Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. VII ZB 63/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12224

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[X.]:[X.]:BGH:2016:270416BVIIZB63.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 63/14

vom

27. April 2016

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-

Der
VII. Zivilsenat des [X.] hat am
27. April 2016 durch [X.] Eick,
die
Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen [X.] und Wimmer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Be-schluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens zu tragen.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin, die [X.] zu [X.],
begehrt den Erlass eines Haftbefehls nach §
802g ZPO.
In einem im Namen ihres Vorstandes unterzeichneten Schreiben vom 20.
September 2013
(im Folgenden: "[X.]") bescheinigte die Gläubigerin, dass ihr gegen den Schuldner
eine fällige Gesamtforderung in [X.] von 39.884,61

nebst Zinsen zustehe; zudem hieß es in dem Schreiben, es werde "um Durchführung der Zwangsvollstreckung gebeten". Das Schreiben trug die Überschrift "[X.] / Antrag auf Zwangsvollstreckung" und war an das [X.] adressiert. Es wurde
dem
Schuldner durch den von der Gläubigerin hiermit beauftragten Gerichtsvollzieher
am 28.
September 2013
zugestellt.
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Auf der Grundlage dieses "[X.]es" beantragte die Gläubigerin mit [X.] vom 10.
Februar 2014 bei dem [X.] den Erlass eines Haftbefehls.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen einge-legte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerde-gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhe-bung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Haftbe-fehls, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Erlass eines Haftbefehls stehe entgegen, dass
ein Vollstreckungstitel fehle.
Aus §
16 Abs.
2 des Geset-zes für den Landesteil [X.] betreffend die [X.] zu [X.] vom 3.
Juli 1933
(Gesetzblatt für den Freistaat [X.] -
Landesteil [X.] -, Band
48, S.
431, in der Fassung der Bekanntmachung im Nieder-sächsischen Gesetz-
und Verordnungsblatt, Sonderband
II [Sammlung des be-reinigten [X.] Rechts 1.1.1919 -
8.5.1945], S.
150; im Folgenden: [X.]) ergebe sich nicht die Befugnis der Gläubigerin, die Zwangsvollstre-ckung ohne einen Vollstreckungstitel betreiben zu können. Denn diese Vor-schrift sei durch Beschluss des [X.] vom 18.
Dezember 2012 ([X.] 132, 372; Tenor veröffentlicht im [X.]
I 2013, 162) als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden; die vom [X.] getroffene Übergangsregelung greife im vorliegenden Fall nicht ein, weil die 3
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Gläubigerin bis zum 31.
Januar 2014 keinen schriftlichen Antrag auf Zwangs-vollstreckung gestellt habe.
Die vom [X.] getroffene Übergangsregelung, die sich auf "gestellte" bzw. noch "zu stellende"
Anträge beziehe, könne schon sprachlich nur so verstanden werden, dass es auf den Eingang des konkreten Vollstreckungsauftrags bei dem jeweiligen Vollstreckungsorgan
ankomme, nicht jedoch auf die Unterzeichnung von "[X.]"
im Haus der Gläubigerin.
Auch der Zweck der Übergangsregelung, Wettbewerbsnachteile der Gläubigerin zu vermeiden, gebiete keine andere Entscheidung. Die Gläubi-gerin habe im konkreten Fall ein Jahr lang Zeit gehabt, sich auf herkömmlichem Weg einen Zwangsvollstreckungstitel gegen den
Schuldner zu beschaffen, um darauf nach dem 31.
Januar 2014 einen Vollstreckungsauftrag zu stützen.
2.
Diese
Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
Es fehlt
für den Erlass eines Haftbefehls an einem Vollstreckungstitel;
die Vorschrift des
§
16 Abs.
2 Satz
2 [X.]
findet keine Anwendung, weil die Gläubigerin innerhalb der vom [X.] festgesetzten Über-gangsfrist
