Bundessozialgericht, Urteil vom 27.01.2010, Az. B 12 KR 20/08 R

12. Senat | REWIS RS 2010, 9977

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Gegenstand

Krankenversicherung der Rentner - Vorversicherungszeit - Ende der Rahmenfrist - Zeitpunkt der Rentenantragstellung - Geschäftsunfähigkeit - Fristhemmung


Leitsatz

Die Rahmenfrist, die für die Berechnung der für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erforderlichen Vorversicherungszeit maßgebend ist, endet mit dem Zeitpunkt des Rentenbeginns, wenn der Rentenversicherungsträger wegen der Geschäftsunfähigkeit und der zunächst fehlenden gesetzlichen Vertretung des Rentners einen früheren Zeitpunkt der Rentenantragstellung für den Rentenbeginn zugrunde legt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.

2

Die im September 1939 geborene Klägerin war nach Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit am 17.10.1955 bis zum Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld am 28.9.1998 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Im [X.] hieran erhielt sie wegen vorhandenen Vermögens keine Arbeitslosenhilfe und erklärte auch nicht ihren Beitritt als freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichertes Mitglied.

3

Das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 21.12.2005 einen Betreuer [X.] zur Vertretung der Klägerin gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Dieser beantragte für die Klägerin beim [X.] am 27.12.2005 eine Altersrente für Frauen. Mit Schreiben vom [X.] stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der für den Rentenbeginn maßgebenden Frist des § 99 Abs 1 Satz 1 [X.]B VI, weil die Klägerin bereits im Jahre 1998 krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten mit Behörden, Versicherungen und ärztlichen Stellen zu regeln. Der beigeladene Rentenversicherungsträger ging davon aus, dass die Klägerin bereits seit September 1999 durchgehend geschäftsunfähig und damit an der wirksamen [X.]tellung gehindert gewesen sei, und gewährte ihr mit [X.] vom 15.2.2006 eine Altersrente für Frauen ab dem 1.10.1999.

4

Die beklagte Krankenkasse stellte mit [X.] vom [X.] fest, dass die Klägerin nicht pflichtversichert sei, weil sie in der zweiten Hälfte des Zeitraums seit der erstmaligen Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit bis zur [X.]tellung am 27.12.2005 (sog Rahmenfrist) nicht mindestens während 9/10 dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sei. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9.5.2006 zurück.

5

Das [X.] hat mit Urteil vom 11.7.2007 den [X.] der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des [X.] aufgehoben und festgestellt, dass ab 1.10.1999 eine Pflichtversicherung der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentnerin bei der Beklagten bestanden habe. Die erforderliche Vorversicherungszeit sei erfüllt, weil die Rahmenfrist nicht zum Zeitpunkt der tatsächlichen [X.]tellung am 27.12.2005, sondern in dem Monat geendet habe, in dem die Klägerin bei Geschäftsfähigkeit einen Rentenantrag gestellt hätte. Das Bayerische L[X.] hat auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 4.9.2008 das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es [X.] ausgeführt, für das Ende der Rahmenfrist sei auf den Zeitpunkt des tatsächlich gestellten [X.] abzustellen, weil nur so das Bestehen einer Pflichtversicherung und deren Beginn schnell und eindeutig festgestellt werden könnten.

6

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorversicherungszeiten, nur diejenigen in die Krankenversicherungspflicht einzubeziehen, die während ihres Erwerbslebens hinreichend am Solidarausgleich der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hätten, stelle das Gesetz für die Beendigung der Rahmenfrist auf den Zeitpunkt des [X.] ab, weil der Versicherte damit die Beendigung seines Erwerbslebens zum Ausdruck bringe. Einen Rentenantrag könnten jedoch Geschäftsunfähige ohne gesetzliche Vertreter trotz Beendigung ihres Erwerbslebens nicht wirksam stellen und wären deshalb bei Verzögerung der wirksamen [X.]tellung infolge Geschäftsunfähigkeit trotz einer während ihres gesamten Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehenden Versicherung von der Pflichtversicherung als Rentner ausgeschlossen. Deshalb sei in diesem Fall für das Ende der Rahmenfrist der vom Rentenversicherungsträger zu Grunde gelegte fiktive Zeitpunkt des [X.] maßgebend.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] vom 4.9.2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.7.2007 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte und die beigeladene Pflegekasse beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

9

Die Revision sei bereits mangels hinreichender Begründung unzulässig. Im Übrigen halten sie das angefochtene Urteil des L[X.] für zutreffend.

