Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2019, Az. V ZB 117/18

5. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 7221

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Gegenstand

Titelumschreibung auf Rechtsnachfolger


Leitsatz

Der Antrag der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - nach § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) ist, soweit die Vorschrift weiter anwendbar ist, ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 795 ZPO; einem Rechtsnachfolger der Landesbank kann daher nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Antrags erteilt werden.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des [X.] vom 17. Oktober 2017 und der Beschluss des [X.] - 6. Zivilkammer - vom 5. Juni 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Durchführung des Vollstreckungs-verfahrens an das [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt für die Rechtsanwaltsgebühren aus der Vertretung der Beteiligten zu 1 16.297,42 €.

Gründe

I.

1

Die [X.] - (nachfolgend [X.]) beantragte wegen eines Anspruchs aus einer Grundschuld mit Schreiben vom 25. Januar 2016 gegen die Schuldner die Anordnung der Zwangsverwaltung betreffend das im Eingang dieses [X.]usses genannte Grundstück. Das Amtsgericht ordnete die Zwangsverwaltung mit [X.]uss vom 29. Februar 2016 an. Mit Wirkung vom 31. August 2017 wurde die [X.] als übertragendes Institut unter Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beteiligte zu 1, die [X.] - ([X.], im Folgenden auch: Gläubigerin) als aufnehmendes Institut vereinigt.

2

Mit [X.]uss vom 17. Oktober 2017 hat das Amtsgericht das [X.] einstweilen eingestellt und der Beteiligten aufgegeben, einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nebst [X.] bis zum 30. Juni 2018 vorzulegen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Gläubigerin, den [X.]uss des Amtsgerichts unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung abzuändern und die Zwangsverwaltung weiter zu betreiben.

II.

3

Nach Auffassung des [X.] ist die Zwangsverwaltung zu Recht nach § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 161 Abs. 4 [X.] einstweilen eingestellt worden. Durch die Verschmelzung der [X.] auf die Gläubigerin sei ein [X.] entstanden, weil in persönlicher Hinsicht nach § 21 Satz 2 des Gesetzes für den [X.] betreffend die [X.] vom 22. September 1933 (nachfolgend [X.] bzw. [X.]) ausschließlich der [X.], später umfirmiert in [X.], die titelersetzende Befugnis zugestanden habe. Die [X.] sei in der [X.] aufgegangen und als juristische Person damit nicht mehr existent. Eine Klauselumschreibung nach § 727 Abs. 1 ZPO sei auch unter dem Gesichtspunkt der Gesamtrechtsnachfolge nicht möglich, weil das [X.] dies nicht vorsehe. Ein verselbständigter Zwangsvollstreckungstitel, der für das Vollstreckungsorgan mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden könnte, existiere nicht. § 21 Satz 2 [X.] habe der [X.] lediglich die Möglichkeit verschafft, durch den gestellten Antrag den Schuldtitel zu ersetzen, nicht aber, einen solchen selbständig dauerhaft zu schaffen.

III.

4

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach § 575 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, weil das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hätte stattgeben müssen.

5

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 4 [X.] durch das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft (vgl. [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 146 Rn. 79; [X.]/[X.]Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., [X.] § 28 Rn. 38) und auch im Übrigen (§ 569 ZPO) zulässig.

6

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des [X.] bedarf die Gläubigerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der [X.] zur Fortsetzung der auf deren Antrag angeordneten Zwangsverwaltung nicht eines auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück lautenden Titels.

7

a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme des [X.], dass das Vollstreckungsgericht ihm bekannte Vollstreckungsmängel, zu denen das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gehört (vgl. [X.], [X.]. vom 14. April 2005 - [X.], [X.], 1324, 1325), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und das Verfahren nach § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 [X.] entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen hat (vgl. [X.], [X.]uss vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.], 3357 Rn. 14 f.).

8

b) Richtig ist auch, dass ein solcher [X.] dadurch entstanden ist, dass die [X.] nach Antragstellung als übertragendes Institut unter Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beteiligte zu 1, die [X.] - ([X.]), als aufnehmendes Institut vereinigt wurde (Nds. [X.]. Nr. 35/2017 S. 1153).