von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013
keinen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt hat.
a)
§
16 Abs.
2 [X.] hat den folgenden Wortlaut:
"Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen, insbeson-dere zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der [X.] dem Vorstande zu. Sein Antrag er-setzt den vollstreckbaren Schuldtitel."
Mit Beschluss vom 18.
Dezember 2012 ([X.]
132, 372) hat das
[X.] die Unvereinbarkeit des §
16 Abs.
2 Satz
2 [X.] mit dem Grundgesetz ausgesprochen und -
mit Gesetzeskraft ge-7
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-
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-
mäß §
31 Abs.
2 [X.] -
in Nr.
2 des Tenors die folgende Übergangsrege-lung getroffen:
"weiter anwendbar, soweit der schrift-liche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung be-reits gestellt worden ist oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31.
Januar 2013 gestellt wird.
Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckba-ren, zugestellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darle-hen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor dem 1.
Februar 2013 geschlossen worden ist."
([X.]
132, 372, 373 sowie [X.]
I 2013, 162)
b)
Die vom [X.] getroffene Übergangsregelung ist so zu verstehen, dass mit "Antrag" der bei
dem jeweiligen Vollstreckungsorgan gestellte Vollstreckungsantrag gemeint ist, nicht jedoch -
wie
die Rechtsbe-schwerde meint
-
der im Haus der Gläubigerin zuvor gefasste
und dem Schuld-ner zugestellte
"[X.]".
Der Begriff "Antrag" bezeichnet im [X.] die [X.] (vgl. etwa [X.]/Stöber, ZPO, 31.
Aufl., vor §
704 Rn.
19; [X.], [X.], 10.
Aufl., Rn.
29
f.; Gaul/[X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
5 Rn.
74
ff.). Für die Annahme, dass
unter einem "Antrag auf Zwangsvollstre-ckung"
im Sinne der vom [X.] getroffenen
Übergangsre-gelung etwas anderes zu verstehen wäre -
insbesondere ein interner, im
Haus der Gläubigerin erstellter
"[X.]", unabhängig von dessen Zu-gang bei einem
Vollstreckungsorgan
-, gibt es keine Anhaltspunkte.
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aa) Der allgemeine ebenso wie der juristische Sprachgebrauch verwen-det den Begriff "Antrag"
für ein Begehren, das sich an einen Empfänger richtet, von dem ein bestimmtes Verhalten erbeten
wird. Danach muss ein Antrag auf Zwangsvollstreckung an ein Zwangsvollstreckungsorgan gerichtet sein.
Er ist nach allgemeinem wie juristischem Sprachgebrauch mit Zugang bei diesem "gestellt".
bb) Aus den Gründen des Beschlusses des [X.] vom 18.
Dezember 2012 ([X.]
132, 372) ergibt sich nicht, dass abwei-chend hiervon unter
dem Begriff "Antrag" von der Gläubigerin gefasste (und nur dem Schuldner zugestellte) "[X.]" zu verstehen wären.
Das [X.] hat zur Begründung für sein Absehen von einer Nichtigkeitserklärung des §
16 Abs.
2 Satz 2 [X.] ausgeführt, dass nach der in der fachrechtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend [X.] Meinung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach der Zivilprozessordnung bei Fehlen eines wirksamen Vollstreckungstitels nichtig seien. Jedenfalls seien solche Maßnahmen fehlerbehaftet und anfechtbar. Die auf der Grundlage der in Rede stehenden landesrechtlichen Norm durchgeführten, noch nicht abge-schlossenen Zwangsvollstreckungen seien deshalb im Falle der [X.] mit erheblichen Unsicherheiten belastet, die in vielen Vollstre-ckungsverfahren von den Gerichten zu klären wären ([X.] 132, 372 Rn.
65). Damit sind ersichtlich bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfah-ren
angesprochen, die den ersten Teil der Übergangsregelung ("Die Vorschrif-ten sind weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist

