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Rechtsbeschwerde im Betreuungsverfahren: Erneute Zurückverweisung bei fehlender Begründung der Einrichtung der Vermögensfürsorge
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juli 2012 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an eine andere Kammer des [X.] zurückverwiesen.
Wert: 3.000 €
I.
Die Betroffene ist 1955 in [X.] geboren. Sie ist verwitwet und hat zwei Kinder.
Seit dem Tod ihres Ehemanns Anfang des Jahres 2011 befand sich die Betroffene in Erbauseinandersetzungen mit ihren Kindern. Die Kinder haben die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Auf weitere Anregung der Betreuungsstelle und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das eine schwere psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung mit chronifiziertem Verlauf festgestellt hat, hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten zum Betreuer bestellt. Den Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod des Ehemannes der Betroffenen sowie die damit verbundenen Post- und Fernmeldeangelegenheiten erstreckt.
Ein die Beschwerde der Betroffenen zurückweisender Beschluss des [X.] ist auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen durch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 ([X.]) aufgehoben worden. Nach Zurückverweisung des Verfahrens hat das [X.] die Betroffene persönlich angehört. Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Aufgabenkreis "Regelung der Erbangelegenheiten" von der Betreuung ausgenommen, da die erbrechtlichen Streitigkeiten durch Vergleich beigelegt worden sind. Im Übrigen hat das [X.] die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.
Mit ihrer erneuten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die Aufhebung der Betreuung.
II.
Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Beschluss an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehlt, dass die Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge erforderlich ist. Das [X.] hat sich trotz eines entsprechenden Hinweises in der vorangegangenen Senatsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - [X.] - FamRZ 2012, 968 Rn. 8) mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Betroffenen nicht auseinandergesetzt.
Bezüglich der Frage, ob die Betroffene in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, der nach § 1896 Abs. 1 a BGB der Betreuung entgegenstehen würde, sind die Feststellungen des [X.] hingegen nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
2. Im Hinblick auf die wiederholte Aufhebung in derselben Sache macht der Senat von der Möglichkeit nach § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch.
[X.] Günter
Nedden-Boeger Botur
Meta
09.01.2013
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Stade, 20. Juli 2012, Az: 9 T 62/12
§ 1896 Abs 1 BGB, § 74 Abs 6 S 3 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2013, Az. XII ZB 500/12 (REWIS RS 2013, 9183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 9183
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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