Der beigeladene Rentenversicherungsträger hält das angefochtene Urteil ebenfalls für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das [X.] das der Klage stattgebende Urteil des [X.] im vollen Umfang aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist seit dem 27.12.2005 in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentnerin pflichtversichert und Mitglied der Beklagten.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das mit einer Anfechtungs- und einer Feststellungsklage verfolgte Begehren der Klägerin, unter Abänderung der Bescheide der Beklagten das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 27.12.2005 festzustellen. Soweit die Klägerin zunächst auch die Feststellung der Versicherungspflicht für die Zeit vor dem 27.12.2005 beantragt hatte, hat sie ihre Klage im Revisionsverfahren zurückgenommen. Damit sind das Urteil des [X.], soweit es für die Zeit vor dem 27.12.2005 die Versicherungspflicht festgestellt hat, und das Urteil des [X.], soweit es insoweit das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, gegenstandslos geworden. Das noch im Berufungsverfahren hilfsweise verfolgte Begehren, das Bestehen einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab [X.] festzustellen, hat die Klägerin im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr aufrechterhalten.

2. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin die Revision hinreichend begründet. Die Revisionsbegründung muss gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 [X.]G einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Sie muss sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei ausführen, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts vom [X.] nicht oder nicht richtig angewandt worden ist(vgl Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Klägerin. Sie legt dar, dass und warum anders als nach der Rechtsauffassung des [X.] für die Prüfung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] 11 [X.]B V ein vom tatsächlichen Zeitpunkt abweichender, für den Rentenbeginn vom [X.] als maßgebend angenommener fiktiver Zeitpunkt der [X.]tellung zugrunde zu legen ist.

3. Die Revision ist auch begründet. Die Klägerin erfüllt die für die Versicherungspflicht als Rentnerin und die Mitgliedschaft bei der Beklagten geltenden Voraussetzungen seit dem 27.12.2005.

Nach der seit dem [X.] bis zum [X.] geltenden Fassung des § 5 Abs 1 [X.] 11 [X.]B V (vgl Art 1 [X.] 1 des [X.] vom 21.12.1992, [X.] 2266), soweit sie hier von Interesse ist, waren versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten und diese Rente beantragt hatten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des [X.] (sog Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder aufgrund einer Pflichtversicherung nach § 10 [X.]B V versichert waren. Änderungen der Vorschrift betrafen nicht die Anknüpfungspunkte für die Rahmenfrist, sondern nur die Art der Versicherungszeiten, die für die Vorversicherung anrechenbar waren. So setzte vor Änderung der Vorschrift durch das G[X.] zum [X.] § 5 Abs 1 [X.] 11 [X.]B V in der seit dem 1.1.1989 geltenden Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes ([X.]) für die Pflichtmitgliedschaft lediglich voraus, dass innerhalb der Rahmenfrist mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraumes eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 [X.]B V bestanden hatte. Das [X.] hat § 5 Abs 1 [X.] 11 Halbs 1 [X.]B V idF des G[X.] für mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar erklärt, soweit die erforderliche sog 9/10-Belegung nicht mehr durch Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllt werden konnte. Es hat gleichzeitig entschieden, dass die Vorschrift dennoch bis zum [X.] angewendet werden konnte und dass sich bei fehlender gesetzlicher Neuregelung bis zu diesem Datum der Zugang von Rentnern zur Krankenversicherung ab [X.] wieder nach § 5 Abs 1 [X.] 11 [X.]B V idF des [X.] bestimmt (Beschluss vom 15.3.2000 - 1 BvL 16/96 ua - [X.]E 102, 68 = [X.] 3-2500 § 5 [X.]; vgl hierzu auch Urteil des Senats vom 7.12.2000 - B 12 KR 29/00 R - [X.] 3-2500 § 5 [X.]). Weil der Gesetzgeber bis zum [X.] eine Neuregelung unterlassen hatte, kam seit diesem Zeitpunkt wieder § 5 Abs 1 [X.] 11 [X.]B V idF des [X.] zur Anwendung. Durch Art 1 [X.] 2 Buchst a aa) des [X.] vom 26.3.2007 ([X.] 378) hat der Gesetzgeber den Wortlaut des § 5 Abs 1 [X.] 11 [X.]B V mit Wirkung ab [X.] der materiell-rechtlichen Rechtslage angepasst, die infolge der Rechtsprechung des [X.] seit dem [X.] bestand.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 [X.] 11 [X.]B V in der hier anwendbaren ab [X.] geltenden Fassung des [X.]. Nach den Feststellungen des [X.] hat sie am 17.10.1955 erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und war seitdem bis zum 28.9.1998 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Damit hat sie die Vorversicherungszeit erfüllt, weil die Rahmenfrist hier abweichend vom Wortlaut des Gesetzes nicht erst zum Zeitpunkt der [X.]tellung, also am 27.12.2005, sondern bereits am 1.10.1999, dem Tag des Rentenbeginns, endete.

