Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. II ZR 264/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1241

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 264/10

vom

20. November 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 20. November 2012 durch [X.]
Dr.
Bergmann,
[X.]
Strohn, die Richterinnen [X.] und
Dr.
[X.] und den Richter Sunder

einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivil-senats des [X.] vom 20. Oktober 2010 nach § 552a ZPO durch Beschluss auf seine Kosten zurückzuwei-sen.

Gründe:
Die Revision
ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung nicht (mehr) vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a ZPO).
1.
Ein Zulassungsgrund besteht nicht mehr, nachdem der VIII.
Zivilsenat des [X.] mit Urteil vom 15.
August 2012 die Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, dahingehend entschieden hat, dass §
14 [X.] von der Ermächtigungsgrundlage des Art.
245 Nr.
1 EGBGB a.F. gedeckt und nicht nichtig ist (VIII
ZR
378/11, [X.]
2012, 1918
Rn.
11
ff.).
1
2
-
3
-

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a)
Hinsichtlich des Begehrens des Beklagten, mit [X.] aus Prospekthaftung aufrechnen zu können, ist die Revision unzuläs-sig, weil sie insoweit nicht zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die [X.] nur

beschränkt auf die Frage
zugelassen, ob § 14 [X.]
in der [X.] bis zum 31. August 2008 wegen Widersprüchen zwischen den Regelun-gen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und den Mustertexten der Anlage 2 nichtig ist. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des [X.]. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber
auszu-gehen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgespro-chen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des [X.] erheblich sein kann ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2009 -
II ZR
63/08, [X.] 2010,
879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs ist entscheidungserheblich nur im Zusammenhang mit dem Streit der Parteien darüber, ob der Beklagte zur Einlageleistung nicht verpflichtet ist, weil er an seine gegenüber der
Treuhänderin
abgegebene Ver-tragserklärung nicht mehr gebunden ist.
Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Insoweit ist ausreichend, dass der Beklagte seinen Revisionsantrag selbst entsprechend beschränken könnte. So verhält es sich hier. Denn der Beklagte
könnte die Ab-weisung seiner auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteten Scha-densersatzansprüche hinnehmen und mit der Revision nur seine Verurteilung zur Zahlung wegen des nicht rechtzeitig erklärten Widerrufs seiner gegenüber dem
Treuhänder abgegebenen Beitrittserklärung
angreifen.
b) Soweit die Revision zugelassen worden ist, hat sie keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerruf des [X.] nicht fristgerecht war, weil die klagende Treuhänderin das in Anlage 2 3
4
5
6
-
4
-

zu § 14 Abs. 1 [X.] geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung im Falle einer -
hier vorliegenden
-
Finanzdienstleistung (treuhänderische
Vermittlung einer Kapitalanlage) ver-wendet hat
und
sie
sich deshalb auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 [X.] berufen kann ([X.], Urteil vom 15.
August 2012 -
VIII
ZR
378/11, [X.]
2012, 1918
Rn.
10, 14
ff.).
Dass sie dabei zugunsten des Beklagten den Fristbeginn dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat, ändert daran nichts.

Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durch-greifend erachtet (§ 564 ZPO).
Bergmann

Strohn

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2010 -
14 O 332/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.10.2010 -
8 U 33/10 -

7

Meta

II ZR 264/10

20.11.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. II ZR 264/10 (REWIS RS 2012, 1241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1241

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