VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015, Az. RO 3 K 13.1886

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebsstätte, Beitragspflicht, Widerspruchsverfahren, Gleichheitssatz


Login erforderlich

Sie müssen angemeldet sein, um diese Entscheidung auf REWIS einsehen zu können.

Registrieren

Sie können sich ein kostenloses REWIS-Konto erstellen.

Ihre Vorteile:

Kostenlos

Alle Entscheidungen einsehen.

Nutzen Sie viele zusätzliche Funktionen wie Suchaufträge, Benachrichtigungen etc.

Wir nutzen Ihre Mailadresse nicht zu Werbezwecken.

Jetzt registrieren

Login

Sie haben bereits ein REWIS-Konto? Dann melden Sie sich einfach an.

Zum Login

Meta

RO 3 K 13.1886

11.02.2015

VG Regensburg

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015, Az. RO 3 K 13.1886 (REWIS RS 2015, 15608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15608

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

RO 3 K 14.908 (VG Regensburg)

Betriebsstätte, Beitragspflicht, Gleichheitssatz, Kraftfahrzeug


RO 3 K 13.1642 (VG Regensburg)

Betriebsstätte, Gleichheitssatz, Beitragspflicht


RO 3 K 15.60 (VG Regensburg)

Betriebsstätte, Gleichheitssatz, Beitragspflicht, Handlungsfreiheit, Verwaltungsgerichte, Nichtsteuerliche Abgaben


Au 7 K 14.1701 (VG Augsburg)

Rundfunkbeitragsrecht


RO 3 K 16.485 (VG Regensburg)

Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.