Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.07.2017, Az. 4 BN 7/17

4. Senat | REWIS RS 2017, 8151

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechtswirkung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB; Rechtsschutzbedürfnis


Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und sinngemäß auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die [X.]eschwerde verfehlt die [X.], soweit sie einen Verfahrensfehler geltend macht.

3

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschlüsse vom 10. November 1992 - 3 [X.] - [X.] 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - [X.]E 106, 115 <119>; [X.]eschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 [X.] 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> = juris Rn. 21, insoweit nicht veröffentlicht in [X.] 406.25 § 43 [X.]ImSchG Nr. 22 und vom 20. Dezember 2010 - 5 [X.] 38.10 - juris Rn. 18, vom 28. März 2013 - 4 [X.] 15.12 - juris Rn. 8 und vom 15. Dezember 2016 - 4 [X.] 37.16 - juris Rn. 2).

4

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag Nr. 2 der Antragsteller dahingehend ausgelegt, dass es ihnen um die Feststellung der [X.] des [X.]ebauungsplans in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 19. Juli 2013 gehe. Das nimmt die [X.]eschwerde hin. Das Normenkontrollgericht erachtet diesen Antrag als unzulässig, weil der ursprüngliche [X.]ebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren beschlossenen [X.]ebauungsplan insgesamt als ein [X.]ebauungsplan Wirksamkeit erlangt habe und sich lediglich aus zwei [X.] zusammensetze. Da der ursprüngliche [X.]ebauungsplan im Rechtssinne nicht mehr existiere, sondern durch den Plan in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 16. September 2016 in erheblicher Weise inhaltlich geändert worden sei, fehle es den Antragstellern am Rechtsschutzbedürfnis für ihren Normenkontrollantrag gegen den ursprünglichen Plan. Das hält die [X.]eschwerde für verfahrensfehlerhaft. Die auf einen Aufklärungsmangel (insbesondere bezüglich des Inhalts des Satzungsbeschlusses vom 7. Juli 2016 und des Vorliegens eines "erheblich" geänderten [X.]ebauungsplans), eine Gehörsverletzung und - sinngemäß - auf die Aktenwidrigkeit der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts abzielenden [X.] dienen ihr dabei aber in der Sache allein als Anknüpfung für eine materielle Kritik am vorinstanzlichen Urteil (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Oktober 2015 - 4 [X.] 33.15 - juris Rn. 9). Das gilt in gleicher Weise, soweit sie sich gegen die Verwerfung auch des [X.] zu 3 als unzulässig wendet.

5

2. Die sinngemäß erhobene Rüge, das angefochtene Urteil weiche in rechtserheblicher Weise von dem Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - ([X.]E 133, 98) ab, genügt ebenfalls nicht den [X.].

6

Eine die Revision eröffnende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des [X.]undesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier. Die [X.]eschwerde nennt schon keinen Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von dem genannten Urteil des Senats abgewichen sein soll. Ihr Vortrag, der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren liege "konträr zu der Sache des Urteils des [X.]undesverwaltungsgerichts" vom 29. Januar 2009, zielt auf einen Rechtsanwendungsfehler, auf den eine [X.] nicht gestützt werden kann (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 und vom 27. Januar 2015 - 4 [X.] 66.14 - juris Rn. 9).

7

3. Im Hinblick auf die umfangreichen Ausführungen der [X.]eschwerde erscheint folgender Hinweis veranlasst: Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 - [X.]E 152, 379 Rn. 9) setzt die [X.] beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 [X.]auG[X.] das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist; der Plangeber wird hierdurch in das Verfahren des [X.]ebauungsplanentwurfs zurückversetzt ([X.], [X.]eschluss vom 8. März 2010 - 4 [X.] 42.09 - [X.] 406.11 § 4a [X.]auG[X.] Nr. 1 Rn. 8). Das ergänzende Verfahren wird mit einem neuen - ggf. im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan sogar inhaltsgleichen - Satzungsbeschluss abgeschlossen. Mit einem solchen Satzungsbeschluss entsteht ein neuer Plan, der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 29. Dezember 2000 - 4 [X.] 47.00 - [X.]RS 63 Nr. 60 = juris Rn. 6 m.w.N.). Zu Recht hat sich das Oberverwaltungsgericht deshalb auf den Standpunkt gestellt, dass der am 14. Februar 2013 beschlossene [X.]ebauungsplan in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 19. Juli 2013 im Rechtssinne nicht mehr existiere, sondern nurmehr in der - nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens - am 7. Juli 2016 beschlossenen und am 16. September 2016 bekanntgemachten Fassung (vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 10. Januar 2017 - 4 [X.] 18.16 - [X.] 2017, 655 = juris Rn. 7), und dass den Antragstellern damit das Rechtsschutzbedürfnis dafür fehle, den ursprünglichen [X.]ebauungsplan noch einer Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterziehen zu können.

8

4. [X.] ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

4 BN 7/17

12.07.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. Dezember 2016, Az: 7 D 50/14.NE, Urteil

§ 214 Abs 4 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.07.2017, Az. 4 BN 7/17 (REWIS RS 2017, 8151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8151

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 BN 43/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Rechtsfolgen der gerichtlichen Entscheidung im Normenkontrollverfahren von Bauleitplänen


4 BN 18/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Erneute Rügen nach ergänzendem Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB)


4 BN 13/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan; fehlerhafte Beteiligung als "Träger öffentlicher Belange"; Lärmemissionskontingentierung


4 BN 23/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Vorbereitung der Beschlussfassung des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans von dritter Seite


4 B 20/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.