Der Gesetzgeber hat für das Ende der Rahmenfrist in § 5 Abs 1 [X.] 11 [X.]B V an den Zeitpunkt der [X.]tellung angeknüpft, weil dieser in den Fällen der Altersrente in einer für alle Rentner gleichen Weise typisierend das Ende einer vorausgegangenen eigenen oder abgeleiteten Erwerbsbiografie markiert. Durch die [X.]tellung gibt der Versicherte zu erkennen, dass er aus dem Erwerbsleben ausscheiden will (vgl Urteil des Senats vom 4.6.2009 - B 12 KR 26/07 R - B[X.]E 103, 235 = [X.] 4-2500 § 5 [X.] 8). Mit der [X.]tellung kann auch in der Regel ohne größere Schwierigkeiten das Ende der Rahmenfrist ermittelt und das Vorliegen von Versicherungspflicht geprüft werden.

Wird als Ende der Rahmenfrist ausnahmslos auf den Zeitpunkt des wirksam gestellten [X.] abgestellt, kann jedoch der Zeitpunkt des [X.] und der Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit unter Umständen für einen größeren Zeitraum auseinanderfallen, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird und auch die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt sind, ein wirksamer Rentenantrag aber wegen bestehender Geschäftsunfähigkeit und fehlender gesetzlicher Vertretung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gestellt werden kann. Wird hier die fehlende rechtsgeschäftliche Handlungsmacht erst später - etwa durch Bestellung eines Betreuers - (wieder) hergestellt, kann dann zwar zum Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit die notwendige Vorversicherungszeit für eine Pflichtversicherung als Rentner erfüllt gewesen sein, aber zu dem Zeitpunkt, in dem ein wirksamer Rentenantrag gestellt werden kann, die erforderliche Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht als Rentner innerhalb der nach diesem Antrag berechneten - längeren - Rahmenfrist für eine Pflichtversicherung nicht mehr gegeben sein. Soweit Regelungen bestehen, die Geschäftsunfähige ohne gesetzlichen Vertreter vor [X.]en schützen sollen, sind sie hier nicht direkt einschlägig. So können die Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 27 [X.]B X sowie über die Hemmung des [X.] gemäß § 206 BGB aF bzw ab 1.1.2002 gemäß § 210 BGB nicht unmittelbar angewandt werden, weil die die Rahmenfrist bestimmende [X.]tellung in Bezug auf die Versicherungspflicht als Rentner keine fristgebundene Erklärung ist.

Im Rentenversicherungsrecht besteht ein vergleichbares Problem in Bezug auf den von der [X.]tellung abhängigen Rentenbeginn. Hier liegt es nahe, zum Schutz des Geschäftsunfähigen eine nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit bzw nach Bestellung eines Betreuers wirksam erfolgte [X.]tellung auf den Zeitpunkt der an sich sinnvollen zeitnahen Beantragung zurückwirken zu lassen. Rechtlich wird dies dadurch erreicht, dass der Ablauf der Frist des § 99 Abs 1 Satz 1 [X.]B VI während der Geschäftsunfähigkeit in entsprechender Anwendung des § 206 BGB bzw seit dem 1.1.2002 des § 210 BGB bis zu deren Wegfall oder der Bestellung eines Vertreters gehemmt ist (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 4 RJ 159/72 - B[X.]E 36, 267 = [X.] [X.] 18 zu § 1290 RVO). Damit wird dem Schutz der geschäftsunfähigen [X.] getragen. Die Rente wird gemäß § 99 Abs 1 Satz 1 [X.]B VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn ihre Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, der Versicherte jedoch wegen fehlender Geschäftsfähigkeit und mangelnder gesetzlicher Vertretung den Rentenantrag nicht innerhalb der Frist des § 99 Abs 1 Satz 1 [X.]B VI stellen konnte.

