderung im Sinne von § 401 [X.] seien, dass es sich vielmehr um vollkommen selbständige Ansprüche handele, auf die § 401 [X.] nicht an-wendbar sei ([X.] 32, 331, 336; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 - [X.] ZR 97/62 - NJW 1964, 101, beide zu § 158 f. [X.]). Allerdings hat er [X.]rseits auch angenommen, auf einen Bürgen, der sich nur für einen von zwei 23 - 11 - Gesamtschuldnern verbürgt hat, gehe mit der gemäß § 774 [X.] übergehenden Forderung gegen den Hauptschuldner die Forderung gegen den anderen [X.] entsprechend §§ 412, 401 [X.] über, soweit der andere [X.] auch im Innenverhältnis verpflichtet ist ([X.] 46, 14, 16), und die §§ 412, 401 [X.] seien auf gesamtschuldnerische Verpflichtungen im Rah-men einer sichernden Schuldmitübernahme entsprechend anwendbar (vgl. [X.], Urteile vom 24. November 1971 - [X.] - NJW 1972, 437, 438 f.; vom 23. November 1999 - [X.] - NJW 2000, 575). Danach könnte eine entsprechende Anwendung des § 401 [X.] auch für die vorliegende Fallgestal-tung in Betracht zu ziehen sein. Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein Aus-gleichsanspruch des [X.] gegen die [X.], der als Nebenrecht auf die Kläge-rin übergegangen sein könnte, bestünde nur in dem Umfang, in dem die [X.] im Innenverhältnis gegenüber [X.] zum Ausgleich verpflichtet wäre. Indes hat die [X.] auch nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin im Innenverhältnis zu [X.] diesem gegenüber keinen Anteil an dem Schaden zu tragen. Dies kann das Revisionsgericht selbst beurteilen, weil wei-tere als die von den Parteien bereits vorgetragenen Gesichtspunkte nicht er-sichtlich und nicht zu erwarten sind (vgl. [X.], Urteile vom 13. Mai 1997 - [X.] - [X.], 368, 370; vom 12. Oktober 1999 - [X.] - [X.], 771, 772; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 546, Rn. 14). Ersichtlich beruht die Kollision mit dem Rolltor ganz überwiegend auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des [X.] und seinem Entschluss trotz Kenntnis dieser [X.] überhaupt eine solche Fahrt anzutreten und hierfür einen PKW zu stehlen. In Anbetracht des ganz untergeordneten Tatbeitrags der [X.]n könnte [X.] von dieser keinen Ausgleich verlangen. Damit scheidet auch ein Ausgleichsanspruch der Klägerin aus. Aus diesem Grund hätte auch eine Ab-tretung des der Eigentümerin des [X.] gegen die [X.] zustehenden [X.] - 12 - [X.] an die Klägerin, wie sie die Revisionserwiderung in Fällen der vorlie-genden Art für geboten hält, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können. II[X.] 25 Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO [X.]. [X.]

[X.] [X.]

Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.12.2004 - 13 O 2470/04 - [X.], Entscheidung vom 08.06.2005 - 4 U 3/05 -

Meta

VI ZR 136/05

28.11.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2006, Az. VI ZR 136/05 (REWIS RS 2006, 593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 593

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