9

Nach § 750 Abs. 1 ZPO müssen der Vollstreckungsschuldner und der betreibende Gläubiger in dem Titel, aus dem die Vollstreckung erfolgen soll, namentlich bezeichnet sein. Daran fehlt es im Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des benannten Gläubigers benötigt daher eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Klausel ihn nach § 727 ZPO als neuen Gläubiger ausweist. Diese Klausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden (vgl. [X.], [X.]uss vom 13. Oktober 2016 - [X.], [X.], 264 Rn. 9). Das gilt über den Wortlaut von § 750 Abs. 1 ZPO hinaus nicht nur für den Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern mit Ausnahme des in § 779 ZPO geregelten Falles auch während der Dauer des Verfahrens (vgl. [X.], [X.]uss vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.], 3357 Rn. 8 ff.). Die Beteiligte zu 1 benötigt folglich zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in das im Eigentum der Schuldner stehende Grundstück die vollstreckbare Ausfertigung eines Titels, deren Klausel sie als neue Gläubigerin der Grundschuld ausweist, aus der vollstreckt wird.

c) Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des [X.], dass § 727 ZPO auf den Antrag der [X.] keine Anwendung finde, sodass der [X.] nur dadurch behoben werden könne, dass die Beteiligte zu 1 gegen die Schuldner einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in das Grundstück erwirke. Der Antrag der [X.] - nach § 21 Satz 2 des Gesetzes für den [X.], betreffend die [X.] ([X.]) ist, soweit die Vorschrift weiter anwendbar ist, ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 795 ZPO; einem Rechtsnachfolger der [X.] kann daher nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Antrags erteilt werden.

aa) Entgegen der Auffassung des [X.] ist der Vollstreckungsantrag der [X.] nach § 21 Satz 2 [X.] ein Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung stattfindet.

(1) Nach § 21 Satz 1 [X.] hat die Kreditanstalt, d.h. die [X.], das Recht, die Erfüllung ihrer Ansprüche aus Darlehen oder sonstigen Forderungen durch Zwangsvollstreckung zu erzwingen. Ihr Antrag ersetzt nach Satz 2 bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel. Mit [X.]uss vom 18. Dezember 2012 ([X.] 132, 372) hat das [X.] die Unvereinbarkeit von § 21 Satz 2 [X.] mit dem Grundgesetz ausgesprochen und - mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 [X.] - in Nr. 2 des Tenors die folgende Übergangsregelung getroffen:

„Die Vorschrift […] [ist] weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden ist“ ([X.] 132, 372, 373 sowie [X.]. I 2013, 162; siehe hierzu auch [X.], [X.]uss vom 27. April 2016 - [X.]/14, NJW-RR 2016, 890 Rn. 10).

Die Vorschrift des § 21 Satz 2 [X.] findet danach auf den hier in Rede stehenden Antrag der [X.] auf Anordnung der Zwangsverwaltung Anwendung, weil dieser sich auf dingliche Ansprüche aus einer im Jahre 1979 für die [X.] bestellten Grundschuld stützt.

(2) Der Antrag der [X.] auf Einleitung der Zwangsvollstreckung „ersetzt“ nach § 21 Satz 2 [X.] bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel. Der Antrag macht den für die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO erforderlichen Titel folglich nicht - wie das Beschwerdegericht meint - schlicht entbehrlich, sondern ersetzt diesen, ist also anderen Schuldtiteln, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfindet, namentlich den in den §§ 704, 794 ZPO genannten [X.], gleichzustellen (vgl. [X.] 132, 372 Rn. 1 et passim: „[X.]“; vgl. zur [X.] der Sozialversicherungsträger [X.], [X.]uss vom 25. Februar 2016 - [X.], [X.], 751 Rn. 7 ff.).

Dies wird durch die in § 801 ZPO getroffene Regelung bestätigt. Nach deren Absatz 1 ist die Landesgesetzgebung nicht gehindert, aufgrund anderer als der in den §§ 704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen. Dem Landesgesetzgeber wird folglich die Befugnis eingeräumt, landesrechtliche Vollstreckungstitel zu schaffen und für diese („insoweit“) Verfahrensregelungen zu schaffen, nicht etwa die Befugnis, für die Zwangsvollstreckung von dem Erfordernis eines Titels abzusehen. Einen solchen landesrechtlichen Vollstreckungstitel nach § 801 ZPO stellt der Antrag nach § 21 Satz 2 [X.] dar (vgl. [X.] 132, 372 Rn. 40, 43; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 77. Aufl., § 801 Rn. 1; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 801 Rn. 4; PG/[X.], ZPO, 10. Aufl., § 801 Rn. 3).

