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PDF anzeigen[X.] StR 368/02vom17. Oktober 2002in der [X.] unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.] 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Einziehungsanord-nung hinsichtlich des Passes. Insoweit beschränkt der [X.] des [X.] die Verfolgung der Tatauf die anderen Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.]
Meta
17.10.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2002, Az. 4 StR 368/02 (REWIS RS 2002, 1142)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1142
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