") rechtfertigen. Auf Fälle, in denen lediglich "[X.]"
existieren, trifft
diese
Begründung nicht zu. Eine gesonderte Begründung für die darüber hinaus festgelegte Über-gangsfrist ("

oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31.
Januar 2013 gestellt wird.") enthält der Beschluss nicht. Sie dient offenbar dazu, der Lan-14
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dessparkasse zu [X.] eine geordnete Umstellung ihres internen Ge-schäftsablaufs zu ermöglichen. Es spricht dagegen insgesamt nichts dafür, dass weitere Unsicherheiten für Fälle gesehen wurden, in denen die Zwangs-vollstreckung noch nicht eingeleitet war oder deren Einleitung nicht innerhalb des nächsten Jahres erfolgen würde.
cc) Durch den Umstand, dass aus "[X.]" nicht voll-streckt werden kann, ergeben sich für die Gläubigerin auch keine unbilligen Härten, die eine andere Auslegung der Übergangsregelung gebieten könnten. Sollen nach Ablauf der vom [X.] festgelegten Über-gangszeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragt werden, hat die Gläubi-gerin Gelegenheit, sich den dafür erforderlichen Vollstreckungstitel auf her-kömmlichem Weg zu beschaffen. Das ist ihr auch zumutbar. Die vom Bundes-verfassungsgericht getroffene, zeitlich befristete Übergangsregelung vermittelt zwischen dem Interesse an der Herstellung verfassungsmäßiger Verhältnisse einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Schutz der bislang begünstigten Gläubigerin vor wettbewerbsbenachteiligenden Effekten anderer-seits (vgl. [X.] 132,
372 Rn.
61
ff.). Dieses Spannungsfeld hat zur Folge, dass nach Ablauf eines Übergangszeitraums verfassungswidrige Privilegien der Gläubigerin entfallen.
dd) Eine andere Auslegung der Übergangsregelung kann
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
auch nicht daraus abgeleitet werden, dass diese im gleichen Sinn wie
der Begriff des "Antrags"
in §
16 Abs.
2 Satz
2 [X.] verstanden werden müsste, dieser jedoch die [X.] erfasse.
Zwar gibt es Hinweise darauf, dass das [X.] hier keine
besondere Differenzierung vornehmen und den Begriff des "Antrags" in 16
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seiner Übergangsregelung nicht anders als in der gesetzlichen Vorschrift [X.] wissen wollte. Denn es hat im Rahmen der Begründung zur Über-gangsregelung ausgeführt, der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete die wei-tere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen für alle Verfahren, die mit-tels eines titel-
und klauselersetzenden [X.] bereits eingelei-tet sind ([X.] 132, 372
Rn.
68). §
16 Abs.
2 Satz
2 [X.] stellt nach der Auffassung des [X.] die Vollstreckungsanträge der [X.] zu [X.] einem vollstreckbaren Titel gleich und befreit sie nicht nur davon, einen Vollstreckungstitel nachweisen zu müssen, sondern zugleich von dem Erfordernis der Erteilung einer Vollstreckungsklausel (vgl. [X.] 132, 372
Rn.
13).
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass hiermit nicht ebenfalls der verfah-renseinleitende Antrag an das Vollstreckungsgericht gemeint wäre, sondern bereits von der Gläubigerin gefasste "[X.]" Vollstreckungsti-tel und -klausel darstellten bzw. ersetzten.
(1) Aus dem Umstand, dass das [X.] mehrfach von einem "Selbsttitulierungsrecht" der öffentlichrechtlichen Kreditanstalten spricht, lässt sich -
entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
-
nicht ablei-ten, dass nach Auffassung des [X.] ein von der Gläubi-gerin erstellter "[X.]" als Vollstreckungstitel anzusehen wäre. In der Einleitung der Entscheidung wird der Begriff des Selbsttitulierungsrechts definiert als das Recht, die Zwangsvollstreckung von Forderungen "aufgrund gestellten Antrags zu betreiben, der einen vollstreckbaren Titel ersetzt" ([X.]
132, 372 Rn.
1). Der Begriff des "Selbsttitulierungsrechts" umschreibt somit lediglich die Regelung des §
16 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Dass die Gläubigerin ein darüber hinausgehendes Recht hätte, Urkunden zu schaffen, die -
ohne Vollstreckungsantrag zu sein -