Die Regelung in § 801 Abs. 2 ZPO, wonach aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 im gesamten [X.] vollstreckt werden kann, zeigt, dass die landesrechtlichen Schuldtitel als Vollstreckungstitel im Sinne der Zivilprozessordnung anzusehen sind. Diese Regelung hat der Gesetzgeber als erhaltungsbedürftig angesehen, weil in den Bundesländern noch Vorschriften gültig seien, die „Schuldtitel der in Rede stehenden Art erzeugen“ (BR-Drs. 329/05, [X.]). Auch der Gesetzgeber ist folglich davon ausgegangen, dass durch das Landesrecht Vollstreckungstitel geschaffen, nicht aber entbehrlich gemacht werden können.

bb) Der Antrag der [X.] kann als Vollstreckungstitel nach § 727 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Beteiligte zu 1 umgeschrieben werden.

(1) Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Die Vorschrift findet über § 795 Satz 1 ZPO nicht nur auf die dort ausdrücklich erwähnten Schuldtitel des § 794 ZPO, sondern grundsätzlich auf sämtliche Vollstreckungstitel Anwendung, die dem [X.] der ZPO unterfallen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 727 ZPO Rn. 1; HK-ZPO/[X.], 7. Aufl., § 727 Rn. 2; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 727 Rn. 5 und § 795 Rn. 5; PG/[X.], ZPO, 10. Aufl., § 727 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 40. Aufl., § 727 Rn. 1), also auch auf die landesrechtlichen Vollstreckungstitel nach § 801 ZPO. Die Voraussetzungen für die Titelumschreibung auf die Beteiligte zu 1 sind vorliegend gegeben, weil aufgrund der im Ministerialblatt veröffentlichten Bekanntmachung des [X.] Finanzministeriums vom 31. August 2017 (Nds. [X.]. Nr. 35/2017 S. 1153) offenkundig ist, dass die Beteiligte zu 1 Gesamtrechtsnachfolgerin der [X.] geworden und damit neue Gläubigerin der Grundschuld ist, aus der vorliegend vollstreckt wird.

(2) Soweit das Beschwerdegericht meint, die Klauselumschreibung nach § 727 Abs. 1 ZPO sei unter dem Gesichtspunkt der Gesamtrechtsnachfolge nicht möglich, weil das [X.] dies nicht vorsehe und nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur die staatliche Kreditanstalt habe privilegiert werden sollen, deren Vorstand nach § 11 [X.] Beamte beigegeben worden und bei der die titelersetzenden Anträge nach § 21 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 [X.] von zeichnungsberechtigten Staatsbeamten zu stellen gewesen seien, trifft dies nicht zu.

(a) Bereits im Ausgangspunkt unzutreffend ist die Annahme, dass eine Klauselumschreibung nach § 727 ZPO nur zulässig wäre, wenn das [X.] dies vorsähe. Die Umschreibung von [X.] einschließlich der landesrechtlichen Titel nach § 801 ZPO ist bundesgesetzlich in § 727 ZPO geregelt. Ob der [X.] Landesgesetzgeber auf der Grundlage von § 801 Abs. 1 ZPO für die Anträge nach § 21 Satz 2 [X.] hiervon abweichende Vorschriften hätte erlassen können, kann dahinstehen, denn er hat von dieser möglicherweise bestehenden Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Dass das [X.] keine Regelung über die Klauselumschreibung bzw. -erteilung im Fall der Rechtsnachfolge trifft, führt folglich nicht dazu, dass eine Umschreibung nicht möglich ist, sondern dazu, dass es insoweit bei der bundesrechtlichen Regelung in § 727 ZPO verbleibt.

(b) Vor allem aber widerspräche der Ansatz des [X.], dass Anträge der [X.] auf Zwangsvollstreckung aus einer vor 2013 bestellten Grundschuld nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung der [X.] als deren Gesamtrechtsnachfolgerin sein können, der Begründung, die das [X.] für die Anordnung der Fortgeltung von § 21 Satz 2 [X.] gegeben hat.

