Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.12.2013, Az. B 14 AS 171/13 B

14. Senat | REWIS RS 2013, 11

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit - Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung bei Schwangerschaft - Bemessung der Pauschalbeträge


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 7. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt B Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Bewilligung höherer Leistungen nach dem [X.] ([X.]) wegen Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft. Antrag, Klage und Berufung mit dem Begehren auf Gewährung eines höheren Betrages als die vom beklagten Jobcenter gewährte Pauschale von 135 Euro sind erfolglos geblieben (zuletzt Beschluss des Landessozialgerichts <[X.]> vom [X.]). Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, eine isolierte Überprüfung der vom Beklagten ermittelten Pauschale sei nicht veranlasst. Diese Frage wäre nur zu beantworten gewesen, wenn die Klägerin einen durch den gewährten Betrag ungedeckten Bedarf konkret bezeichnet hätte, woran es trotz mehrfacher Aufforderung gefehlt habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin beim [X.] (BSG) Beschwerde eingelegt, die sie mit grundsätzlicher Bedeutung begründet, und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ). Die Nichtzulassungsbeschwerde konnte deshalb ohne Zuziehung [X.] gemäß § 160a Abs 4 [X.] 2. Halbs SGG iVm § 169 SGG verworfen werden.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen und ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur [X.]-1500 § 160a [X.] mwN).

4

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar lässt sich dem Vorbringen noch ausreichend entnehmen, dass mit der Beschwerde die Klärung der Frage angestrebt wird, welche Gegenstände zur Erstausstattung wegen Schwangerschaft nach § 23 Abs 3 [X.] [X.] 2 [X.] in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bzw § 24 Abs 3 [X.] [X.] 2 [X.] nF rechnen und in welcher Höhe danach Leistungen beansprucht werden können, soweit sie nach § 23 Abs 3 S 5 [X.] aF bzw § 24 Abs 3 S 5 [X.] nF in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. Jedoch fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit dieser Fragen. Die Anforderungen an die Bemessung von Pauschalbeträgen nach § 23 Abs 3 S 5 [X.] aF bzw § 24 Abs 3 S 5 [X.] nF sind bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des [X.]s (BSG) gewesen ([X.] [X.] 4-4200 § 23 [X.] 5; [X.] 4-4200 § 23 [X.] 10; [X.] 4-4200 § 23 [X.] 12). Maßgebend ist danach, ob die Pauschalen jeweils auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen (vgl bereits BSG [X.] 4-4200 § 23 [X.] 5 Rd[X.] 20 f). Hiervon ausgehend wäre darzulegen gewesen, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung danach noch offen sind und inwieweit sie sich im hier angestrebten Revisionsverfahren stellen könnten. Jedoch fehlt es schon im Ansatz an jeder Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und darüber hinaus an näheren Angaben zum konkreten Streitstand hier, die eine Beurteilung der geltend gemachten Klärungsbedürftigkeit ermöglichen würde.

5

PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Ausgeführten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin (§ 73a SGG iVm § 121 Zivilprozessordnung) ist abzulehnen, weil ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht besteht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 14 AS 171/13 B

23.12.2013

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Braunschweig, 23. Januar 2012, Az: S 74 AS 3735/08, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 23 Abs 3 S 5 SGB 2, § 23 Abs 3 S 6 SGB 2, § 24 Abs 3 S 5 SGB 2, § 24 Abs 3 S 6 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.12.2013, Az. B 14 AS 171/13 B (REWIS RS 2013, 11)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 11

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