Diese Rechtsprechung ist auf § 5 Abs 1 [X.] 11 [X.]B V zu übertragen, soweit nach dieser Vorschrift der Zeitpunkt der [X.]tellung für die Bestimmung der Rahmenfrist maßgebend ist. Die geschäftsunfähigen Rentner bedürfen auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung eines Schutzes vor [X.], wenn sie andernfalls wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit und fehlenden gesetzlichen Vertretung die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllen würden. Entgegen dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Abs 1 [X.] 11 [X.]B V, die Pflichtversicherung auf Personen zu erstrecken, die vorher hinreichend lange in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, wären geschäftsunfähige Versicherte ohne Betreuer, die zwar zum Zeitpunkt eines möglichen Rentenbeginns die Vorversicherungszeiten für eine Pflichtversicherung erfüllten, jedoch anders als die übrigen Versicherten keinen zeitnahen wirksamen Rentenantrag stellen konnten, andernfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Bei einem geschäftsunfähigen Rentner ohne Betreuer ist deshalb nicht der Zeitpunkt des später wirksam gestellten [X.], sondern der Zeitpunkt des aufgrund dieses Antrags vom [X.] festgelegten Rentenbeginns für das Ende der Rahmenfrist zugrunde zu legen. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem jedenfalls ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben anzunehmen ist. Die Anknüpfung an die Entscheidung des [X.]s über den Zeitpunkt des Rentenbeginns auch als Zeitpunkt des fiktiven [X.] ist geboten, weil die Krankenversicherungsträger hinsichtlich des Eintritts von Versicherungspflicht ebenfalls an die Entscheidungen der [X.] über die Gewährung der Rente und deren Beginn gebunden sind. Dies rechtfertigt es, auch für das Ende der Rahmenfrist dann auf den vom [X.] festgestellten Rentenbeginn abzustellen, wenn dieser seinerseits in entsprechender Anwendung von § 206 BGB aF bzw § 210 BGB den Rentenbeginn auf einen Zeitpunkt vor der tatsächlichen [X.]tellung festlegt, ohne dass die Krankenkasse verpflichtet oder befugt ist, diese Entscheidung des [X.]s zu überprüfen. Deshalb bedurfte es auch keiner Feststellungen des [X.] dazu, ob die [X.] tatsächlich geschäftsunfähig war.

Allerdings können damit in Fällen wie dem der Klägerin die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht allein anhand des wirksam durch einen gesetzlichen Vertreter gestellten [X.] geprüft werden. Gründe der Verwaltungsvereinfachung können jedoch eine andernfalls nicht gerechtfertigte Benachteiligung geschäftsunfähiger Versicherter nicht rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung als Rentner sind auch sonst nicht in jedem Fall sofort bei [X.]tellung sicher feststellbar, weil uU weitere Ermittlungen des [X.] zu den erforderlichen Vorversicherungszeiten erfolgen müssen. Ebenso können gerade bei einem möglicherweise Geschäftsunfähigen weitere Ermittlungen des [X.]s zum Zeitpunkt der [X.]tellung und zu dessen Wirksamkeit erforderlich sein.

Im hier zu entscheidenden Fall beginnt die Versicherungspflicht schon wegen der Begrenzung des Antrags der Klägerin nicht mit dem Ende der Rahmenfrist, sondern erst mit dem tatsächlichen Rentenantrag. Insoweit hat die Klägerin selbst die Regelung über den Beginn der Versicherungspflicht in § 186 Abs 9 [X.]B V beachtet. Ein Auseinanderfallen von Ende der Rahmenfrist und Beginn der Versicherungspflicht hat der Senat bereits früher für eine vergleichbare Fallgestaltung als rechtlich geboten erachtet (vgl Urteil des Senats vom 25.2.1997 - 12 RK 4/96 - B[X.]E 80, 102 = [X.] 3-2500 § 5 [X.] 33 mwN), weil die Begründung von Versicherungspflicht für in der Vergangenheit liegende Zeiträume vermieden werden soll. Soweit sowohl in § 5 Abs 1 [X.] 11 [X.]B V als auch in § 186 Abs 9 [X.]B V auf den Rentenantrag abgestellt wird, sind damit unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden. Von daher ist es auch zulässig, in § 5 Abs 1 [X.] 11 [X.]B V den Rentenantrag durch einen anderen Tatbestand zu ersetzen, in § 186 Abs 9 [X.]B V jedoch für den Beginn der Versicherungspflicht auf den tatsächlichen Rentenantrag abzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 20/08 R

27.01.2010

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Augsburg, 11. Juli 2007, Az: S 12 KR 186/06, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 vom 21.12.1992, § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 vom 20.12.1988, § 186 Abs 9 SGB 5, § 210 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.01.2010, Az. B 12 KR 20/08 R (REWIS RS 2010, 9977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9977

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