einen vollstreckbaren Titel 19
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-
darstellen bzw. ersetzen, lässt sich weder §
16 Abs.
2 Satz
2 [X.] noch dem sich auf diese Regelung beziehenden Begriff "Selbsttitulierungsrecht" ent-nehmen.
(2)
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das [X.] die formelle Verfassungsmäßigkeit des §
16 Abs.
2 Satz
2 [X.] im Hinblick auf §
801 Abs.
1 ZPO bejaht, der den Landesgesetzgebern die Mög-lichkeit eröffnet, die gerichtliche Zwangsvollstreckung aufgrund anderer als der in den §§
704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel zuzulassen ([X.]
132, 372 Rn.
12, 40, 43). Denn als landesrechtlichen Vollstreckungstitel in diesem Sinn versteht das [X.] (lediglich)
den titelersetzenden Vollstreckungsantrag, vgl. [X.]
132, 372 Rn.
40 a.E.
(3) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die vom Bundesverfassungs-gericht verwendete Formulierung vom "titelersetzenden Vollstreckungsantrag" (vgl. [X.]
132, 372 Rn.
17
und Rn.
68) setze voraus, dass der Titel oder dessen landesgesetzliches Surrogat und der die [X.] "zu trennen" seien, trifft
nicht zu. Die vom [X.] verwendete Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung in §
16 Abs.
2 Satz
2 [X.], derzufolge der [X.] (und somit der Auftrag an die Vollstreckungsorgane) den Titel ersetzt. Angesichts dieser Ersetzung ist der gesetzlichen Regelung gerade nicht zu entnehmen, dass es über den Vollstreckungsantrag hinaus einen Titel geben müsse.
(4) Nicht richtig ist überdies die Behauptung der Rechtsbeschwerde, dem [X.] sei bei seiner Entscheidung das von der Gläubigerin praktizierte "zweistufige Verfahren" -
bei dem zunächst ein "[X.]" erlassen und dem Schuldner zugestellt und später aufgrund des "Bei-21
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10
-
treibungsbeschlusses"
die Zwangsvollstreckung beantragt wurde -
bekannt ge-wesen, und das [X.] habe "diese konkrete Anwendungs-praxis" schützen wollen.
In dem Ausgangsverfahren, das der verfassungsge-richtlichen Entscheidung bezüglich §
16 Abs.
2 Satz
2 [X.] zugrunde
lag, hatte die Gläubigerin nach Darstellung des [X.] "in ei-nem als '[X.]' bezeichneten Vollstreckungsantrag" den zu-ständigen Gerichtsvollzieher
mit der Zwangsvollstreckung eines Teilbetrags der Forderung
beauftragt ([X.]
132, 372 Rn.
18). Das [X.] ging danach gerade nicht von einem von der Gläubigerin praktizierten "zweistufigen Verfahren"
aus, sondern von einer Identität des "[X.]es"
mit
dem Antrag bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde aus der Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts
die Formulierung zitiert, "die Berechtigung eines Kreditinsti-tuts, einen Anspruch eigenständig für vollstreckbar zu erklären, genüge rechts-staatlichen Grundsätzen nicht", ist bereits der Ausgangspunkt der [X.] nicht nachvollziehbar. Bei dem Zitat handelt es sich um die Wiedergabe der Ausführungen eines Schuldners, der sich gegen eine von der [X.] betriebene Zwangsversteigerung zur Wehr gesetzt
hatte ([X.]
132, 372 Rn.
17). Dass sich das [X.] den rechtlichen Stand-punkt dieses Schuldners zu eigen gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.
c)
Die vom [X.] getroffene Übergangsregelung führt nicht zur Anwendbarkeit des §
16 Abs.
2 Satz
2 [X.], da ein [X.] der Gläubigerin nicht bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31.
Januar 2013 gestellt wurde.

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-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Halfmeier Jurgeleit

[X.] Wimmer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2014 -
95 M 5487/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.11.2014 -
6 [X.] -

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Meta

VII ZB 63/14

27.04.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. VII ZB 63/14 (REWIS RS 2016, 12224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12224

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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