(aa) Das [X.] hat den Verzicht auf die Nichtigerklärung von § 21 Satz 2 [X.] damit begründet, dass die Rechtssicherheit unter den Betroffenen nicht gefährdet und die Normverwerfung nicht auf der Rechtsfolgenseite in einen wettbewerbsbenachteiligenden Effekt für die bis dahin begünstigten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute umschlagen solle ([X.] 132, 372 Rn. 61). Würden die beanstandeten Regelungen für nichtig erklärt, hätten die betroffenen Kreditinstitute keinen Vollstreckungstitel inne, sodass bereits angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ebenfalls nichtig wären ([X.] 132, 372 Rn. 65). Die betroffenen Kreditinstitute wären dann gehalten, sich einen Schuldtitel im Sinne der §§ 704, 794 ZPO zu verschaffen, um ihre Forderungen vollstrecken zu können. Dann erwiese sich aber die sie bisher gleichheitswidrig begünstigende Rechtslage im Ergebnis als nachteilig, denn die Institute hätten wegen des ihnen eingeräumten [X.]s bei der Gewährung von Darlehen von einer kostenauslösenden Schaffung eines Titels durch notarielle Beurkundung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung abgesehen ([X.] 132, 372 Rn. 66). Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete daher die weitere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen sowohl für Verfahren, die mittels eines titel- und klauselersetzenden [X.] bereits eingeleitet seien, als auch hinsichtlich der Vollstreckung aus Grundpfandrechten bzw. grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen soweit die betreffende Vereinbarung vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden sei ([X.] 132, 372 Rn. 68 f.).

(bb) Wollte man nunmehr mit dem Beschwerdegericht die Möglichkeit der Umschreibung der von der [X.] auf der Grundlage von § 21 Satz 2 [X.] gestellten Anträge auf die Beteiligte zu 1 als deren Gesamtrechtsnachfolgerin mit der Begründung verneinen, dass das [X.] nur der [X.] zugestanden habe, dann träten im Ergebnis die Rechtsunsicherheit und die Wettbewerbsnachteile ein, die das [X.] bei seiner Entscheidung vermeiden wollte. Die Beteiligte zu 1, eine [X.] in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, hätte keine Titel, aus denen sie die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der vor 2013 bestellten Grundpfandrechte betreiben könnte, die auf sie als Gesamtrechtsnachfolgerin der [X.] übergegangen sind, weil die [X.] angesichts ihres [X.]s keine Veranlassung hatte, bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen gesonderte Titel nach § 794 ZPO zu schaffen. Die Beteiligte zu 1 müsste daher für jedes auf sie übergangene, zur Vollstreckung anstehende Grundpfandrecht Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erheben, und zwar selbst dann, wenn die Vollstreckung durch die [X.] bereits begonnen wurde.

Wenn aber die Verfassungswidrigkeit des [X.]s schon nicht so schwer wiegt, dass die öffentlichen Kreditanstalten die damit verbundenen Wettbewerbsnachteile in Bezug auf nicht gesondert titulierte Grundpfandrechte hinzunehmen hätten, dann ist nicht zu begründen, weshalb der Beteiligten zu 1 als [X.] in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts ein solcher Nachteil allein deshalb entstehen soll, weil die [X.] auf sie verschmolzen wurde.

IV.

1. Die Rechtsbeschwerde ist danach begründet und die angefochtene Entscheidung deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Der [X.] macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen [X.]uss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur weiteren Durchführung des [X.] zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: [X.], [X.]uss vom 6. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2365 Rn. 19; [X.]uss vom 14. Januar 2016 - [X.] 148/14, [X.] 2016, 414 Rn. 28).

2. Das Vollstreckungsgericht wird darüber zu befinden haben, ob der [X.] fortbesteht. Sollte dies der Fall sein, wäre das Verfahren erneut nach § 28 [X.] einstweilen einzustellen und der Beteiligten zu 1 Gelegenheit zu geben, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beheben, indem sie eine vollstreckbare Ausfertigung des [X.] der [X.] vom 25. Januar 2016 vorlegt, deren Klausel die Beteiligte zu 1 nach § 727 ZPO als neue Gläubigerin ausweist.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Beschwerde der Gläubigerin gegen die von Amts wegen erfolgte einstweilige Einstellung des [X.]s nicht wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen.

4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 folgt aus § 27 RVG (vgl. [X.], [X.]uss vom 11. Februar 2016 - [X.] 182/14, juris Rn. 16).

[X.]     

      

Brückner     

      

Weinland

      

Kazele     

      

[X.]     

      

Meta

V ZB 117/18

16.05.2019

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 5. Juni 2018, Az: 6 T 101/18

§ 21 S 2 StaatsBankOldG ND, § 727 Abs 1 ZPO, § 795 ZPO, § 801 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2019, Az. V ZB 117/18 (REWIS RS 2019, 7221)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1339-1340 WM2019,1732 REWIS RS 2019, 7221

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